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Grundgesetz: Missio Canonica

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen  Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen  Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Schulgebet

Leitsätze BVerfGE 52, 223 „Schulgebet“

  1. Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen.
  2. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtliche unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.
  3. Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann.

Leitsatz BVerwG Urteil vom 30.11.2011 Az.: 6 C 20.10. :

Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.




Grundgesetz: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Kreuze und Gebete / Religiöse Symbole

BVerfGE (Kruzifixbeschluss vom 16. Mai 1995: BVerfGE 93,1 ff):

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Anbringung eines Kreuzes als Verfassungsverstoß qualifiziert. Das christliche Kreuz sei kein wirklich kulturelles Symbol, sondern das Symbol einer bestimmten Religion. Die Religionsanschauung darf nicht allen Schülern aufgedrängt werden. Hier wird ihre Negativ-Religionsfreiheit verletzt. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, wenn alle Schüler mit dem Anbringen eines Kreuzes einverstanden sind, kann ein Kreuz im Klassenzimmer angebracht werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom März 2011 verstoßen Kreuze im Klassenzimmer nicht gegen die Religionsfreiheit. Es sei nicht bewiesen, dass ein Kreuz trotz seiner religiösen Symbolhaftigkeit wirklich Einfluss auf die Schüler habe. Allerdings stellte der EGMR deutlich hervor, dass er die Entscheidung des Starken auf dem Gebiet zu respektieren habe. Das Auf- oder Abhängen der Kreuze wird in das Ermessen der jeweiligen Mitgliedsstaaten des Europarates gestellt. Dieses Urteil stellt nur fest, dass das Kreuz in staatlichen Schulen in Einklang mit der Menschenrechtskonvention steht. Das schließe indes nicht aus, dass die nationalen Verfassungsgerichte in Auslegung der nationalen Grundrechte zu anderen Ergebnissen kommen und eine weitergehende Neutralitätspflicht vom Staat verlangen.

Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 108, 282=NJW 2003, 3111ff:)

Die Religionsfreiheit beinhaltet das Recht, sein Leben nach den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft auszurichten. Daraus folgt, dass jedermann auch das religiöse Bekenntnis zeigende Bekleidung tragen darf (also die Frau auch das islamische Kopftuch). Bei Lehrerinnen ist jedoch zu sehen, dass sie Repräsentanten des demographischen Rechtsstaates sind und daher auch Einschränkungen hinnehmen müssen. Die Ausübung der Religionsfreiheit durch Staatsbeamte stößt auf verfassungsimmanente Grenzen, wenn sie mit der Religionsfreiheit von Schülern und Eltern, mit dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verbot von Kleidung, die die religiöse Zugehörigkeit kennzeichnet, stellt eine zulässige Konkretisierung der Dienstpflichten dar. Das Verhalten der staatlichen Beamten darf die Neutralitätspflicht nicht verletzen. Die religiöse Überzeugung darf zwar von staatlichen Beamten erkannt werden, durch die Neutralitätspflicht werden ihr aber Grenzen gesetzt. Allerdings hält das BVerfG es für notwendig, dass der Landesgesetzgeber das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule durch Gesetz regelt.

Kopftuchentscheidung des BVerfG,
Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, NJW 2015, 1359:

Lehrerinnen an öffentlichen Schulen darf nicht pauschal untersagt werden, ein muslimisches Kopftuch zu tragen, da dies ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt. Nur bei einer hinreichend konkreten Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ist ein Verbot gerechtfertigt. Äußere religiöse Bekundungen können für eine gewisse Zeit unterbunden werden, wenn es sich um bestimmte Schulen oder Schulbezirke mit religiösen Konfliktlagen handelt. Die Privilegierung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 GG und ist verfassungswidrig.

BVerwG Az_6C20.10 Entscheidung vom 30.11.2011 zum Gebet:

Die Glaubensfreiheit einer Schülerin oder eines Schülers aus Art. 4 Abs. 1+2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist. Damit ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und –bewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung. Die Vermeidung religiös weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen über die Verrichtung des Gebets auf dem Schulhof, mit vielen unterschiedlichen Konfessionen der Schüler und schon aufgetretenen Konfliktlagen würde deshalb eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr den Schulfrieden weiter verschärfen. Daher wurde in dem konkreten Fall das Gebet untersagt.




Grundgesetz: Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht

Grundsatzbeschluss des BVerfG vom 25.02.1987
in: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1987, S. 1873ff.




Grundgesetz: Home Schooling (Heimschulunterricht)

BVerfG NJW 1987, 180

Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die
Erziehung des Kindes.




Grundgesetz: Bekleidungsfragen

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 2

(1)  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.




Grundgesetz: Anmeldung für den Religionsunterricht

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Abmeldung vom Religionsunterricht

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.