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Sonstige: Noten im Religionsunterricht

Zeugnisse nach§ 74 HSchG; hier: Note in den Fächern Religion und Ethik

  1. Aus allen Zeugnissen im Sinne von § 7 4 HSchG muss eindeutig hervorgehen, ob eine Schülerin oder ein Schüler den Religions- oder den Ethikunterricht besucht hat. Dementsprechend wird eine Note entweder für Religion (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HSchG) oder für Ethik(§ 8 Abs. 4 Satz 1 HSchG) ausgewiesen.
  2. Soweit Zeugnisformulare verwendet werden, in denen eine Note für „Religion/Ethik“ ausgewiesen wird, ist dasjeweils nichtzutreffende Fach zu streichen. Keinesfalls darf offen bleiben, auf welches der beiden Fächer sich die Note bezieht.
  3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler im laufe eines Schulhalbjahres vom Religionsunterricht abgemeldet oder die Abmeldung zurückgenommen, erscheint auf dem Zeugnis nur eine Note für den zuletzt besuchten Unterricht. Die gemeinsame Verantwortung beider Lehrkräfte für diese Note bleibt unberührt.



Landesverfassung: Missio Canonica

Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946

Artikel 57

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die  Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

3. Erlass des Hessischen Kultusministeriums zum Religionsunterricht
vom 3. September 2014

Ziff. III Abs. 1 und 2:

1. Religionsunterricht kann erteilt werden von
a) Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine  Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen,
b) Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
c) Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine  staatliche Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft  und die staatliche Unterrichtserlaubnis erstrecken.

2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin  oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Staatlichen Schulämter gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.




Grundgesetz: Missio Canonica

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen  Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen  Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Sonstige: Kooperation im Religionsunterricht

Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht Deutschen Bischofskonferenz
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Religionsunterricht in Randstunden

10.9 Darf Religion in den Randstunden unterrichtet werden?

Hessisches Kultusministerium, Erlass zum Religionsunterricht vom 3. September 2014, ABl. 2014
Der Hessische Erlass zum Religionsunterricht sieht in Abschnitt 5, Absatz 4 vor:

„Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.“




Religiöse Konfliktfälle in der Schule

NICHTAMTLICHER TEIL

BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES HESS. KULTUSMINISTERIUMS

Hinweise zur Rechtsprechung bei Konfliktfällen in der Schule auf Grund religiöser Grundüberzeugungen

An Schulen kann es immer wieder zu Konflikten kommen auf Grund vermeintlicher oder tatsächlicher Unvereinbarkeit von schulischen Inhalten auf der einen Seite und religiösen Grundüberzeugungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern auf der anderen Seite.

Die Rechtsprechung hat hierzu Grundsätze entwickelt, die erstmals im Amtsblatt 2006, S. 312, veröffentlicht wurden. Die Grundsätze werden nachfolgend in aktualisierter Fassung (Stand Juni 2012) erneut bekannt gegeben.

1. Grundlagen der Rechtsprechung

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ist gleichrangig mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 GG und dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens und Bekenntnisfreiheit). Diese Verfassungsnormen können in Einzelfällen in Konkurrenz zueinander treten.

Die ständige Rechtsprechung stellt hier den hohen Wert der Schulpflicht heraus. In Konfliktfällen wird verlangt,dass bei einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte diese zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden sollen (Prinzip der praktischen Konkordanz, Bundesverfassungsgericht in Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 34, 165 ff – Hessische Förderstufe; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 04.10.1995, Az.: P.St 1170 – Hessisches Schulgesetz, abgedruckt in SPE n. F. 740 Nr. 1).

Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung in bestimmten Einzelfällen einen Anspruch auf Befreiung von bestimmten Unterrichtsveranstaltungen bestätigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Die Darlegungslast dafür, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler durch verbindliche Ge- oder Verbote des Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen, trifft immer denjenigen, der eine Befreiung von der Schulpflicht erlangen will.

Hierbei genügt es nicht, sich auf behauptete Glaubensinhalte oder Glaubensgebote zu berufen. Erst eine konkret substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, kann einen solchen Anspruch rechtfertigen. In der Regel bedarf es hierzu der Bescheinigung einer anerkannten Autorität der Glaubensrichtung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1993, Az.: 6 C 8.91, Az.: 6 C 30.92, Az.: 6 C 7.93, abgedruckt in SPE n. F. 882 Nr. 10 bis 12).

2. Schulische Sexualerziehung

Die vorstehend genannten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf einzelne Unterrichtsfächer und Unterrichtsinhalte anzuwenden. Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen zudem die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679) heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich durch die Schule zu beachten sind. Jede einseitige Beeinflussung ist danach zu vermeiden. Das Hessische Schulgesetz folgt damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1977, BVerfGE 47 S. 46; SPE n. F. 790 Nr. 5).

Ein genereller Anspruch auf Befreiung von der schulischen Sexualerziehung ist weder aus der Hessischen Verfassung noch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes herzuleiten (Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28.02.1985, SPE n. F.790 Nr. 8). Insofern muss nach den oben genannten Grundsätzen jeder Einzelfall für sich entschieden werden.

Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) kann ein Befreiungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die Konvention kein Recht darauf garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die der eigenen Überzeugung widersprechen (Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 13. September 2011 zu den Individualbeschwerden Nr. 319/08, 2455/08, 8152/10, 8155/10).

3. Sportunterricht

Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterricht beantragt, muss auch hier entsprechend den unter Ziff. 1 genannten Grundsätzen überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts die Wahrnehmung der Schulpflicht auch in diesem Bereich zu ermöglichen. So kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Schülerin im koedukativen Sportunterricht die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Übungen mit weitgeschnittener Kleidung und einem Kopftuch teilzunehmen. Auf Grund der Unfallgefahr wäre sie dann allerdings von einigen Übungen auszuschließen.

Für den Schwimmunterricht kann als zumutbare Maßnahme im Sinn eines schonenden Ausgleichs der abzuwägenden Gesichtspunkte in Betracht kommen, das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zu vereinbaren (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.  19 B 1362/08, SPE 3. Folge 882 Nr. 14).

Sollte ein koedukativer Sportunterricht auch dann nicht möglich sein, muss die Schule entsprechend der Rechtsprechung versuchen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anzubieten. Erst wenn auch dieses aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist in konkreter Würdigung des Einzelfalles eine Befreiung vom Sportunterricht möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.1993, a. a.O.).

4. Bekleidungsfragen

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers eine originär persönliche Angelegenheit. Dies leitet sich ab aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anwendung dieses Grundrechtes findet aber da eine Grenze, wo die Rechte anderer, das Sittengesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden (Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 472 mit weiteren Nachweisen).

Religiös motivierte Kleidungsstücke, wie zum Beispiel das Kopftuch, können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen. Grundsätzlich darf eine Schülerin muslimischen Glaubens in der Schule ein Kopftuch tragen, da das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung neben dem Recht auf Vornahme kultischer Handlungen und Ausübung religiöser Gebräuche unter anderem auch das Recht des Einzelnen umfasst, sein gesamtes Leben an den Lehren des Glaubens auszurichten und danach zu handeln. Der Schule ist es damit verwehrt, Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern, die ihre Ursache in einer Glaubensüberzeugung haben, ohne weiteres Sanktionen zu unterwerfen (BVerfGE 33 S. 23, 30), im Unterschied zu den Lehrkräften mit ihrer Verpflichtung zur politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität (§ 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).

5. Klassenfahrten

Nach den Grundlegungen des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 24) sind Schulwanderungen und Schulfahrten wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie sind Teil der pädagogischen Konzeption der Schule und sollen im Schulprogramm verankert sein. Die Eltern sind vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes dieser Schulveranstaltungen gehalten, eventuelle Gründe für die Nichtteilnahme ihrer Kinder bei mehrtägigen Schulfahrten nachvollziehbar zu begründen.

Bei religiös motivierten Konfliktfällen sollte versucht werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungswege zu finden, die die Teilnahme der Kinder an mehrtägigen Klassenfahrten ermöglichen können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass muslimischen Schülerinnen und Schülern während der Klassenfahrt ein  alternatives Essen angeboten wird, das den muslimischen Speisegeboten entspricht.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Unterrichtgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung nicht durchgesetzt werden kann. In diesen Fällen besuchen Schülerinnen und Schüler, die an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen (Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“, Ziff. I 1.8).

6. Heimschulunterricht

Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind weiterhin Fragen der Schulpflicht. Dies betrifft insbesondere Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten bzw. unterrichten wollen (sogenanntes „home-schooling“).

Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben, wonach die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen und nicht lediglich als Unterrichtsverpflichtung definiert ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung, § 56 des Hessischen Schulgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 1986 (abgedruckt NJW 1987 S. 180, SPE n. F. 734 Nr. 8; bestätigt durch Beschluss vom 29. April 2003, SPE 3. F. 821 Nr. 2) festgestellt, dass allein der Wunsch, sein Kind nach anderen, religiös oder weltanschaulich geprägten Vorstellungen unterrichten und erziehen zu wollen, auch in Abwägung mit den Grundrechten der Gewissens- oder Glaubensfreiheit keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht begründet. Dem folgt auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit dieser Form von Schulpflichtverstößen festgestellt hat (Beschluss vom 24. Juni 2002, Az.: 2 Ss 197/02; Beschluss vom 15. Juli 2004, Az.: 2 Ss 139/04).

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trägt mit der Entscheidung vom 11. September 2006 die deutsche Rechtsprechung mit (Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 35504/03, http://coe.int/t/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/20060911-K.asp#TopOfPage). Insbesondere steht nach Feststellung des Gerichtshofs die Rechtslage in Deutschland nicht im Widerspruch zu Art. 2 des Prot. Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Bildung, Achtung des elterlichen Erziehungsrechts entsprechend deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen).

Anträgen auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht istdaher regelmäßig nicht stattzugeben.

7. Gebetsraum

Grundsätzlich umfasst die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch das Recht, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Allerdings verleiht das Recht keinen Anspruch gegenüber der Schule, ihnen einen Raum für Gebete zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu gestatten, rituelle Gebete auf dem Schulflur zu verrichten.

Mit Urteil vom 30. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 20.10; dokumentiert unter www.bverwg.de) das damit begründet, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 auch die freie Wahl des Ortes zur Verrichtung des Gebets umfasst, das Grundrecht der Glaubensfreiheit aber nicht uneingeschränkt besteht. Die Schule ist zwar nicht berechtigt, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen Neutralität des Staates die Verrichtung des Gebets im Schulgebäude zu unterbinden, jedoch kann in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren, die Berechtigung zur Verrichtung des Gebets ihre Schranke finden. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit steht im Einklang mit dem Gebot eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Einschränkung der Glaubensfreiheit erweist sich als angemessen und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem sie rechtfertigenden legitimen Zweck (Wahrung des Schulfriedens).

8. Weitere Hinweise

Die vorstehende Darstellung der Rechtsprechung zu Problemfällen zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern auf Grund religiöser Grundüberzeugungen stellt nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen Entscheidungen getroffen werden sollen. In Zweifelsfällen sollten sich die Schulen regelmäßig mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt in Verbindung setzen, um einzelfallbezogen das Verfahren abzustimmen und gegebenenfalls alternative Konfliktlösungen zu erarbeiten.

Wiesbaden, den 12. Juni 2012
Z.3 – 821.100.000 – 67 –

Hinweise für die Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen sowie den Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung

1. Zielsetzung

Die Bereitstellung von Betreuungsangeboten im Rahmen des Schulvormittages ist als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzusehen. Deshalb unterstützt die Hessische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, Standortgemeinden, Schulen und Eltern die Einrichtung von Betreuungsangeboten.

Ziel ist es, dass Kinder auch außerhalb der verbindlichen Schulzeiten in der Schule verbleiben können. Die Veränderungen in der Lebenswelt der Kinder, die Veränderungen der Familienstrukturen mit steigender Zahl von Einzelkindern und allein erziehenden Müttern und Vätern und die Veränderung der Arbeitswelt mit zunehmender Berufstätigkeit von Frauen machen in verstärktem Maße die Einrichtung von Betreuungsangeboten erforderlich. Mit deren Hilfe soll erreicht werden, dass Eltern ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen vor und/oder nach dem Unterricht in der Schule beaufsichtigt wissen. Dazu gehören der Unterricht nach der Stundentafel und das Betreuungsangebot.

Die Hessische Landesregierung hält daher im Haushalt Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich vor, um




Sonstige: Vokation

Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung
der Vocatio durch die Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

Vom 1. Juli 2010
(ABl. EKD 2011 S. 61)

Von der Konferenz der Referentinnen und Referenten für Bildungs-, Erziehungs- und Schulfragen in den Gliedkirchen der EKD (BESRK) am 9./10. Juni 2010 beschlossen und der Kirchenkonferenz der EKD am 1. Juli 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht an staatlichen und privaten Schulen gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche. Mit der Verankerung von konfessionellem Religionsunterricht als ordentlichem Unterrichtsfach durch Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes wird eine gemeinsame Verantwortung von Kirche und Staat für den Religionsunterricht begründet. Die Kirche nimmt diese Verantwortung unter anderem dadurch wahr, dass die staatlichen Lehrkräfte für den Evangelischen Religionsunterricht kirchlich bevollmächtigt werden¹. In den Gliedkirchen der EKD wird dies durch Vokationsordnungen geregelt. Es ist ein gemeinsames Anliegen der Gliedkirchen, die gegenseitige Anerkennung der Vocatio zu ermöglichen. Die BESRK stellt fest, dass die Vokationsordnungen der Landeskirchen eine gegenseitige Anerkennung der Vocatio unter Berücksichtigung der folgenden Punkte ermöglichen:

  1. Die Gliedkirchen der EKD anerkennen die Vocatio zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht wechselseitig ohne Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung², wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD,
    b) abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre der betreffenden Schulart,
    c) Unterrichtserlaubnis des Bundeslandes für das Fach Evangelische Religionslehre,
    d) Bereitschaft, den Religionsunterricht nach Ordnung und Bekenntnis der jeweiligen Landeskirche zu erteilen.
  2. Eine bestehende Vocatio aufgrund der Teilnahme an kirchlichen Weiterbildungslehrgängen kann von der zuständigen Landeskirche nach Maßgabe ihrer Regelungen aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  3. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen kann von der zuständigen Landeskirche aufgrund einer Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a) Erfüllung der Kriterien unter 1. b) – d),
    b) Mitgliedschaft in einer evangelischen Freikirche, die Mitglied in der ACK des jeweiligen Bundeslandes ist³. Ein Austritt aus einer Landeskirche oder der Vollzug einer zweiten Taufe sind in der Regel Ablehnungsgründe für die Anerkennung der Vocatio.
  4. Eine bestehende Vocatio von Mitgliedern evangelischer Freikirchen, mit denen in der zuständigen Landeskirche schriftliche Vereinbarungen über die Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht getroffen wurden, kann von der zuständigen Landeskirche in der Regel ohne eine Einzelfallprüfung bzw. Kompatibilitätsprüfung bestätigt werden.
  5. Anerkennungsfähig ist eine Vocatio nur, wenn sie nicht erloschen ist oder entzogen wurde.

¹Entsprechendes gilt für Religionslehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft mit Evangelischem Religionsunterricht.
²Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
³Die Mitgliedschaft der Freikirche in der ACK auf Bundesebene ist in der Regel ebenfalls ein gewichtiges Kriterium für die Zuerkennung der Vocatio.




Sonstige: Vokation

Vokationsordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 11. März 2003
KABl. S. 144

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 11. März 2003 gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. 1967, S. 19) die folgende Ordnung erlassen:

§ 1
Grundsatz

(1) ¹Der evangelische Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland¹ an allen öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. ²Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck² in ihrem Gebiet erteilt.
(2) ¹Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 der Hessischen Verfassung gemäß Artikel 14 Absatz 2 S. 4 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 und in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 der kirchlichen Bevollmächtigung. ²Diese wird durch das Landeskirchenamt
erteilt.
(3) ¹Lehrkräfte im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die evangelischen Religionsunterricht im Bereich der Landeskirche erteilen bzw. erteilen wollen. ²Soweit Geistliche der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland evangelischen Religionsunterricht erteilen, sind sie hierzu aufgrund der Ordination berechtigt; die staatliche Genehmigung gilt gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Hessen als erteilt.

§ 2
Bevollmächtigungen

(1) ¹Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ erfolgt durch die Vokation. ²Eine Bevollmächtigung kann ferner als „vorläufige Bevollmächtigung“ oder „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ erteilt werden.
(2) Mit der Vokation sagt die Kirche den Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu.
(3) Die Vokation erfolgt in einem Gottesdienst durch den Bischof oder eine von ihm beauftragte Person.
(4) Über die kirchliche Bevollmächtigung wird eine Urkunde erteilt.
(5) Bisher erteilte Bevollmächtigungen behalten ihre Gültigkeit.

§ 3
„Kirchliche Bevollmächtigung“

(1) Die Erteilung der „Kirchlichen Bevollmächtigung“ erfolgt auf Antrag der Lehrkraft.

Sie setzt
a) die Zugehörigkeit zu der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) die staatliche Lehrbefähigung für evangelischen Religionsunterricht,
c) die Teilnahme an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung sowie
d) eine entgeltliche Tätigkeit, d. h. regelmäßig ein (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis bzw. ein (Teilzeit-) Beamtenverhältnis,
voraus.

(2) Der Antrag auf „Kirchliche Bevollmächtigung“ enthält die Erklärung, dass die antragstellende Person den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilen wird.

§ 4
„Vorläufige Bevollmächtigung“

¹Nach der Ersten Staatsprüfung im Fach evangelische Religionslehre erteilt die Landeskirche Lehrkräften, die einer evangelischen Landeskirche angehören oder die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, auf Antrag eine „Vorläufige Bevollmächtigung“. ²Diese erlischt spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn sie nicht aus besonderen Gründen auf Antrag befristet verlängert wurde. ³§ 7 gilt entsprechend.

§ 5
„Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“

(1) Eine „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ kann einer Lehrkraft, die Mitglied einer evangelischen Landeskirche ist, auf Antrag erteilt werden, wenn sie erfolgreich an einer kirchlichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat.
(2) ¹Die „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ gilt für den Einsatz im Religionsunterricht in beschränktem Umfang an einer bestimmten Schulstufe. ²Sie kann befristet ausgesprochen werden.
(3) § 7 gilt entsprechend.
(4) Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.

§ 6
Andere Kirchenzugehörigkeit

¹Eine „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ kann auch Lehrkräften erteilt werden, die einer evangelischen Freikirche angehören, wenn diese Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen bzw. des Rates Christlicher Kirchen in Nordhessen ist. ²Liegt nur eine gastweise Teilnahme in den Gremien vor, bedarf die Erteilung der Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes. ³§ 7 gilt entsprechend.

§ 7
Beendigung der „Kirchlichen Bevollmächtigung“

(1) Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ erlischt:
a) mit Erklärung des Verzichts gegenüber dem Landeskirchenamt auf die kirchliche Bevollmächtigung,
b) mit dem Austritt aus der evangelischen Kirche.
(2) Erklärt eine Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder dem Landeskirchenamt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz), kann die „Kirchliche Bevollmächtigung“ entzogen werden.
(3) In besonders begründeten Fällen kann vereinbart werden, dass eine Lehrkraft für einen befristeten Zeitraum auf die Rechte aus der kirchlichen Bevollmächtigung verzichtet, ohne dass die Rechtsfolge des Absatzes 1 eintritt.
(4) Die kirchliche Bevollmächtigung wird entzogen, wenn die Lehrkraft den evangelischen Religionsunterricht nicht mehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erteilt.

§ 8
Anerkennung

Ist eine kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere evangelische Landeskirche erteilt worden, bedarf diese der Anerkennung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

§ 9
Örtliche Zuständigkeit

(1) Maßgebend für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Dienstort der Lehrkraft im Kirchengebiet der Landeskirche.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.

§ 10
Verweigerung oder Entziehung der kirchlichen Bevollmächtigung

(1) Wird die „Kirchliche Bevollmächtigung“, die „Vorläufige Bevollmächtigung“ oder die „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis“ verweigert oder entzogen, ist dies der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(2) ¹Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde
bei dem Rat der Landeskirche eingelegt werden. ²Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) ¹Über die Beschwerde entscheidet der Rat der Landeskirche. ²Die Entscheidung ist
endgültig.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.


  1. Artikel 7 Absatz 3 GG lautet: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
  2. Siehe hierzu insbesondere die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche
    von Kurhessen-Waldeck; sie lautet: Absatz 1: Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist
    gerufen zum Dienst am Evangelium von Jesus Christus, das in der Botschaft der Heiligen Schrift
    gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Absatz 2: Sie tritt ein für die Gemeinschaft
    der Evangelischen Kirche in Deutschland und für die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen in der
    Welt. Absatz 3: Sie ist vor allem durch das Augsburgische Bekenntnis und die von ihm aufgenommenen
    altkirchlichen Symbole geprägt und in der Vielfalt der überlieferten Bekenntnisse der Reformation
    zu einer Kirche zusammengewachsen. Absatz 4: In dieser geschichtlich gewordenen Einheit
    und in Wahrnehmung des gemeinsamen Auftrages hat die Landeskirche mit ihren Gemeinden und
    allen ihren Gliedern die Verantwortung, das Evangelium in Wort und Sakrament, in Seelsorge, Unterweisung,
    Mission und Diakonie in rechter Weise auszurichten. (Absatz 5: …)



Vokation

Vokation ist die kirchliche Bevollmächtigung einer staatlichen Religionslehrkraft durch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Siehe auch Schlagwort: Religionslehrinnen und Religionslehrer des Landes Hessen




Sonstige: Missio Canonica

Brief des Deutschen Katecheten-Vereins an alle, die nach der
MISSIO CANONICA
fragen, um katholischen Religionsunterricht zu erteilen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben Theologie studiert und dadurch die wissenschaftlich-fachlichen und didaktisch-methodischen Voraussetzungen erworben, in der öffentlichen Schule „Religion“ zu unterrichten. Ihre Qualifikationen belegen das. Sie wissen aber auch, dass damit noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind, um als Religionslehrerin und Religionslehrer tätig zu werden. Ihnen fehlt dafür noch die kirchliche Beglaubigung, Beauftragung, Zustimmung – oder wie immer Sie den kirchenrechtlichen Fachausdruck Missio canonica übersetzen mögen.

Vermutlich haben Sie sich schon zu Anfang Ihrer Religionslehrerausbildung oder in deren Verlauf immer wieder einmal gefragt: Auf was lasse ich mich da ein? Bin ich der Aufgabe gewachsen, jungen Menschen die Dimensionen des Religiösen erschließen zu helfen und ihnen den christlichen Glauben so zu verdeutlichen, dass sie ihn als einladende Lebensperspektive für sich erkennen können?

Sie sind nicht weltfremd. Sie wissen, dass die christliche Lebenseinstellung in unserer pluralen Gesellschaft weder die einzige noch auch nur eine allseits akzeptierte Option darstellt. Alles Kirchliche wird heutzutage kritisch angesehen. ,,Und da soll ich mich festlegen, als Vertreter der Kirche in der Schule zu fungieren? Mich mit der Kirche identifizieren?“– so werden Sie sich vielleicht zusammen mit anderen in Ihrer Umgebung fragen. Denn, ob wir wollen oder nicht, wir werden als Vertreter nicht nur der Theologie oder des Evangeliums, sondern auch der Institution Kirche eingestuft. Die Missio canonica bestätigt das.

Der Deutsche Katecheten-Verein (dkv) ist eine freie Initiative auf dem Boden der Kirche. In ihm haben sich ca. 9.000 Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Katecheten und Katechetinnen zusammengeschlossen, um die Belange der Glaubensvermittlung an allen Lernorten zu fördern und sich dabei gegenseitig so viel wie möglich zu helfen. Mit diesem Brief möchten wir Ihnen Informationen und Gedankenanstöße geben in der anstehenden freien Entscheidung zum Erwerb der Missio canonica.

Wechselseitige Solidarität

Für unseren Dienst in der Schule ist nach wie vor maßgeblich der Beschluss zum „Religionsunterricht in der Schule“, den die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 in Würzburg mit überwältigender Mehrheit verabschiedet hat. Dort wird zur Missio canonica gesagt: „Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen den Religionslehrern und den kirchlichen Amtsträgern ist wichtig … In der Lehrbeauftragung des Religionslehrers nimmt der Bischof im Namen der Kirche den angebotenen beruflichen Dienst des Religionslehrers an; zugleich mit diesem Auftrag wird so die Solidarität der Kirche mit dem Religionslehrer und des Religionslehrers mit der Kirche bekundet.“ (3.6)

Die hier formulierte Gegenseitigkeit ist ausschlaggebend. Von Gegenseitigkeit lebt ja Kirche insgesamt. Alle Gaben des Heiligen Geistes in ihr sollen einander ergänzen. Denn die Begabungen aller tragen dazu bei, die Kirche Zeichen und Werkzeug für die Vereinigung mit Gott wie die Einheit der ganzen Menschheit sein zu lassen (Vat II, Lumen gentium 1).

Die Missio canonica ist somit Ausdruck für Vertrauen, für wechselseitige Wertschätzung und das Einstehen füreinander. Darauf dürfen Sie sich verlassen; darauf hat sich mit dem Synodenbeschluss auch die ,,amtliche“ Kirche festgelegt. Mit der kirchlichen Beauftragung drückt der Bischof seine Solidarität mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern aus. Er nimmt die gegebene Zusage, diesen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und den damit verbundenen Anforderungen an die eigene Person nach Kräften zu entsprechen, dankbar an. Im Namen der Kirche gibt er seiner Bereitschaft Ausdruck, Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe zu begleiten und Ihnen durch seine religionspädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Anregung und Hilfe zukommen zu lassen (Schulabteilungen, Katechetische Institute, Arbeitsgemeinschaften u.v.a.m.). Im Vordergrund steht folglich die Bekundung des Vertrauens, der Dankbarkeit und der Hilfe. Die „Förderung“ geht den „Forderungen“ voraus! Der Bischof verbindet mit der kirchlichen Beauftragung die Bitte um den Segen Gottes. Dadurch wissen sich die Religionslehrkräfte in ihrem schulischen Auftrag, der in den Sakramenten Taufe und Firmung grundgelegt ist, bestärkt und ermutigt.

Wohl in keinem anderen Fach gibt es so viel Unterstützung. Hinzu kommen noch die Impulse aus den freien Zusammenschlüssen und Verbänden der Religionslehrerschaft, aus ihren Zeitschriften und Tagungen zum Beispiel. So sind Sie wirklich nicht alleingelassen mit Ihrer Aufgabe, „Religion“ zu unterrichten.

Gegenseitige Erwartungen

Was wird von Ihnen erwartet, wenn Sie die Missio canonica beantragen?

Da nach unserem Grundgesetz (Art. 7) Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt wird, lautet die Kurzformel, die sich eingespielt hat: Der Religionslehrer ist bereit, „den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche zu erteilen; er beobachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche.“

Um den Vorgang so durchsichtig wie möglich zu machen, gibt es seit 1973 „Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Missio canonica“ von der Deutschen Bischofskonferenz (deren Kernsatz gerade zitiert wurde) und entsprechende Missio-Ordnungen in den Diözesen. Falls Sie darüber genauere Auskünfte benötigen, fordern Sie diese bitte bei der Schulabteilung Ihrer Diözese an.

Sie sollen wissen, dass es sich dabei zunächst einmal um rechtliche Regelungen handelt. Glaubwürdigkeit, Vertrauen, guten Willen kann man nicht von Rechts wegen einfordern oder überprüfen. Überprüfbar ist aber beispielsweise, ob Sie in einer kirchlich gültigen Ehe leben, ob Ihre Kinder getauft sind und ob Sie in einer Gemeinde beheimatet sind.

Zu den beiden erstgenannten Kriterien: Wie sollen bei der Missio-Erteilung Personen behandelt werden, die in einer Glaubenskrise stecken bzw. deren Lebensführung von kirchlichen Prinzipien abweicht? Kann man diesen „Fällen“ mit ausschließlich rechtlichen Kriterien gerecht werden?

Wir vom dkv plädieren angesichts solcher Situationen für Respekt und eine behutsam differenzierende Sicht, wie sie in einem gegenseitig-vertrauensvollen Gespräch gewonnen werden kann. Wir bitten die kirchlich Verantwortlichen, über Verweigerung oder Entzug der kirchlichen Beauftragung immer erst nach solchen Einzelgesprächen zu entscheiden. Das Beratungsgespräch soll dem Bemühen dienen, zu einer beiderseits verantwortbaren Gewissensentscheidung zu gelangen. Wir dürfen uns dabei Gott sei Dank auf das Hirtenwort der drei oberrheinischen Bischöfe ,,Zur seelsorglichen Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen, Geschiedenen und wiederverheirateten Geschiedenen“ berufen. Dabei dürfte die Frage entscheidend sein, ob angesichts einer belasteten Biographie, die eine persönliche Bewältigung erforderlich macht, die Glaubwürdigkeit wirklich Schaden genommen hat. Darüber ist miteinander zu reden. In solchen Konfliktfällen muss sich erweisen, ob die Basis des kirchlichen Verfahrens tatsächlich gegenseitiges Vertrauen ist. Die kirchliche Beauftragung darf Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht nur in Pflicht nehmen, sie muss sie auch schützen und tragen. Sie darf ihnen unseres Erachtens nicht schon deshalb entzogen werden, weil sie nach dem Scheitern ihrer Ehe wieder heiraten.

Mit der Beschränkung auf das rechtlich Relevante ist Ihr Gewissensbereich weitgehend geschützt. Manche Diözesen fügen den Formularen zur Beantragung der Missio eine Kopie des Abschnittes 2.8 des Synodenbeschlusses bei. Er handelt vom Religionslehrer. Was hier in sieben Punkten gesagt ist, kann Ihnen zur Gewissenserforschung dienen. Eine zentrale Aussage lautet: „Die Bindung des Religionslehrers an die Kirche erfordert gleichzeitig ein waches Bewusstsein für Fehler und Schwächen sowie die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. Darin liegt Konfliktstoff. Die Bindung kann daher nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität … darf nicht verharmlost und schon gar nicht ausgeklammert werden. Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen“ (2.8.5).

An dieser Stelle ist vielleicht auch der Hinweis erlaubt, dass das Grundgesetz zum Schutz des Gewissens des einzelnen ausdrücklich vorsieht, dass eine beamtete Lehrkraft ohne berufliche Benachteiligung auf die Ausübung des erlernten Faches „Religion“ verzichten kann (GG 7,3: „Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen“).

Beheimatung in der Gemeinde

Neben solchen Fragen, von denen nicht alle betroffen sind, gibt es noch die nach der konkreten Beheimatung in einer Gemeinde, – eine Frage, die alle angeht.

Grundsätzlich gilt unseres Erachtens: Christliche Zeugenschaft bedarf der Weggemeinschaft, der Verbundenheit mit Menschen, die sich ebenfalls um ein Leben nach dem Evangelium bemühen. Dieser Bezug findet seinen konkreten Ausdruck im Hören der biblischen Botschaft, in der Pflege einer persönlich-gläubigen Spiritualität, in der Feier der Sakramente und in der Sorge für die Menschen. Die Teilnahme an den Lebensvollzügen einer christlichen Gemeinde gibt den Religionslehrern Impulse für ein christliches Leben und vermag sie vor der Verkümmerung ihres Glaubens und vor der Versandung des religiösen Lebens zu bewahren.

Auch hier ist jedoch das Verhältnis wechselseitig zu sehen. Denn auch die Gemeinde bedarf der Erfahrungen und Anregungen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, weil gerade sie täglichen Kontakt zu jungen Menschen und damit Kenntnis von deren Einstellung zu Religion, zu Glaube und Kirche haben. Ihre Einsichten und Erfahrungen sind für die Gemeinden von unverzichtbarem Gewinn. Umso mehr müssen sie mit der Solidarität der Kirchengemeinden und der Religionslehrerinnen und Religionslehrer vor Ort rechnen können.

Bezug zur Gemeinde kann sich in verschiedenen Formen entwickeln. Für die einen ist die Pfarrgemeinde am Ort ein sie tragender Orientierungsgrund. Andere fühlen sich eher dort hingezogen, wo sie von Liturgie, Verkündigung oder dem Dienst der Fürsorge und Mitsorge nachhaltig angesprochen werden. Es bilden sich aber auch basiskirchliche Gruppen und Personalgemeinden, denen sich Christen und Christinnen anschließen, weil sie hier eine besondere Aufmerksamkeit für Herausforderungen verspüren, die sich aus dem Evangelium für die Gegenwart ergeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerade die letzten Gesichtspunkte zeigen Ihnen: Die Praxis der Missio canonica steht auch für ein bestimmtes Konzept von Religionsunterricht, bei dem Religion und Glaube nicht nur ein Gegenstand des Unterrichts sind, sondern auch den Standort derer bestimmen, die ihn erteilen. Zu einem konfessionellen Religionsunterricht gehört die in Wort und Handeln ablesbare Identität dessen, der den christlichen Glauben im Unterricht zugleich bezeugt und bedenkt. „Erst in der Begegnung mit einer Person“, sagt unser Synodenbeschluss (2.8.2), „die sich entschieden und eine Glaubensposition für sich verbindlich gemacht hat, erfährt der Schüler, dass religiöse Fragen den Menschen vor eine Entscheidung stellen.“ Dies gilt im Übrigen nach unserer Auffassung auch, wenn Religionsunterricht nicht getrennt-konfessionell, sondern in gemeinsamer Verantwortung der Kirchen erteilt wird. *)

Wir wünschen jedenfalls uns und Ihnen, dass Sie nach reiflicher Überlegung zu einem klaren Entschluss kommen.

Wenn es die Entscheidung für die Missio canonica ist, freuen wir uns über jeden Mitstreiter und jede Mitstreiterin in der gemeinsamen Sache und wünschen, dass die Beauftragung Sie beflügelt und ein Berufsleben lang zu tragen vermag.

Im Namen des Deutschen Katecheten-Vereins e.V.
Marion Schöber Vorsitzende
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*) vgl. Plädoyer des dkv zum Religionsunterricht in der Schule vom September 1992, These 7; vgl. die Denkschrift der EKD, Identität und Verständigung vom Sommer 1994.