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Sonstige: Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Religionsunterricht

RU-Erlass Abschnitt 6
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 47/84 –vom 25. 2. 1987 „Mainzer Studienstufe“, Leitsatz:
Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.




Sonstige: Stundentafel Religionsunterricht

§ 16 OAVO – Religion, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.




Sonstige: Staatsexamina

Artikel 14 Abs. 2 und 3 Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät (Marburg/L.) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/M.) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Für Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 10 Abs. 2 und 3 Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen

(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt


§ 9 HLbGDV – Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:

  1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder
  2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.

Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.
(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.




Sonstige: Schulprogramm

§ 127 b HSchG
Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm

(1) Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2 und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Teil des Schulprogramms ist ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen.
(2) Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 9), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Gesamtkonferenz.
(3) Das Schulprogramm ist eine Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung.
(4) Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt.




Sonstige: Schulpastoral bzw. Schulseelsorge

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

Zivilprozessordnung
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;




Sonstige: Schülergottesdienste

Abschnitt 8 RelUntErl – Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. 2Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.


§ 4 HFeiertagsG

(1) So weit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.


Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 3 Abs. 1 Befreiung und Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das Gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.




Sonstige: Rüstzeiten und kirchliche Veranstaltungen

Abschnitt 8 RelUntErl – Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z. B. für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. 1Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.


§ 16 HUrlVO
Dienstbefreiung

Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
  2. aus besonderen Anlässen, insbesondere
    1. zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
    2. zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,
    3. aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

Erlass zu Ev. Kirchentagen und Katholikentagen vom 25.10.2012 (ABl. S. 724)

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung entsprechend den nachstehenden Regelungen gewährt werden:

  1. Lehrerinnen und Lehrer können bis zu drei Tagen unter Belassung der Dienstbezüge bzw. Vergütung nach § 16 Nr. 2 Buchst. a) der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen beurlaubt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und insbesondere die Vertretungen sichergestellt werden;
  2. Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Antrag, wenn sie volljährig sind, Unterrichtsbefreiung bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter gewährt werden.



Sonstige: Recht am eigenen Bild

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.




Sonstige: Privatschulen und Religionsunterricht

§ 2 Abs. 2 HSchG
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

  1. die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  2. staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  3. die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten,
  4. die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,
  5. die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,
  6. andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,
  7. Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
  8. die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können,
  9. ihr zukünftiges privates und öffentliches Leben sowie durch Maßnahmen der Berufsorientierung ihr berufliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

§ 167 Abs. 1 HSchulG
Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.




Sonstige: Praktikum kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Durchführung eines pädagogischen Praktikums im Rahmen der Ausbildung für kirchliche Berufe

Sofern die Ausbildung für kirchliche Berufe (z. B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen oder pastoralen Dienst) auch ein Praktikum in den Schulen vorsieht, wird für die öffentlichen Schulen des Landes Hessen folgende Regelung getroffen:

  1. Die Praktikantinnen und Praktikanten stehen während des Praktikums nicht in einem Dienstverhältnis zum Land. Sie erhalten vom Land keine Vergütung.
  2. Während des Praktikums in öffentlichen Schulen sind die Praktikantinnen und Praktikanten an die für Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden (z. B. Dienstordnung, Verschwiegenheitspflicht).
  3. Im Einverständnis mit der Praktikantin oder dem Praktikanten kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Lehrkraft, die eine kirchliche Bevollmächtigung besitzt und Religionsunterricht erteilt, mit ihrer Zustimmung von der zuständigen Kirchenbehörde als Mentor der Praktikantin oder des Praktikanten berufen werden.
  4. Über Art und Umfang der Tätigkeit als Mentorin oder Mentor, insbesondere über zu erteilende Beurteilungen, werden zwischen dieser Lehrkraft und der zuständigen Kirchenbehörde besondere Vereinbarungen getroffen. Die Tätigkeit als Mentorin oder Mentor gilt als Nebentätigkeit, die hiermit allgemein genehmigt wird. Für diese Nebentätigkeit wird von Seiten des Landes keine Vergütung gewährt.
  5. Die Praktikantin oder der Praktikant kann am Unterricht der Mentorin oder des Mentors teilnehmen; sie oder er kann auch am Unterricht, insbesondere am Religionsunterricht, anderer Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen, wenn diese zustimmen.
  6. Mit Zustimmung der Mentorin oder des Mentors oder der in Nr. 5 genannten anderen Lehrkräfte kann sie oder er in deren Anwesenheit zur Probe Unterricht erteilen. Nach Abstimmung zwischen der zuständigen Kirchenbehörde und der Schulleitung können Praktikantinnen und Praktikanten mit wissenschaftlicher Prüfung, Fachschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss nach einer der Dauer des jeweiligen Praktikums angemessenen Einführungsphase eigenverantwortlich unterrichten.
  7. Die Praktikantin oder der Praktikant kann an allen Konferenzen und sonstigen Schulveranstaltungen sowie an Ausbildungsveranstaltungen des zuständigen Studienseminars als Gast teilnehmen.
  8. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Kirchenbehörden und der kirchlichen Ausbildungsstätten haben das Recht, die Praktikantin oder den Praktikanten in deren Unterricht zu besuchen. Der Besuch ist rechtzeitig vorher über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Mentorin oder dem Mentor und der Praktikantin oder dem Praktikanten anzumelden.