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Abitur in Religion

Die Rechtslage für Religion ergibt sich aus dem Gesetzestext der OAVO. Katholische und evangelische Religion werden wie alle anderen ordentlichen Lehrfächer behandelt. Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Nähere Konkretisierungen enthält § 16 OAVO.




Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht

Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler davon abweichend an einem Religionsunterricht teilnehmen will, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.

Die Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.

In Hessen gibt es eine nicht schriftlich fixierte, aber „übliche Praxis“, die vorsieht, dass die Religionslehrkraft vor Ort die Entscheidung stellvertretend für ihre Religionsgemeinschaft treffen kann. Ein Grundsatzurteil des BVerfG von 1987 (sogenanntes Laatsch-Urteil) hat den Kirchen die Entscheidungsmacht zugesprochen. Deshalb kann die hessische Praxis von staatlicher Seite aus nicht hinterfragt werden. Es handelt sich hier um kircheninterne Entscheidungen, wie konkret zu verfahren ist. Lehrkräfte haben die Vertretungsmacht für die Entscheidung aufgrund ihrer vocatio/missio.

Näheres ergibt sich aus Ziff. VI des RU-Erlasses.




Anmeldung für den Religionsunterricht

Eine Anmeldung für den Religionsunterricht ist nicht erforderlich. Vielmehr nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden. Ein Antrag und Anmeldung zum Religionsunterricht ist nur dann erforderlich, wenn konfessionslose Schülerinnen und Schüler den Religionsunterricht besuchen wollen oder wenn an ihrer Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird (vgl. auch unter „A. Aufnahme konfessionsloser Schüler/innen in den Religionsunterricht“).

Die näheren Einzelheiten regelt Ziff. VI des RU-Erlasses.




Abmeldung vom Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Aber die Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll möglichst am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist  zulässig. Die Einzelheiten zur Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und zur Abmeldung ergeben sich aus Ziff. VI des RU-Erlasses.




Abdeckung des Religionsunterrichts durch Nachsteuerung an (Teilzeit-) Berufsschulen

vgl. unter „Nachsteuerungserlass“




Abdeckung des Religionsunterrichtes

Der Religionsunterricht gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche.

Für die jeweiligen konfessionsangehörigen Schülerinnen und Schüler ist er Gegenstand der allgemeinen Schulpflicht. Er ist kein Wahlfach, sondern ein Pflichtfach und wird grundrechtlich abgesichert als ordentliches Lehrfach erteilt.  Der Religionsunterricht ist damit ein Teil des staatlichen Bildungsauftrags. Der Staat trägt die organisatorische Verantwortung für seine Durchführung. Deshalb muss der Staat die Kosten für die personelle und sachliche Ausstattung des Religionsunterrichtes tragen. Er muss das Unterrichtsfach Religion mit derselben Stellung wie andere ordentliche Lehrfächer behandeln. Zur Sicherstellung einer entsprechenden pädagogischen Qualität des Religionsunterrichtes muss der Staat auch adäquate Einrichtungen zur Ausbildung von Religionslehrerinnen und –lehrern vorhalten. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Der Staat übt das Aufsichtsrecht (Leitungs-, Organisations- und Kontrollfunktion) aus.

Dagegen sind die Kirchen für den Inhalt des Religionsunterrichtes zuständig. Die Kirchen erfüllen damit ihren grundrechtlich abgesicherten Auftrag in staatlichen Schulen. Der Begriff Religionsunterricht bezieht sich auf konfessionsbezogenen Unterricht. Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, die Glaubenssätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Zur Konfessionalität des Religionsunterrichtes gehört für die katholische  Kirche auch die Konfessionsangehörigkeit von Lehrern und Schülern (Trias). Die Religionslehrer bedürfen für ihren Einsatz im RU der Zustimmung der  Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften.