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Sonstige: Noten im Religionsunterricht

Zeugnisse nach§ 74 HSchG; hier: Note in den Fächern Religion und Ethik

  1. Aus allen Zeugnissen im Sinne von § 7 4 HSchG muss eindeutig hervorgehen, ob eine Schülerin oder ein Schüler den Religions- oder den Ethikunterricht besucht hat. Dementsprechend wird eine Note entweder für Religion (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HSchG) oder für Ethik(§ 8 Abs. 4 Satz 1 HSchG) ausgewiesen.
  2. Soweit Zeugnisformulare verwendet werden, in denen eine Note für „Religion/Ethik“ ausgewiesen wird, ist dasjeweils nichtzutreffende Fach zu streichen. Keinesfalls darf offen bleiben, auf welches der beiden Fächer sich die Note bezieht.
  3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler im laufe eines Schulhalbjahres vom Religionsunterricht abgemeldet oder die Abmeldung zurückgenommen, erscheint auf dem Zeugnis nur eine Note für den zuletzt besuchten Unterricht. Die gemeinsame Verantwortung beider Lehrkräfte für diese Note bleibt unberührt.



Sonstige: Noten im Religionsunterricht

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.