Sonstige: Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht
Verordnung über den Ethikunterricht
Vom …
Gült. Verz. Nr. 7014
Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in
der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des
Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses
Gesetzes:
§ 4
Unterrichtsbefähigung
(1) Ethik kann unterrichten, wer
- die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
- die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich
der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder - eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen
Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum
Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis
erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.