Sonstige: Kooperation im Religionsunterricht
Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht Deutschen Bischofskonferenz
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Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht Deutschen Bischofskonferenz
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VII.
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht
1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:
a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.
b) Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
Teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).
2. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.
Verlautbarungen:
a. Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: Der Religionsunterricht in der Schule (1974)
b. Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe. Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (2005).
c. Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, 1998
(www.ekd.de/download/konfessionelle_kooperation_1998.pdf)
I. Grundlagen
II. Formen der konfessionellen Kooperation
Im Sinne der gemeinsamen Grundlagen können folgende Formen der konfessionellen Kooperation genutzt werden:
1. In der schulischen Praxis:
gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht,
2. Auf der Ebene der Schulverwaltungen:
3. In der Lehrerbildung: – 2 –
3.1 Im Vorbereitungsdienst (Referendariat):
3.2 In der Fortbildung:
Die Einführung solcher Kooperationsformen setzt voraus, dass sowohl evangelische als auch katholische Kooperationspartner vorhanden sind. Neben der Zustimmung der unmittelbar Beteiligten muss die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen gewährleistet sein.
III. Weitere Möglichkeiten des konfessionellen Religionsunterrichts
1. Regionale Gegebenheiten, schulformspezifische Besonderheiten und schul-reformerische Herausforderungen legen Kooperationsformen nahe, die über die oben genannten hinausgehen, z.B. in den östlichen Bundesländern, in Diasporagebieten oder bei Sonder- und Berufsschulen.
2. Für einen Religionsunterricht in ökumenischem Geist stellt sich daher auch die Frage der Teilnahme von Schülern und Schülerinnen am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession. Evangelischer Religionsunterricht macht die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zur evangelischen Kirche nicht zur Teilnahmebedingung. Dies versteht sich allerdings unter der Voraussetzung, dass für evangelische und katholische Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dem Grundgesetz gemäß Religionsunterricht in ihrer Konfession angeboten wird und sie in der Regel an diesem teilnehmen. Für den Katholischen Religionsunterricht gilt, dass über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrenden und die Bindung der Inhalte des Religionsunterrichts an die Grundsätze der Kirche hinaus auch die Schülerinnen und Schüler der katholischen Kirche angehören. Am Katholischen Religionsunterricht können jedoch in Ausnahmefällen Schüler und Schülerinnen einer anderen Konfession teilnehmen insbesondere dann, wenn der Religionsunterricht dieser Konfession nicht angeboten werden kann.
Für beide Kirchen ist die Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht möglich.
3. Diesbezügliche Regelungen in den Bundesländern bedürfen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Diözesen, Landeskirchen und Landesregierungen. Sie dürfen nicht aus schulorganisatorischen Gründen angeordnet werden; das gilt gerade auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler einer Konfession eine Minderheit an der Schule bilden. Die Verfahrensweisen sind genau zu bestimmen. Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und die Schulleitung sind in geeigneter Form zu beteiligen. Das Profil des jeweiligen konfessionellen Religionsunterrichts muss gewahrt bleiben. Zeitlich befristete Erprobungen – eventuell mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung – können sinnvoll sein. Ihre Ergebnisse sollen den kirchlichen Schulverwaltungen rückgemeldet werden.
Würzburg, im Januar 1998 Hannover, im Februar 1998
Zur Denkschrift „Religiöse Orientierung gewinnen“ auf der Seite der EKD