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Sonstige: Abmeldung vom Religionsunterricht

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religions-gemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) …

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VI.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
    Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie
    der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die
    religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.



Grundgesetz: Abmeldung vom Religionsunterricht

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Sonstige: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

ZWEITER TEIL
Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

 

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

IV.
Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung

  1. Lehrerinnen und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1
    erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und Art. 58 Satz 2 der Hessischen Verfassung bleiben unberührt.
  2. Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.



Landesverfassung: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946

Artikel 9

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Artikel 57

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Feiertage

Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuches an kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen. Ein Antrag ist nicht erforderlich bei folgenden Feiertagen: Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag. Lehrerinnen und Lehrer haben die Möglichkeit zum Gottesdienstbesuch, wenn betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.




Abmeldung vom Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Aber die Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll möglichst am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist  zulässig. Die Einzelheiten zur Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht und zur Abmeldung ergeben sich aus Ziff. VI des RU-Erlasses.




Abdeckung des Religionsunterrichts durch Nachsteuerung an (Teilzeit-) Berufsschulen

vgl. unter „Nachsteuerungserlass“




Abdeckung des Religionsunterrichtes

Der Religionsunterricht gehört zu den gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche.

Für die jeweiligen konfessionsangehörigen Schülerinnen und Schüler ist er Gegenstand der allgemeinen Schulpflicht. Er ist kein Wahlfach, sondern ein Pflichtfach und wird grundrechtlich abgesichert als ordentliches Lehrfach erteilt.  Der Religionsunterricht ist damit ein Teil des staatlichen Bildungsauftrags. Der Staat trägt die organisatorische Verantwortung für seine Durchführung. Deshalb muss der Staat die Kosten für die personelle und sachliche Ausstattung des Religionsunterrichtes tragen. Er muss das Unterrichtsfach Religion mit derselben Stellung wie andere ordentliche Lehrfächer behandeln. Zur Sicherstellung einer entsprechenden pädagogischen Qualität des Religionsunterrichtes muss der Staat auch adäquate Einrichtungen zur Ausbildung von Religionslehrerinnen und –lehrern vorhalten. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Der Staat übt das Aufsichtsrecht (Leitungs-, Organisations- und Kontrollfunktion) aus.

Dagegen sind die Kirchen für den Inhalt des Religionsunterrichtes zuständig. Die Kirchen erfüllen damit ihren grundrechtlich abgesicherten Auftrag in staatlichen Schulen. Der Begriff Religionsunterricht bezieht sich auf konfessionsbezogenen Unterricht. Sein Gegenstand ist der Bekenntnisinhalt, die Glaubenssätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Zur Konfessionalität des Religionsunterrichtes gehört für die katholische  Kirche auch die Konfessionsangehörigkeit von Lehrern und Schülern (Trias). Die Religionslehrer bedürfen für ihren Einsatz im RU der Zustimmung der  Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften.