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Firmung

vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“




Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konfirmation

Schülerinnen und Schüler haben nach ihrer Erstkommunion, Firmung und Konfirmation einen Anspruch auf einen freien Tag.




Freie Nachmittage

Bitte unter Stichwort „Dienstagnachmittag für Konfirmanden/innen und Firm-Bewerber/innen“ nachlesen.




Fortbildung für den Religionsunterricht

Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben ein Recht auf Fortbildung in ihrem Fach. Dabei unterliegen sie den staatlichen Regelungen für Lehrerfortbildung, können sich aber auch auf den Erlass zum Religionsunterricht berufen, der für Religionslehrerinnen und -lehrer zwei weitere Tage kirchliche Fortbildung vorsieht.

Neben den staatlichen Institutionen wirken auch Bistümer und Landeskirchen aufgrund staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen an der Lehrerfortbildung mit.




Fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht

Fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Religionsunterricht ist weder in der Primar- noch den Sekundarstufen zulässig. Religionsunterricht darf nur von Lehrkräften mit der Fakultas für die Fächer Katholische oder Evangelische Religion und mit gültiger Unterrichtserlaubnis (befristet oder unbefristet: missio canonica, vocatio, Bevollmächtigung) erteilt werden.




Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Absatz 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.




Feiertage

Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuches an kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen. Ein Antrag ist nicht erforderlich bei folgenden Feiertagen: Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag. Lehrerinnen und Lehrer haben die Möglichkeit zum Gottesdienstbesuch, wenn betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.