1

Sonstige: Staatsexamina

Artikel 14 Abs. 2 und 3 Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät (Marburg/L.) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/M.) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Für Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 10 Abs. 2 und 3 Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen

(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt


§ 9 HLbGDV – Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:

  1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder
  2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.

Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.
(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.