Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen
Religionslehrkräfte im Dienst des Landes Hessen benötigen eine staatliche Lehrbefähigung, die in der Regel zwei staatliche Examina nachgewiesen wird, um das Fach Religion einer Religionsgemeinschaft oder einer Konfession unterrichten zu dürfen. Das Unterrichtsfach „Religion“ gehört darüber hinaus zu den „res mixta“, in denen Staat und Kirche zusammenarbeiten müssen.
Das Fach Religion wird als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, vgl. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 57 Verfassung des Landes Hessen. Aus diesen Verfassungsrechten ergeben sich für die Religionsgemeinschaften das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Diese Mitverantwortung nehmen die Evangelischen Kirchen und die Katholischen Bistümer durch die Erteilung von Bevollmächtigung bzw. Vocatio an Religionslehrkräfte wahr. Bevollmächtigung oder Vocatio sind die kirchliche Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht.
Bevollmächtigung und Vocatio begründen ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen den Evangelischen Kirchen bzw. den Katholischen Bistümern und den von ihnen beauftragten Lehrerinnen und Lehrern.
- Die Evangelischen Kirchen und die Katholischen Bistümer verpflichten sich, für die Anliegen der Religionslehrkräfte gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zu fördern.
- Die Religionslehrkräfte sind verpflichtet, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Evangelischen Kirchen oder der Katholischen Bistümer und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen.
Die Bevollmächtigung und die Vocatio können widerrufen oder unwirksam werden. Die Bevollmächtigung und die Vocatio werden widerrufen, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der bevollmächtigenden Kirche erteilt wird.
Bevollmächtigung und Vocatio werden unwirksam, wenn die Religionslehrkraft aus der Kirche austritt oder wenn sie schriftlich erklärt, dass sie keinen Religionsunterricht mehr erteilen will.
Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung oder wird die Bevollmächtigung unwirksam, endet die Berechtigung Religionsunterricht zu erteilen.
Weiterhin darf keine Lehrkraft gegen ihren Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen, Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz