Religiöse Konfliktfälle in der Schule
NICHTAMTLICHER TEIL
BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES HESS. KULTUSMINISTERIUMS
Hinweise zur Rechtsprechung bei Konfliktfällen in der Schule auf Grund religiöser Grundüberzeugungen
An Schulen kann es immer wieder zu Konflikten kommen auf Grund vermeintlicher oder tatsächlicher Unvereinbarkeit von schulischen Inhalten auf der einen Seite und religiösen Grundüberzeugungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern auf der anderen Seite.
Die Rechtsprechung hat hierzu Grundsätze entwickelt, die erstmals im Amtsblatt 2006, S. 312, veröffentlicht wurden. Die Grundsätze werden nachfolgend in aktualisierter Fassung (Stand Juni 2012) erneut bekannt gegeben.
1. Grundlagen der Rechtsprechung
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ist gleichrangig mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 GG und dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens und Bekenntnisfreiheit). Diese Verfassungsnormen können in Einzelfällen in Konkurrenz zueinander treten.
Die ständige Rechtsprechung stellt hier den hohen Wert der Schulpflicht heraus. In Konfliktfällen wird verlangt,dass bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte diese zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden sollen (Prinzip der praktischen Konkordanz, Bundesverfassungsgericht in Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 34, 165 ff – Hessische Förderstufe; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 04.10.1995, Az.: P.St 1170 – Hessisches Schulgesetz, abgedruckt in SPE n. F. 740 Nr. 1).
Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung in bestimmten Einzelfällen einen Anspruch auf Befreiung von bestimmten Unterrichtsveranstaltungen bestätigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Die Darlegungslast dafür, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler durch verbindliche Ge- oder Verbote des Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen, trifft immer denjenigen, der eine Befreiung von der Schulpflicht erlangen will.
Hierbei genügt es nicht, sich auf behauptete Glaubensinhalte oder Glaubensgebote zu berufen. Erst eine konkret substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, kann einen solchen Anspruch rechtfertigen. In der Regel bedarf es hierzu der Bescheinigung einer anerkannten Autorität der Glaubensrichtung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1993, Az.: 6 C 8.91, Az.: 6 C 30.92, Az.: 6 C 7.93, abgedruckt in SPE n. F. 882 Nr. 10 bis 12).
2. Schulische Sexualerziehung
Die vorstehend genannten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf einzelne Unterrichtsfächer und Unterrichtsinhalte anzuwenden. Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen zudem die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679) heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich durch die Schule zu beachten sind. Jede einseitige Beeinflussung ist danach zu vermeiden. Das Hessische Schulgesetz folgt damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1977, BVerfGE 47 S. 46; SPE n. F. 790 Nr. 5).
Ein genereller Anspruch auf Befreiung von der schulischen Sexualerziehung ist weder aus der Hessischen Verfassung noch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes herzuleiten (Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28.02.1985, SPE n. F.790 Nr. 8). Insofern muss nach den oben genannten Grundsätzen jeder Einzelfall für sich entschieden werden.
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) kann ein Befreiungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die Konvention kein Recht darauf garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die der eigenen Überzeugung widersprechen (Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 13. September 2011 zu den Individualbeschwerden Nr. 319/08, 2455/08, 8152/10, 8155/10).
3. Sportunterricht
Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterricht beantragt, muss auch hier entsprechend den unter Ziff. 1 genannten Grundsätzen überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts die Wahrnehmung der Schulpflicht auch in diesem Bereich zu ermöglichen. So kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Schülerin im koedukativen Sportunterricht die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Übungen mit weitgeschnittener Kleidung und einem Kopftuch teilzunehmen. Auf Grund der Unfallgefahr wäre sie dann allerdings von einigen Übungen auszuschließen.
Für den Schwimmunterricht kann als zumutbare Maßnahme im Sinn eines schonenden Ausgleichs der abzuwägenden Gesichtspunkte in Betracht kommen, das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zu vereinbaren (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az. 19 B 1362/08, SPE 3. Folge 882 Nr. 14).
Sollte ein koedukativer Sportunterricht auch dann nicht möglich sein, muss die Schule entsprechend der Rechtsprechung versuchen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anzubieten. Erst wenn auch dieses aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist in konkreter Würdigung des Einzelfalles eine Befreiung vom Sportunterricht möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.1993, a. a.O.).
4. Bekleidungsfragen
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers eine originär persönliche Angelegenheit. Dies leitet sich ab aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anwendung dieses Grundrechtes findet aber da eine Grenze, wo die Rechte anderer, das Sittengesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden (Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 472 mit weiteren Nachweisen).
Religiös motivierte Kleidungsstücke, wie zum Beispiel das Kopftuch, können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen. Grundsätzlich darf eine Schülerin muslimischen Glaubens in der Schule ein Kopftuch tragen, da das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung neben dem Recht auf Vornahme kultischer Handlungen und Ausübung religiöser Gebräuche unter anderem auch das Recht des Einzelnen umfasst, sein gesamtes Leben an den Lehren des Glaubens auszurichten und danach zu handeln. Der Schule ist es damit verwehrt, Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern, die ihre Ursache in einer Glaubensüberzeugung haben, ohne weiteres Sanktionen zu unterwerfen (BVerfGE 33 S. 23, 30), im Unterschied zu den Lehrkräften mit ihrer Verpflichtung zur politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität (§ 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).
5. Klassenfahrten
Nach den Grundlegungen des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 24) sind Schulwanderungen und Schulfahrten wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie sind Teil der pädagogischen Konzeption der Schule und sollen im Schulprogramm verankert sein. Die Eltern sind vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes dieser Schulveranstaltungen gehalten, eventuelle Gründe für die Nichtteilnahme ihrer Kinder bei mehrtägigen Schulfahrten nachvollziehbar zu begründen.
Bei religiös motivierten Konfliktfällen sollte versucht werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungswege zu finden, die die Teilnahme der Kinder an mehrtägigen Klassenfahrten ermöglichen können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass muslimischen Schülerinnen und Schülern während der Klassenfahrt ein alternatives Essen angeboten wird, das den muslimischen Speisegeboten entspricht.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Unterrichtgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung nicht durchgesetzt werden kann. In diesen Fällen besuchen Schülerinnen und Schüler, die an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen (Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“, Ziff. I 1.8).
6. Heimschulunterricht
Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind weiterhin Fragen der Schulpflicht. Dies betrifft insbesondere Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten bzw. unterrichten wollen (sogenanntes „home-schooling“).
Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben, wonach die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen und nicht lediglich als Unterrichtsverpflichtung definiert ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung, § 56 des Hessischen Schulgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 1986 (abgedruckt NJW 1987 S. 180, SPE n. F. 734 Nr. 8; bestätigt durch Beschluss vom 29. April 2003, SPE 3. F. 821 Nr. 2) festgestellt, dass allein der Wunsch, sein Kind nach anderen, religiös oder weltanschaulich geprägten Vorstellungen unterrichten und erziehen zu wollen, auch in Abwägung mit den Grundrechten der Gewissens- oder Glaubensfreiheit keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht begründet. Dem folgt auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit dieser Form von Schulpflichtverstößen festgestellt hat (Beschluss vom 24. Juni 2002, Az.: 2 Ss 197/02; Beschluss vom 15. Juli 2004, Az.: 2 Ss 139/04).
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trägt mit der Entscheidung vom 11. September 2006 die deutsche Rechtsprechung mit (Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 35504/03, http://coe.int/t/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/20060911-K.asp#TopOfPage). Insbesondere steht nach Feststellung des Gerichtshofs die Rechtslage in Deutschland nicht im Widerspruch zu Art. 2 des Prot. Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Bildung, Achtung des elterlichen Erziehungsrechts entsprechend deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen).
Anträgen auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht istdaher regelmäßig nicht stattzugeben.
7. Gebetsraum
Grundsätzlich umfasst die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch das Recht, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Allerdings verleiht das Recht keinen Anspruch gegenüber der Schule, ihnen einen Raum für Gebete zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu gestatten, rituelle Gebete auf dem Schulflur zu verrichten.
Mit Urteil vom 30. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 20.10; dokumentiert unter www.bverwg.de) das damit begründet, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 auch die freie Wahl des Ortes zur Verrichtung des Gebets umfasst, das Grundrecht der Glaubensfreiheit aber nicht uneingeschränkt besteht. Die Schule ist zwar nicht berechtigt, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen Neutralität des Staates die Verrichtung des Gebets im Schulgebäude zu unterbinden, jedoch kann in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren, die Berechtigung zur Verrichtung des Gebets ihre Schranke finden. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit steht im Einklang mit dem Gebot eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Einschränkung der Glaubensfreiheit erweist sich als angemessen und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem sie rechtfertigenden legitimen Zweck (Wahrung des Schulfriedens).
8. Weitere Hinweise
Die vorstehende Darstellung der Rechtsprechung zu Problemfällen zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern auf Grund religiöser Grundüberzeugungen stellt nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen Entscheidungen getroffen werden sollen. In Zweifelsfällen sollten sich die Schulen regelmäßig mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt in Verbindung setzen, um einzelfallbezogen das Verfahren abzustimmen und gegebenenfalls alternative Konfliktlösungen zu erarbeiten.
Wiesbaden, den 12. Juni 2012
Z.3 – 821.100.000 – 67 –
Hinweise für die Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen sowie den Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung
1. Zielsetzung
Die Bereitstellung von Betreuungsangeboten im Rahmen des Schulvormittages ist als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen. Deshalb unterstützt die Hessische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, Standortgemeinden, Schulen und Eltern die Einrichtung von Betreuungsangeboten.
Ziel ist es, dass Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der Schule verbleiben können. Die Veränderungen in der Lebenswelt der Kinder, die Veränderungen der Familienstrukturen mit steigender Zahl von Einzelkindern und allein erziehenden Müttern und Vätern und die Veränderung der Arbeitswelt mit zunehmender Berufstätigkeit von Frauen machen in verstärktem Maße die Einrichtung von Betreuungsangeboten erforderlich. Mit deren Hilfe soll erreicht werden, dass Eltern ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen vor und/oder nach dem Unterricht in der Schule beaufsichtigt wissen. Dazu gehören der Unterricht nach der Stundentafel und das Betreuungsangebot.
Die Hessische Landesregierung hält daher im Haushalt Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich vor, um