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Theater- und Konzertaufführungen

Schulen dürfen gem. § 52 Abs. 1 UrhG ohne Zahlung von Lizenzgebühren urheberrechtlich geschützte Werke aufführen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Keine Gewinnerzielungsabsicht
  • Kein Eintrittsgeld
  • Kein Honorar für ggf. engagierte Künstler (Solist oder Solistin bei Schulkonzert)
  • Soziale oder erzieherische Zweckbestimmung
  • Eintritt nur für einen begrenzten Kreis von Personen, d.h. für die Lehrkräfte, Familien und Schülerinnen und Schüler

Das Konzert oder die Theateraufführung darf nicht im Internet zugänglich gemacht werden (bspw. über youtube oder facebook).

Wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich – auch kostenlos – aufgeführt werden sollen, ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich.




Tests und Klausuren

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 HSchG und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten, RU-Erlass Abschnitt 5 Ziff. 5.




Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Religionsunterricht

Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören, RU-Erlass Abschnitt 6.

Die Entscheidung über die Teilnahme von konfessionslosen Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gem. Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, Beschluss des BVerfG vom 25.2.1987 („Mainzer Studienstufe“).