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Abmeldung vom Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Aber die Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll möglichst am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist  zulässig. Die Einzelheiten zur Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und zur Abmeldung ergeben sich aus Ziff. VI des RU-Erlasses.