1

Feiertage

Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuches an kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen. Ein Antrag ist nicht erforderlich bei folgenden Feiertagen: Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag. Lehrerinnen und Lehrer haben die Möglichkeit zum Gottesdienstbesuch, wenn betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.