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Landesverfassung: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

(1)Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.