1

Sonstige: Ordentliches Unterrichtsfach

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.




Sonstige: Oberstufe Religion

§ 16
OAVO Religion, Ethik (Stand: 13.7.2016)

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Religion bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.
(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teil-nehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.
(5) Das Fach Ethik kann nur als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.




Sonstige: Noten im Religionsunterricht

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.




Sonstige: Nichtteilnahme am Religionsunterricht

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.
(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.




Sonstige: Nebenberufliche Gestellungsverträge

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen und den evangelischen Kirchen in Hessen

§ 1

(1) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.
(2) Ist die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt, kann die Kirche für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – Pflichtstundenzahl – eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
(3) Die Beschäftigung von Pfarrern, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und der Kirche über die Gestellung von Religionslehrern vom 1. Dezember 1966 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1967 S. 234)1 sowie die Erteilung von Unterrichtsaufträgen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Religionsunterricht werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

(1) Der Schulleiter teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den durch hauptberuflichen Unterricht nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
(2) Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich der Schulleiter und die zuständige Kirchenbehörde über die Person der Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und über die Dauer des Einsatzes ab. 2 Der Schulleiter beantragt bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages unter Beifügung des Personalbogens nach Muster der Anlage 1.
(3) Die Lehrkräfte, die für die Erteilung des nebenberuflichen Religionsunterrichtes vorgesehen und mit ihr einverstanden sind, erhalten von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung über ihren Einsatz nach Muster der, in der insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes festgelegt werden. Die zuständige Kirchenbehörde erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
(4) Die Kirchenbehörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrkräfte den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß wahrnehmen.
(5) Die Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.

§ 3

(1) Der Gestellungsvertrag endet
a) mit Ablauf der Zeit, für die er vereinbart ist; er kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden;
b) durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats; im Bereich der beruflichen Schulen vier Wochen zum Ende eines jeden Monats;
c) mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
d) bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
e) mit Ablauf dieser Vereinbarung.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann von der Kirchenbehörde jederzeit nach Anhörung der Lehrkraft deren Abberufung verlangen, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben.

§ 4

(1) Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt.
(2) Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen.
(3) Unfallschutz wird wie für die nebenberuflichen Lehrkräfte des Landes nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gewährt.

§ 5

(1) Soweit nach kirchlichem Recht Geistliche verpflichtet sind, innerhalb ihrer Pfarrei an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht unvergütet zu erteilen, wird dieser Unterricht nicht vergütet.
(2 ) Für den übrigen von den Lehrkräften erteilten nebenberuflichen Unterricht zahlt das Land den Kirchenbehörden die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. 2 Im Falle der Erkrankung wird die Vergütung nicht weitergezahlt.
(3) Die Regierungspräsidenten leisten diese Zahlungen ohne Steuerabzug vierteljährlich nachträglich an die von den Kirchenbehörden benannten Kassen.
(4) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchenbehörden.
(5) Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften unmittelbar nach den für seine nebenberuflichen Lehrkräfte geltenden Bestimmungen (Erlass vom 22. März 1966, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1966 S. 474).

§ 6

Die Vertragschließenden werden etwaige Schwierigkeiten in der Durchführung dieser Vereinbarung in freundschaftlicher Weise beheben. Für eine einvernehmliche, eventuelle Änderung dieser Vereinbarung ist eine vorherige Kündigung nicht erforderlich.

§ 7

Soweit bisher Unterrichtsaufträge unmittelbar mit den Lehrkräften abgeschlossen worden sind, werden die Kirchen mit diesen Lehrkräften wegen der Übernahme in das Gestellungsverhältnis verhandeln.

§ 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

§ 9

Im Falle der Kündigung dieses Vertrages geht mit dessen Außerkrafttreten die nach § 2 erfolgte Auftragserteilung in Unterrichtsaufträge über.

§ 10

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers veröffentlicht.

 

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 der Vereinbarung)
Muster zu Abs. 2 der Vereinbarung

I.
Personalangaben
Name: ____________________ Vorname: ____________________
Geburtstag: ____________________ Geburtsort: ____________________
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung: ____________________
Kirchl. Dienststelle: ____________________
Wohnort: ____________________ Straße: ____________________

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
Muster zu Abs. 3 der Vereinbarung

II.
Berufsausbildung
(Art der Ausbildung und Prüfung)

____________________
____________________, den____________________
Schulaufsichtsbehörde

 

Herrn
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht

Aufgrund der Vereinbarung vom ____________________ werden Sie im Einvernehmen mit ____________________ (Kirchenbehörde) mit Wirkung vom ____________________ bis auf weiteres/bis zum ____________________ zur Erteilung von wöchentlich ____________________ Stunden katholischen/evangelischen Religionsunterrichts an ____________________(Schule) in ____________________ eingesetzt.

Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher.




Sonstige: Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom …
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in
der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des
Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses
Gesetzes:

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich
    der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen
    Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch
    Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum
Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis
erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.




Sonstige: Nachsteuerungserlass

Nachsteuerungserlass
Nachsteuerungserlass




Sonstige: Lernmittelfreiheit Religionsunterricht

Lernmittelfreiheit in Hessen. Leitfaden für das Verfahren, Hrsg.: HKM, 2013:

7.4.1 Bei sonstigen Schriften und bei der Beschaffung von Lern- und Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist vor der Verwendung im Unterricht die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
– der Gesamtkirchliche Ausschuss für den Religionsunterricht –
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel

Evangelische Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Str. 7
40476 Düsseldorf

Bischöfliches Generalvikariat für das Bistum Fulda
Paulustor 5
36037 Fulda

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Limburg
Rossmarkt 10
65549 Limburg

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Mainz
Bischofsplatz 2
55116 Mainz

Erzbischöfliches Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn
für die jeweiligen Kirchengebiete.

Das Imprimatur (die kirchliche Druckerlaubnis) in einem Buch ersetzt nicht dieses Einverständnis.


§ 9 SchbZVO
Schulbücher und digitale Lehrwerke für den Religionsunterricht

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für den Religionsunterricht unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die schriftliche Zustimmung ist bei den jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften vorab einzuholen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 sind je beantragtem Bildungsgang zwei Prüfexemplare einzureichen.
(3) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher im engeren Sinne und digitale Lehrwerke, die nicht zugelassen sind, oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.


Abschnitt 3 LernMFVVwV – Zu § 2 Abs. 3

  1. Vor der Benutzung soll sich die Schule von der Eignung des Mediums für den Unterricht in fachlicher, fachdidaktischer und mediendidaktischer Hinsicht überzeugen und dabei analog zur Zulassung von sonstigen Schriften prüfen, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind. 1Dabei kann sie sich auf bereits erfolgte Prüfungen oder Informationssysteme stützen und Rezensionen in Fachzeitschriften oder Erfahrungen anderer Schulen heranziehen. 2Zu beachten ist, ob die Nutzungsdauer, -häufigkeit und -möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.
  2. Vor der Verwendung von Lern- bzw. Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde (vgl. VV Nr. 4 zu § 6) einzuholen und zu den Akten zu nehmen.
  3. § 2 Abs. 4 der Verordnung bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 9 LernMFVVwV – Zu § 6

  1. Für die Bestellung der im Schulbücherkatalog aufgeführten Werke sind die entsprechenden Seiten des Katalogs zu verwenden. Wenn ein Werk in einer anderen als der darin verzeichneten Einbundart beschafft werden soll, sind ISBN und Preis entsprechend zu ändern. Sonstige Schriften und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassene Schulbücher oder digitale Lehrwerke werden formlos bestellt.
  2. Die Schule teilt der Schulaufsichtsbehörde zu dem im Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit genannten Termin für das zurückliegende Schuljahr die Anzahl der Bestellungen der im Schulbücherkatalog verzeichneten Titel zu statistischen Zwecken mit. Das Staatliche Schulamt fasst diese Angaben für alle Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zusammen.
  3. Bei der Beschaffung von Lernmitteln sind die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen zu beachten. Weitere Hinweise für das Beschaffungsverfahren enthält der jährliche Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit.
  4. Vor der Bestellung sonstiger Schriften für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen und zu den Akten zu nehmen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:
    1. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
      – der Gesamtkirchliche Ausschuss für
      den Religionsunterricht –,
      Paulusplatz 1,
      64285 Darmstadt;
    2. die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
      Wilhelmshöher Allee 330,
      34131 Kassel;
    3. die Evangelische Kirche im Rheinland,
      Hans-Böckler-Str. 7,
      40476 Düsseldorf;
    4. das Bischöfliche Generalvikariat für das Bistum Fulda,
      Paulustor 5,
      36037 Fulda;
    5. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Limburg,
      Rossmarkt 4,
      65549 Limburg;
    6. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Mainz,
      Bischofsplatz 2,
      55116 Mainz;
    7. das Erzbischöfliche Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn,
      Domplatz 3,
      33098 Paderborn

für die jeweiligen Kirchengebiete.

5. Die Schule verfügt über alle Rabatte und Skonti. 5Nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung von Verlagserzeugnissen vom 2. September 2002 (BGBl. I, Nr. 63, S. 3448), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) wird beim Kauf von Büchern für den Unterricht ein Nachlass in Höhe von 12 % gewährt. 6Darauf hat die Schule zu achten. Dabei gelten die folgenden Regelungen:

  1. Bücher sind alle Schulbücher und alle übrigen für den unterrichtlichen Gebrauch bestimmten Bücher (z.B. auch belletristische Bücher, Fachbücher, politische oder historische Quellen und sonstige Texte); außerdem fallen darunter Noten, kartographische Produkte, Produkte, die die vorgenannten Verlagswerke reproduzieren oder substituieren (z.B. auf elektronischen Trägern gespeicherte Schulwörterbücher oder Lexika) und kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet (z.B. Schulbuch mit eingelegter CD-ROM).
  2. Der Nachlass gilt für Sammelbestellungen. 8Als Sammelbestellung gilt die Bestellung verschiedener Schulbücher (dabei ist es unerheblich, welche Anzahl der einzelnen Titel beschafft werden soll). Nachbestellungen fallen dann ebenfalls unter die Rabattregelung, wenn sie spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn (als Schuljahresbeginn gilt dabei der Tag des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien) erfolgen. An beruflichen Schulen beträgt diese Frist sechs Wochen. Auf diese Fristen ist zu achten. Entscheidend ist, dass es sich dabei um Anschaffungen handelt, die aus öffentlichen Mitteln (hier: Lernmittelfreiheit) finanziert werden und dass es sich um Bücher handelt, die im Eigentum des Landes bleiben.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Schulbuchkatalogs: LINK




Sonstige: Kooperation im Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VII.
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht

1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.

b) Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
Teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).

2. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.

Verlautbarungen:

a. Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: Der Religionsunterricht in der Schule (1974)

Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland
b. Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe. Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (2005).

Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen
c. Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, 1998
(www.ekd.de/download/konfessionelle_kooperation_1998.pdf)

I. Grundlagen

  1. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat 1994 in der Denkschrift „Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität“, die deutschen Bischöfe haben 1996 in ihrer Erklärung „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts“ die jeweiligen Positionen zu Sinn, Aufgaben und Gestalt des Religionsunterrichts im Rahmen des Bildungsauftrages öffentlicher Schulen dargelegt.
  2. In beiden Schriften wird mit unterschiedlichen, aber vergleichbaren Begründungen die Konfessionalität des Religionsunterrichts betont. Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird. Bei der Kooperation von evangelischem und katholischem Religionsunterricht sind sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen zu beachten, die in den beiden Schriften aufgezeigt werden.

II. Formen der konfessionellen Kooperation

Im Sinne der gemeinsamen Grundlagen können folgende Formen der konfessionellen Kooperation genutzt werden:

1. In der schulischen Praxis:
gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht,

  • wechselseitiger Gebrauch von Unterrichtsmaterialien und Schulbüchern zu bestimmten Themen,
  • Zusammenarbeit bei Stoffverteilungsplänen,
  • Zusammenwirken der Fachkonferenzen,
  • Einladung der Religionslehrerin bzw. des Religionslehrers der je anderen Konfession in den eigenen Religionsunterricht zu bestimmten Themen und Fragestellungen,
  • zeitweiliges team-teaching von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen,
  • gemeinsame Unterrichtsprojekte und Projekttage,
  • Einladung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder anderer Vertreter der je anderen Konfession in den Religionsunterricht,
  • Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schulpastoral/Schulseelsorge,
  • gemeinsame Gestaltung von schulischen und kirchlichen Feiertagen, von Schulgottesdiensten, Andachten, Schulfeiern u.a.,
  • konfessionell-kooperative Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Basis als zusätzliches Angebot.

2. Auf der Ebene der Schulverwaltungen:

  • Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Lehrplänen,
  • Entwicklung gemeinsamer Unterrichtsmaterialien durch Fachleute beider Konfessionen.

3. In der Lehrerbildung: – 2 –

3.1 Im Vorbereitungsdienst (Referendariat):

  • gemeinsame Arbeitssitzungen der Verantwortlichen für den Vorbereitungs-dienst,
  • gelegentliche gemeinsame Seminartreffen und Veranstaltungen,
  • Entwicklung und Reflexion kooperativer Modelle,
  • Planung und Durchführung konfessionell-kooperativer Unterrichtselemente.

3.2 In der Fortbildung:

  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der je anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen unter Mitwirkung von Referentinnen und Referenten der anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildung zum Themenbereich konfessionelle Kooperation.

Die Einführung solcher Kooperationsformen setzt voraus, dass sowohl evangelische als auch katholische Kooperationspartner vorhanden sind. Neben der Zustimmung der unmittelbar Beteiligten muss die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen gewährleistet sein.

III. Weitere Möglichkeiten des konfessionellen Religionsunterrichts

1. Regionale Gegebenheiten, schulformspezifische Besonderheiten und schul-reformerische Herausforderungen legen Kooperationsformen nahe, die über die oben genannten hinausgehen, z.B. in den östlichen Bundesländern, in Diasporagebieten oder bei Sonder- und Berufsschulen.

2. Für einen Religionsunterricht in ökumenischem Geist stellt sich daher auch die Frage der Teilnahme von Schülern und Schülerinnen am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession. Evangelischer Religionsunterricht macht die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zur evangelischen Kirche nicht zur Teilnahmebedingung. Dies versteht sich allerdings unter der Voraussetzung, dass für evangelische und katholische Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dem Grundgesetz gemäß Religionsunterricht in ihrer Konfession angeboten wird und sie in der Regel an diesem teilnehmen. Für den Katholischen Religionsunterricht gilt, dass über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrenden und die Bindung der Inhalte des Religionsunterrichts an die Grundsätze der Kirche hinaus auch die Schülerinnen und Schüler der katholischen Kirche angehören. Am Katholischen Religionsunterricht können jedoch in Ausnahmefällen Schüler und Schülerinnen einer anderen Konfession teilnehmen insbesondere dann, wenn der Religionsunterricht dieser Konfession nicht angeboten werden kann.
Für beide Kirchen ist die Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht möglich.

3. Diesbezügliche Regelungen in den Bundesländern bedürfen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Diözesen, Landeskirchen und Landesregierungen. Sie dürfen nicht aus schulorganisatorischen Gründen angeordnet werden; das gilt gerade auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler einer Konfession eine Minderheit an der Schule bilden. Die Verfahrensweisen sind genau zu bestimmen. Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und die Schulleitung sind in geeigneter Form zu beteiligen. Das Profil des jeweiligen konfessionellen Religionsunterrichts muss gewahrt bleiben. Zeitlich befristete Erprobungen – eventuell mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung – können sinnvoll sein. Ihre Ergebnisse sollen den kirchlichen Schulverwaltungen rückgemeldet werden.

Würzburg, im Januar 1998                 Hannover, im Februar 1998


Zur Denkschrift „Religiöse Orientierung gewinnen“ auf der Seite der EKD




Sonstige: Konfessionell gemischte Lerngruppen im Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VII.
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht

1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.

b) Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
Teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).

2. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.