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Sonstige: Bekleidungsfragen

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 406

4. Bekleidungsfragen

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers eine originär persönliche Angelegenheit. Dies leitet sich ab aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anwendung dieses Grundrechtes findet aber da eine Grenze, wo die Rechte anderer, das Sittengesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden (Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 472 mit weiteren Nachweisen). Religiös motivierte Kleidungsstücke, wie zum Beispiel das Kopftuch, können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen. Grundsätzlich darf eine Schülerin muslimischen Glaubens in der Schule ein Kopftuch tragen, da das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung neben dem Recht auf Vornahme kultischer Handlungen und Ausübung religiöser Gebräuche unter anderem auch das Recht des Einzelnen umfasst, sein gesamtes Leben an den Lehren des Glaubens auszurichten und danach zu handeln. Der Schule ist es damit verwehrt, Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern, die ihre Ursache in einer Glaubensüberzeugung haben, ohne weiteres Sanktionen zu unterwerfen (BVerfGE 33 S. 23, 30), im Unterschied zu den Lehrkräften mit ihrer Verpflichtung zur politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität (§ 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).




Grundgesetz: Bekleidungsfragen

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 2

(1)  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.