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Sonstige: Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konfirmation

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
Vom 29. April 2014

§ 3
Befreiung und Beurlaubung

(1)…
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.




Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konfirmation

Schülerinnen und Schüler haben nach ihrer Erstkommunion, Firmung und Konfirmation einen Anspruch auf einen freien Tag.




Freie Nachmittage

Bitte unter Stichwort „Dienstagnachmittag für Konfirmanden/innen und Firm-Bewerber/innen“ nachlesen.




Sonstige: Fortbildung für den Religionsunterricht

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

III.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

4. Den in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienst-befreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungs-gesetzes, wenn sie der unteren Schulaufsichtsbehörde vorher bekanntgegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –.


§ 4 HLbG
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung

(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. 2Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. 4§ 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend.
(2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die Hessische Lehrkräfteakademie. 2Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. 3Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. 4Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. 2Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der
Lehrerausbildung mit. 2Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. 3Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.
(5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.
(6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten.
(7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.




Fortbildung für den Religionsunterricht

Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben ein Recht auf Fortbildung in ihrem Fach. Dabei unterliegen sie den staatlichen Regelungen für Lehrerfortbildung, können sich aber auch auf den Erlass zum Religionsunterricht berufen, der für Religionslehrerinnen und -lehrer zwei weitere Tage kirchliche Fortbildung vorsieht.

Neben den staatlichen Institutionen wirken auch Bistümer und Landeskirchen aufgrund staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen an der Lehrerfortbildung mit.




Sonstige: Feiertage

Hessisches Feiertagsgesetz
(HFeiertagsG)
in der Fassung vom 29. Dezember 1971, zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012

§ 4

(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

Verwaltungsvorschrift zum Hess. Feiertagsgesetz vom 15. Dezember 1994,
geändert durch Gesetz vom 16. Januar 1998 zu § 4

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aller Schulen sind für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes an folgenden kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen:

  • Aschermittwoch,
  • Mariä Himmelfahrt (15. August),
  • Reformationstag (30. Oktober),
  • Allerheiligen (1. November),
  • Buß- und Bettag.

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011,
zuletzt geändert durch VO vom 29. April 2014

§ 3
Befreiung und Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.


Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VIII.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.




Fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht

Fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht ist weder in der Primar- noch den Sekundarstufen zulässig. Religionsunterricht darf nur von Lehrkräften mit der Fakultas für die Fächer Katholische oder Evangelische Religion und mit gültiger Unterrichtserlaubnis (befristet oder unbefristet: missio canonica, vocatio, Bevollmächtigung) erteilt werden.




Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Absatz 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.




Sonstige: Ethik

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom 1. August 2016
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124  Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Einrichtung des Ethikunterrichts

(1) Ethikunterricht ist in den Klassen, Jahrgangsstufen, Schulstufen, Schulzweigen, Abteilungen und Schulformen einzurichten, in denen Religionsunterricht erteilt wird.
(2) Die Einrichtung setzt voraus, dass

  1. die Zahl der nach § 2 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichteten Schülerinnen und Schüler der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 21. Juli 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
  2. Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die dieses Fach nach § 4 unterrichten können.

Es können jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Kontinuität des Unterrichtsangebots ist zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 kann Ethikunterricht ausnahmsweise auch dann eingerichtet werden, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Über die organisatorische Umsetzung des Ethikunterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 2
Pflicht zur Teilnahme

(1) Zur Teilnahme am Ethikunterricht sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die von einem eingerichteten und an der Schule erteilten Religionsunterricht abgemeldet sind oder sich nicht für eine Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht entscheiden. Religionsunterricht in Sinne von Satz 1 ist auch der Religionsunterricht, den Kirchen und Religionsgemeinschaften auf ihre Kosten erteilen, wenn die erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht wurde.
(2) Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung gelten in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr.

§ 3
Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung

Für das Fach Ethik gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungserhebung und -bewertung sowie zu den Versetzungen.

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.

§ 5
Übergangsregelung

(1) Wenn der Religionsunterricht nach der Stundentafel abgedeckt ist, können auch Religionslehrkräfte im Ethikunterricht eingesetzt werden.
(2) In der Grundschule kann die Einführung des Faches Ethik unter den in § 1 Abs. 1 bis 3 geregelten Voraussetzungen

  1. ab dem Schuljahr 2017/2018 für die Klassen 1,
  2. ab dem Schuljahr 2018/2019 für die Klassen 2,
  3. ab dem Schuljahr 2019/2020 für die Klassen 3,
  4. ab dem Schuljahr 2020/2021 für die Klassen 4

erfolgen.

(3) Ab dem Schuljahr 2021/2022 ist Ethikunterricht in allen Jahrgangsstufen der Grundschule einzurichten.

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Wiesbaden, den 1. August 2016

DER HESSISCHE KULTUSMINISTER
Prof. Dr. Lorz




Ethik

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und es bestehen demgemäß keine Wahlmöglichkeiten zwischen Religion und Ethik. Am Ethikunterricht ist nach vorausgegangener Abmeldung vom Religionsunterricht teilzunehmen. Ethik ist ein Ersatzfach.