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Sonstige: Einsicht in den Religionsunterricht

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

IX.
Staatliche Schulaufsicht über und kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht

  1. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen
    Schulaufsicht.
  2. Unbeschadet dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf Einsichtnahme, um zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Grundsätzen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) erteilt wird.
  3. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind (Beauftragte). Eine für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständige Ortsgeistliche oder ein für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme in den Religionsunterricht in Schulen ihrer oder seiner Gemeinde oder ihres oder seines Gemeindebezirks nicht beauftragt werden. Das Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen Daten und teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem einzelnen Lehrer in Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
  4. Besuche der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Einsichtnahme Beauftragten sollen während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in Religion erfolgen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vorher – der unteren Schulaufsichts-behörde anzuzeigen, die die jeweilige Schulleitung verständigt. Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer.
  5. Ergeben sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so sind Beschwerden auf dem Dienstwege der unteren Schulaufsichtsbehörde zu unterbreiten, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde trifft. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre oder die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen.