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Sonstige: Praktikum kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Durchführung eines pädagogischen Praktikums im Rahmen der Ausbildung für kirchliche Berufe

Sofern die Ausbildung für kirchliche Berufe (z. B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen oder pastoralen Dienst) auch ein Praktikum in den Schulen vorsieht, wird für die öffentlichen Schulen des Landes Hessen folgende Regelung getroffen:

  1. Die Praktikantinnen und Praktikanten stehen während des Praktikums nicht in einem Dienstverhältnis zum Land. Sie erhalten vom Land keine Vergütung.
  2. Während des Praktikums in öffentlichen Schulen sind die Praktikantinnen und Praktikanten an die für Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden (z. B. Dienstordnung, Verschwiegenheitspflicht).
  3. Im Einverständnis mit der Praktikantin oder dem Praktikanten kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Lehrkraft, die eine kirchliche Bevollmächtigung besitzt und Religionsunterricht erteilt, mit ihrer Zustimmung von der zuständigen Kirchenbehörde als Mentor der Praktikantin oder des Praktikanten berufen werden.
  4. Über Art und Umfang der Tätigkeit als Mentorin oder Mentor, insbesondere über zu erteilende Beurteilungen, werden zwischen dieser Lehrkraft und der zuständigen Kirchenbehörde besondere Vereinbarungen getroffen. Die Tätigkeit als Mentorin oder Mentor gilt als Nebentätigkeit, die hiermit allgemein genehmigt wird. Für diese Nebentätigkeit wird von Seiten des Landes keine Vergütung gewährt.
  5. Die Praktikantin oder der Praktikant kann am Unterricht der Mentorin oder des Mentors teilnehmen; sie oder er kann auch am Unterricht, insbesondere am Religionsunterricht, anderer Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen, wenn diese zustimmen.
  6. Mit Zustimmung der Mentorin oder des Mentors oder der in Nr. 5 genannten anderen Lehrkräfte kann sie oder er in deren Anwesenheit zur Probe Unterricht erteilen. Nach Abstimmung zwischen der zuständigen Kirchenbehörde und der Schulleitung können Praktikantinnen und Praktikanten mit wissenschaftlicher Prüfung, Fachschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss nach einer der Dauer des jeweiligen Praktikums angemessenen Einführungsphase eigenverantwortlich unterrichten.
  7. Die Praktikantin oder der Praktikant kann an allen Konferenzen und sonstigen Schulveranstaltungen sowie an Ausbildungsveranstaltungen des zuständigen Studienseminars als Gast teilnehmen.
  8. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Kirchenbehörden und der kirchlichen Ausbildungsstätten haben das Recht, die Praktikantin oder den Praktikanten in deren Unterricht zu besuchen. Der Besuch ist rechtzeitig vorher über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Mentorin oder dem Mentor und der Praktikantin oder dem Praktikanten anzumelden.