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Sonstige: Noten im Religionsunterricht

Zeugnisse nach§ 74 HSchG; hier: Note in den Fächern Religion und Ethik

  1. Aus allen Zeugnissen im Sinne von § 7 4 HSchG muss eindeutig hervorgehen, ob eine Schülerin oder ein Schüler den Religions- oder den Ethikunterricht besucht hat. Dementsprechend wird eine Note entweder für Religion (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HSchG) oder für Ethik(§ 8 Abs. 4 Satz 1 HSchG) ausgewiesen.
  2. Soweit Zeugnisformulare verwendet werden, in denen eine Note für „Religion/Ethik“ ausgewiesen wird, ist dasjeweils nichtzutreffende Fach zu streichen. Keinesfalls darf offen bleiben, auf welches der beiden Fächer sich die Note bezieht.
  3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler im laufe eines Schulhalbjahres vom Religionsunterricht abgemeldet oder die Abmeldung zurückgenommen, erscheint auf dem Zeugnis nur eine Note für den zuletzt besuchten Unterricht. Die gemeinsame Verantwortung beider Lehrkräfte für diese Note bleibt unberührt.



Sonstige: Kooperation im Religionsunterricht

Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht Deutschen Bischofskonferenz
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Sonstige: Vokation

Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung
der Vocatio durch die Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 1. Juli 2010
(ABl. EKD 2011 S. 61)

Von der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs-, Erziehungs- und Schulfragen in den Gliedkirchen der EKD (BESRK) am 9./10. Juni 2010 beschlossen und der Kirchenkonferenz der EKD am 1. Juli 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht an staatlichen und privaten Schulen gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche. Mit der Verankerung von konfessionellem Religionsunterricht als ordentlichem Unterrichtsfach durch Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes wird eine gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat für den Religionsunterricht begründet. Die Kirche nimmt diese Verantwortung unter anderem dadurch wahr, dass die staatlichen Lehrkräfte für den Evangelischen Religionsunterricht kirchlich bevollmächtigt werden¹. In den Gliedkirchen der EKD wird dies durch Vokationsordnungen geregelt. Es ist ein gemeinsames Anliegen der Gliedkirchen, die gegenseitige Anerkennung der Vocatio zu ermöglichen. Die BESRK stellt fest, dass die Vokationsordnungen der Landeskirchen eine gegenseitige Anerkennung der Vocatio unter Berücksichtigung der folgenden Punkte ermöglichen:

  1. Die Gliedkirchen der EKD anerkennen die Vocatio zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht wechselseitig ohne Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung², wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
    b) abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre der betreffenden Schulart,
    c) Unterrichtserlaubnis des Bundeslandes für das Fach Evangelische Religionslehre,
    d) Bereitschaft, den Religionsunterricht nach Ordnung und Bekenntnis der jeweiligen Landeskirche zu erteilen.
  2. Eine bestehende Vocatio aufgrund der Teilnahme an kirchlichen Weiterbildungslehrgängen kann von der zuständigen Landeskirche nach Maßgabe ihrer Regelungen aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  3. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen kann von der zuständigen Landeskirche aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Erfüllung der Kriterien unter 1. b) – d),
    b) Mitgliedschaft in einer evangelischen Freikirche, die Mitglied in der ACK des jeweiligen Bundeslandes ist³. Ein Austritt aus einer Landeskirche oder der Vollzug einer zweiten Taufe sind in der Regel Ablehnungsgründe für die Anerkennung der Vocatio.
  4. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen, mit denen in der zuständigen Landeskirche schriftliche Vereinbarungen über die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht getroffen wurden, kann von der zuständigen Landeskirche in der Regel ohne eine Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  5. Anerkennungsfähig ist eine Vocatio nur, wenn sie nicht erloschen ist oder entzogen wurde.

¹Entsprechendes gilt für Religionslehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft mit Evangelischem Religionsunterricht.
²Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
³Die Mitgliedschaft der Freikirche in der ACK auf Bundesebene ist in der Regel ebenfalls ein gewichtiges Kriterium für die Zuerkennung der Vocatio.




Sonstige: Vokation

Vokationsordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 11. März 2003
KABl. S. 144

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 11. März 2003 gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967, S. 19) die folgende Ordnung erlassen:

§ 1
Grundsatz

(1) ¹Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland¹ an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. ²Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck² in ihrem Gebiet erteilt.
(2) ¹Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 der Hessischen Verfassung gemäß Artikel 14 Absatz 2 S. 4 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 und in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 der kirchlichen Bevollmächtigung. ²Diese wird durch das Landeskirchenamt
erteilt.
(3) ¹Lehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Landeskirche erteilen bzw. erteilen wollen. ²Soweit Geistliche der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland evangelischen Religionsunterricht erteilen, sind sie hierzu aufgrund der Ordination berechtigt; die staatliche Genehmigung gilt gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Hessen als erteilt.

§ 2
Bevollmächtigungen

(1) ¹Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ erfolgt durch die Vokation. ²Eine Bevollmächtigung kann ferner als „vorläufige Bevollmächtigung“ oder „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ erteilt werden.
(2) Mit der Vokation sagt die Kirche den Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
(3) Die Vokation erfolgt in einem Gottesdienst durch den Bischof oder eine von ihm beauftragte Person.
(4) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
(5) Bisher erteilte Bevollmächtigungen behalten ihre Gültigkeit.

§ 3
„Kirchliche Bevollmächtigung“

(1) Die Erteilung der „Kirchlichen Bevollmächtigung“ erfolgt auf Antrag der Lehrkraft.

Sie setzt
a) die Zugehörigkeit zu der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) die staatliche Lehrbefähigung für evangelischen Religionsunterricht,
c) die Teilnahme an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung sowie
d) eine entgeltliche Tätigkeit, d. h. regelmäßig ein (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis bzw. ein (Teilzeit-) Beamtenverhältnis,
voraus.

(2) Der Antrag auf „Kirchliche Bevollmächtigung“ enthält die Erklärung, dass die antragstellende Person den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilen wird.

§ 4
„Vorläufige Bevollmächtigung“

¹Nach der Ersten Staatsprüfung im Fach evangelische Religionslehre erteilt die Landeskirche Lehrkräften, die einer evangelischen Landeskirche angehören oder die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, auf Antrag eine „Vorläufige Bevollmächtigung“. ²Diese erlischt spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn sie nicht aus besonderen Gründen auf Antrag befristet verlängert wurde. ³§ 7 gilt entsprechend.

§ 5
„Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“

(1) Eine „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ kann einer Lehrkraft, die Mitglied einer evangelischen Landeskirche ist, auf Antrag erteilt werden, wenn sie erfolgreich an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat.
(2) ¹Die „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ gilt für den Einsatz im Religionsunterricht in beschränktem Umfang an einer bestimmten Schulstufe. ²Sie kann befristet ausgesprochen werden.
(3) § 7 gilt entsprechend.
(4) Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.

§ 6
Andere Kirchenzugehörigkeit

¹Eine „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ kann auch Lehrkräften erteilt werden, die einer evangelischen Freikirche angehören, wenn diese Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen bzw. des Rates Christlicher Kirchen in Nordhessen ist. ²Liegt nur eine gastweise Teilnahme in den Gremien vor, bedarf die Erteilung der Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes. ³§ 7 gilt entsprechend.

§ 7
Beendigung der „Kirchlichen Bevollmächtigung“

(1) Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ erlischt:
a) mit Erklärung des Verzichts gegenüber dem Landeskirchenamt auf die kirchliche Bevollmächtigung,
b) mit dem Austritt aus der evangelischen Kirche.
(2) Erklärt eine Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder dem Landeskirchenamt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz), kann die „Kirchliche Bevollmächtigung“ entzogen werden.
(3) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrkraft für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolge des Absatzes 1 eintritt.
(4) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn die Lehrkraft den evangelischen Religionsunterricht nicht mehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilt.

§ 8
Anerkennung

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf diese der Anerkennung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

(1) Maßgebend für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Dienstort der Lehrkraft im Kirchengebiet der Landeskirche.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.

§ 10
Verweigerung oder Entziehung der kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Wird die „Kirchliche Bevollmächtigung“, die „Vorläufige Bevollmächtigung“ oder die „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(2) ¹Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde
bei dem Rat der Landeskirche eingelegt werden. ²Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) ¹Über die Beschwerde entscheidet der Rat der Landeskirche. ²Die Entscheidung ist
endgültig.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.


  1. Artikel 7 Absatz 3 GG lautet: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
  2. Siehe hierzu insbesondere die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche
    von Kurhessen-Waldeck; sie lautet: Absatz 1: Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist
    gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift
    gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Absatz 2: Sie tritt ein für die Gemeinschaft
    der Evangelischen Kirche in Deutschland und für die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen in der
    Welt. Absatz 3: Sie ist vor allem durch das Augsburgische Bekenntnis und die von ihm aufgenommenen
    altkirchlichen Symbole geprägt und in der Vielfalt der überlieferten Bekenntnisse der Reformation
    zu einer Kirche zusammengewachsen. Absatz 4: In dieser geschichtlich gewordenen Einheit
    und in Wahrnehmung des gemeinsamen Auftrages hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und
    allen ihren Gliedern die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge, Unterweisung,
    Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten. (Absatz 5: …)



Sonstige: Missio Canonica

Brief des Deutschen Katecheten-Vereins an alle, die nach der
MISSIO CANONICA
fragen, um katholischen Religionsunterricht zu erteilen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben Theologie studiert und dadurch die wissenschaftlich-fachlichen und didaktisch-methodischen Voraussetzungen erworben, in der öffentlichen Schule „Religion“ zu unterrichten. Ihre Qualifikationen belegen das. Sie wissen aber auch, dass damit noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind, um als Religionslehrerin und Religionslehrer tätig zu werden. Ihnen fehlt dafür noch die kirchliche Beglaubigung, Beauftragung, Zustimmung – oder wie immer Sie den kirchenrechtlichen Fachausdruck Missio canonica übersetzen mögen.

Vermutlich haben Sie sich schon zu Anfang Ihrer Religionslehrerausbildung oder in deren Verlauf immer wieder einmal gefragt: Auf was lasse ich mich da ein? Bin ich der Aufgabe gewachsen, jungen Menschen die Dimensionen des Religiösen erschließen zu helfen und ihnen den christlichen Glauben so zu verdeutlichen, dass sie ihn als einladende Lebensperspektive für sich erkennen können?

Sie sind nicht weltfremd. Sie wissen, dass die christliche Lebenseinstellung in unserer pluralen Gesellschaft weder die einzige noch auch nur eine allseits akzeptierte Option darstellt. Alles Kirchliche wird heutzutage kritisch angesehen. ,,Und da soll ich mich festlegen, als Vertreter der Kirche in der Schule zu fungieren? Mich mit der Kirche identifizieren?“– so werden Sie sich vielleicht zusammen mit anderen in Ihrer Umgebung fragen. Denn, ob wir wollen oder nicht, wir werden als Vertreter nicht nur der Theologie oder des Evangeliums, sondern auch der Institution Kirche eingestuft. Die Missio canonica bestätigt das.

Der Deutsche Katecheten-Verein (dkv) ist eine freie Initiative auf dem Boden der Kirche. In ihm haben sich ca. 9.000 Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Katecheten und Katechetinnen zusammengeschlossen, um die Belange der Glaubensvermittlung an allen Lernorten zu fördern und sich dabei gegenseitig so viel wie möglich zu helfen. Mit diesem Brief möchten wir Ihnen Informationen und Gedankenanstöße geben in der anstehenden freien Entscheidung zum Erwerb der Missio canonica.

Wechselseitige Solidarität

Für unseren Dienst in der Schule ist nach wie vor maßgeblich der Beschluss zum „Religionsunterricht in der Schule“, den die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 in Würzburg mit überwältigender Mehrheit verabschiedet hat. Dort wird zur Missio canonica gesagt: „Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen den Religionslehrern und den kirchlichen Amtsträgern ist wichtig … In der Lehrbeauftragung des Religionslehrers nimmt der Bischof im Namen der Kirche den angebotenen beruflichen Dienst des Religionslehrers an; zugleich mit diesem Auftrag wird so die Solidarität der Kirche mit dem Religionslehrer und des Religionslehrers mit der Kirche bekundet.“ (3.6)

Die hier formulierte Gegenseitigkeit ist ausschlaggebend. Von Gegenseitigkeit lebt ja Kirche insgesamt. Alle Gaben des Heiligen Geistes in ihr sollen einander ergänzen. Denn die Begabungen aller tragen dazu bei, die Kirche Zeichen und Werkzeug für die Vereinigung mit Gott wie die Einheit der ganzen Menschheit sein zu lassen (Vat II, Lumen gentium 1).

Die Missio canonica ist somit Ausdruck für Vertrauen, für wechselseitige Wertschätzung und das Einstehen füreinander. Darauf dürfen Sie sich verlassen; darauf hat sich mit dem Synodenbeschluss auch die ,,amtliche“ Kirche festgelegt. Mit der kirchlichen Beauftragung drückt der Bischof seine Solidarität mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern aus. Er nimmt die gegebene Zusage, diesen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und den damit verbundenen Anforderungen an die eigene Person nach Kräften zu entsprechen, dankbar an. Im Namen der Kirche gibt er seiner Bereitschaft Ausdruck, Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe zu begleiten und Ihnen durch seine religionspädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Anregung und Hilfe zukommen zu lassen (Schulabteilungen, Katechetische Institute, Arbeitsgemeinschaften u.v.a.m.). Im Vordergrund steht folglich die Bekundung des Vertrauens, der Dankbarkeit und der Hilfe. Die „Förderung“ geht den „Forderungen“ voraus! Der Bischof verbindet mit der kirchlichen Beauftragung die Bitte um den Segen Gottes. Dadurch wissen sich die Religionslehrkräfte in ihrem schulischen Auftrag, der in den Sakramenten Taufe und Firmung grundgelegt ist, bestärkt und ermutigt.

Wohl in keinem anderen Fach gibt es so viel Unterstützung. Hinzu kommen noch die Impulse aus den freien Zusammenschlüssen und Verbänden der Religionslehrerschaft, aus ihren Zeitschriften und Tagungen zum Beispiel. So sind Sie wirklich nicht alleingelassen mit Ihrer Aufgabe, „Religion“ zu unterrichten.

Gegenseitige Erwartungen

Was wird von Ihnen erwartet, wenn Sie die Missio canonica beantragen?

Da nach unserem Grundgesetz (Art. 7) Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt wird, lautet die Kurzformel, die sich eingespielt hat: Der Religionslehrer ist bereit, „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche zu erteilen; er beobachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche.“

Um den Vorgang so durchsichtig wie möglich zu machen, gibt es seit 1973 „Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Missio canonica“ von der Deutschen Bischofskonferenz (deren Kernsatz gerade zitiert wurde) und entsprechende Missio-Ordnungen in den Diözesen. Falls Sie darüber genauere Auskünfte benötigen, fordern Sie diese bitte bei der Schulabteilung Ihrer Diözese an.

Sie sollen wissen, dass es sich dabei zunächst einmal um rechtliche Regelungen handelt. Glaubwürdigkeit, Vertrauen, guten Willen kann man nicht von Rechts wegen einfordern oder überprüfen. Überprüfbar ist aber beispielsweise, ob Sie in einer kirchlich gültigen Ehe leben, ob Ihre Kinder getauft sind und ob Sie in einer Gemeinde beheimatet sind.

Zu den beiden erstgenannten Kriterien: Wie sollen bei der Missio-Erteilung Personen behandelt werden, die in einer Glaubenskrise stecken bzw. deren Lebensführung von kirchlichen Prinzipien abweicht? Kann man diesen „Fällen“ mit ausschließlich rechtlichen Kriterien gerecht werden?

Wir vom dkv plädieren angesichts solcher Situationen für Respekt und eine behutsam differenzierende Sicht, wie sie in einem gegenseitig-vertrauensvollen Gespräch gewonnen werden kann. Wir bitten die kirchlich Verantwortlichen, über Verweigerung oder Entzug der kirchlichen Beauftragung immer erst nach solchen Einzelgesprächen zu entscheiden. Das Beratungsgespräch soll dem Bemühen dienen, zu einer beiderseits verantwortbaren Gewissensentscheidung zu gelangen. Wir dürfen uns dabei Gott sei Dank auf das Hirtenwort der drei oberrheinischen Bischöfe ,,Zur seelsorglichen Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen, Geschiedenen und wiederverheirateten Geschiedenen“ berufen. Dabei dürfte die Frage entscheidend sein, ob angesichts einer belasteten Biographie, die eine persönliche Bewältigung erforderlich macht, die Glaubwürdigkeit wirklich Schaden genommen hat. Darüber ist miteinander zu reden. In solchen Konfliktfällen muss sich erweisen, ob die Basis des kirchlichen Verfahrens tatsächlich gegenseitiges Vertrauen ist. Die kirchliche Beauftragung darf Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht nur in Pflicht nehmen, sie muss sie auch schützen und tragen. Sie darf ihnen unseres Erachtens nicht schon deshalb entzogen werden, weil sie nach dem Scheitern ihrer Ehe wieder heiraten.

Mit der Beschränkung auf das rechtlich Relevante ist Ihr Gewissensbereich weitgehend geschützt. Manche Diözesen fügen den Formularen zur Beantragung der Missio eine Kopie des Abschnittes 2.8 des Synodenbeschlusses bei. Er handelt vom Religionslehrer. Was hier in sieben Punkten gesagt ist, kann Ihnen zur Gewissenserforschung dienen. Eine zentrale Aussage lautet: „Die Bindung des Religionslehrers an die Kirche erfordert gleichzeitig ein waches Bewusstsein für Fehler und Schwächen sowie die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. Darin liegt Konfliktstoff. Die Bindung kann daher nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität … darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen“ (2.8.5).

An dieser Stelle ist vielleicht auch der Hinweis erlaubt, dass das Grundgesetz zum Schutz des Gewissens des einzelnen ausdrücklich vorsieht, dass eine beamtete Lehrkraft ohne berufliche Benachteiligung auf die Ausübung des erlernten Faches „Religion“ verzichten kann (GG 7,3: „Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen“).

Beheimatung in der Gemeinde

Neben solchen Fragen, von denen nicht alle betroffen sind, gibt es noch die nach der konkreten Beheimatung in einer Gemeinde, – eine Frage, die alle angeht.

Grundsätzlich gilt unseres Erachtens: Christliche Zeugenschaft bedarf der Weggemeinschaft, der Verbundenheit mit Menschen, die sich ebenfalls um ein Leben nach dem Evangelium bemühen. Dieser Bezug findet seinen konkreten Ausdruck im Hören der biblischen Botschaft, in der Pflege einer persönlich-gläubigen Spiritualität, in der Feier der Sakramente und in der Sorge für die Menschen. Die Teilnahme an den Lebensvollzügen einer christlichen Gemeinde gibt den Religionslehrern Impulse für ein christliches Leben und vermag sie vor der Verkümmerung ihres Glaubens und vor der Versandung des religiösen Lebens zu bewahren.

Auch hier ist jedoch das Verhältnis wechselseitig zu sehen. Denn auch die Gemeinde bedarf der Erfahrungen und Anregungen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, weil gerade sie täglichen Kontakt zu jungen Menschen und damit Kenntnis von deren Einstellung zu Religion, zu Glaube und Kirche haben. Ihre Einsichten und Erfahrungen sind für die Gemeinden von unverzichtbarem Gewinn. Umso mehr müssen sie mit der Solidarität der Kirchengemeinden und der Religionslehrerinnen und Religionslehrer vor Ort rechnen können.

Bezug zur Gemeinde kann sich in verschiedenen Formen entwickeln. Für die einen ist die Pfarrgemeinde am Ort ein sie tragender Orientierungsgrund. Andere fühlen sich eher dort hingezogen, wo sie von Liturgie, Verkündigung oder dem Dienst der Fürsorge und Mitsorge nachhaltig angesprochen werden. Es bilden sich aber auch basiskirchliche Gruppen und Personalgemeinden, denen sich Christen und Christinnen anschließen, weil sie hier eine besondere Aufmerksamkeit für Herausforderungen verspüren, die sich aus dem Evangelium für die Gegenwart ergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerade die letzten Gesichtspunkte zeigen Ihnen: Die Praxis der Missio canonica steht auch für ein bestimmtes Konzept von Religionsunterricht, bei dem Religion und Glaube nicht nur ein Gegenstand des Unterrichts sind, sondern auch den Standort derer bestimmen, die ihn erteilen. Zu einem konfessionellen Religionsunterricht gehört die in Wort und Handeln ablesbare Identität dessen, der den christlichen Glauben im Unterricht zugleich bezeugt und bedenkt. „Erst in der Begegnung mit einer Person“, sagt unser Synodenbeschluss (2.8.2), „die sich entschieden und eine Glaubensposition für sich verbindlich gemacht hat, erfährt der Schüler, dass religiöse Fragen den Menschen vor eine Entscheidung stellen.“ Dies gilt im Übrigen nach unserer Auffassung auch, wenn Religionsunterricht nicht getrennt-konfessionell, sondern in gemeinsamer Verantwortung der Kirchen erteilt wird. *)

Wir wünschen jedenfalls uns und Ihnen, dass Sie nach reiflicher Überlegung zu einem klaren Entschluss kommen.

Wenn es die Entscheidung für die Missio canonica ist, freuen wir uns über jeden Mitstreiter und jede Mitstreiterin in der gemeinsamen Sache und wünschen, dass die Beauftragung Sie beflügelt und ein Berufsleben lang zu tragen vermag.

Im Namen des Deutschen Katecheten-Vereins e.V.
Marion Schöber Vorsitzende
_______________
*) vgl. Plädoyer des dkv zum Religionsunterricht in der Schule vom September 1992, These 7; vgl. die Denkschrift der EKD, Identität und Verständigung vom Sommer 1994.




Sonstige: Kerncurricula Hessen

Verordnung über Lehrpläne für Religion (evangelisch und katholisch) an beruflichen Schulen
Vom 9. August 2016

Gült. Verz. Nr. 7203

Aufgrund des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVB1. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVB1. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Lehrpläne für berufliche Schulen

Die Lehrpläne für

  1. Religion (evangelisch) und
  2. Religion (katholisch)

an beruflichen Schulen sind verbindliche Grundlage für den allgemeinbildenden Lernbereich.

§ 2
Information über die Lehrpläne

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die § 1 genannten Lehrpläne und deren wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

§ 4
Aufhebung der Verordnung

Es werden aufgehoben:

  1. Die Einhundertundneunundvierzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 7. April 1987 (AB1. S. 438) und
  2. Die Einhundertundeinundneunzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 30. Juli 1992 (AB1. S. 670).

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung trifft am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Wiesbaden, den 9. August 2016

Der Hessische Kultusminister
Prof. Dr. Lorz




Sonstige: Urheberrecht an Schulen

Urheberrechtsgesetz
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Schulfunksendungen

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

  1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
  2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

  1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
  2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.



Sonstige: Unterrichtsorganisation

Abschnitt 5 RU-Erlass
Unterrichtsorganisation

  1. Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
  2. Wird die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht zu erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden.
  3. Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Das Fach kann daher auch in Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
  4. Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
  5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.



Sonstige: Theater- und Konzertaufführungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.




Sonstige: Tests und Klausuren

RU-Erlass Abschnitt 5 Ziff. 5
Unterrichtsorganisation

5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.


§ 73 HSchG
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.

(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:

  1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

(5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt.