Recht am eigenen Bild
Der Umgang mit Fotos von Schülerinnen und Schülern unterliegt den Regeln des „Gesetzes betreffend das Urheberecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – KunstUrhG.
Sollen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schulzeitung abgedruckt oder auf der Homepage der Schule öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden, ist Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit schriftlicher Einwilligung der Fotografierten verbreitet werden. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten einwilligen.
Ausnahmsweise dürfen Fotos auch ohne Einwilligung verbreitet werden
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Foto vom Brand des Schulgebäudes, auf dem Schülerinnen und Schüler zu sehen sind)
- Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (Foto vom Sportplatz, auf dem ein Gruppe Schülerinnen und Schüler trainiert)
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Fotos vom schulischen Martinsumzug oder vom Schulfest)
- Fotos mit künstlerischem Anspruch
Auch diese Fotos dürfen nicht verbreitet werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.