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Recht am eigenen Bild

Der Umgang mit Fotos von Schülerinnen und Schülern unterliegt den Regeln des „Gesetzes betreffend das Urheberecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – KunstUrhG.

Sollen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schulzeitung abgedruckt oder auf der Homepage der Schule öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden, ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit schriftlicher Einwilligung der Fotografierten verbreitet werden. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten einwilligen.

Ausnahmsweise dürfen Fotos auch ohne Einwilligung verbreitet werden

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Foto vom Brand des Schulgebäudes, auf dem Schülerinnen und Schüler zu sehen sind)
  • Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (Foto vom Sportplatz, auf dem ein Gruppe Schülerinnen und Schüler trainiert)
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Fotos vom schulischen Martinsumzug oder vom Schulfest)
  • Fotos mit künstlerischem Anspruch

Auch diese Fotos dürfen nicht verbreitet werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.