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Sonstige: Home Schooling (Heimschulunterricht)

Hessisches Schulgesetz

in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645)

§ 56
Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalauréat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 406 f.

6. Heimschulunterricht

Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind weiterhin Fragen der Schulpflicht. Dies betrifft insbesondere Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten bzw. unterrichten wollen
(sogenanntes „home-schooling“).

Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben, wonach die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen und nicht lediglich als Unterrichtsverpflichtung definiert ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung, § 56 des Hessischen Schulgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 1986 (abgedruckt NJW 1987 S. 180, SPE n. F. 734 Nr. 8; bestätigt durch Beschluss vom 29. April 2003, SPE 3. F. 821 Nr. 2) festgestellt, dass allein der Wunsch, sein Kind nach anderen, religiös oder weltanschaulich geprägten Vorstellungen unterrichten und erziehen zu wollen, auch in Abwägung mit den Grundrechten der Gewissens- oder Glaubensfreiheit keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht begründet. Dem folgt auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit dieser Form von Schulpflichtverstößen festgestellt hat (Beschluss vom 24. Juni 2002, Az.: 2 Ss 197/02; Beschluss vom 15. Juli 2004, Az.: 2 Ss 139/04).

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trägt mit der Entscheidung vom 11. September 2006 die deutsche Rechtsprechung mit (Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 35504103, http://coe.int/t/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/20060911-K.asp#TopOfPage). Insbesondere steht nach Feststellung des Gerichtshofs die Rechtslage in
Deutschland nicht im Widerspruch zu Art. 2 des Prot. Nr. 1 der Europäischen Menschenrechts-konvention (Recht auf Bildung, Achtung des elterlichen Erziehungsrechts entsprechend deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen).

Anträgen auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht ist daher regelmäßig nicht stattzugeben.




Landesverfassung: Home Schooling (Heimschulunterricht)

Verfassung des Landes Hessen

vom 1. Dezember 1946

Zum 16.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 56

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.




Grundgesetz: Home Schooling (Heimschulunterricht)

BVerfG NJW 1987, 180

Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die
Erziehung des Kindes.




Home Schooling (Heimschulunterricht)

Nach den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen. Anträgen von Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten wollen, ist daher regelmäßig nicht stattzugeben.




Sonstige: Gottesdienste

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VIII.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.




Gottesdienste

Schülergottesdienste sind grundsätzlich Veranstaltungen der Kirchen, an denen keine Teilnahmepflicht besteht. Näheres entnehmen Sie bitte der Ziff. VIII des Religionsunterrichtserlasses sowie den Ausführungen unter dem Stichwort „Feiertage“.




Sonstige: Gebetsraum

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 3
Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.

BVerwG Az_6 C 20.10 Entscheidung vom 30.11.2011 zum Gebet:

Die Glaubensfreiheit einer Schülerin oder eines Schülers aus Art. 4 Abs. 1+2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist. Damit ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und –bewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung. Die Vermeidung religiös weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen über die Verrichtung des Gebets auf dem Schulhof, mit vielen unterschiedlichen Konfessionen der Schüler und schon aufgetretenen Konfliktlagen würde deshalb eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr den Schulfrieden weiter verschärfen. Daher wurde in dem konkreten Fall das Gebet untersagt.
(http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=301111U6C20.10.0)

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 407

7. Gebetsraum

Grundsätzlich umfasst die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch das Recht, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Allerdings verleiht das Recht keinen Anspruch gegenüber der Schule, ihnen einen Raum für Gebete zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu gestatten, rituelle Gebete auf dem Schulflur zu verrichten.

Mit Urteil vom 30. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 20.10; dokumentiert unter www.bverwg.de) das damit begründet, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 auch die freie Wahl des Ortes zur Verrichtung des Gebets umfasst, das Grundrecht der Glaubensfreiheit aber nicht uneingeschränkt besteht. Die Schule ist zwar nicht berechtigt, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen Neutralität des Staates die  Verrichtung des Gebets im Schulgebäude zu unterbinden, jedoch kann in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren, die Berechtigung zur Verrichtung des Gebets ihre Schranke finden. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit steht im Einklang mit dem Gebot eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Einschränkung der Glaubensfreiheit erweist sich als angemessen und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem sie rechtfertigenden legitimen Zweck (Wahrung des Schulfriedens).




Gebetsraum

Außerhalb der Unterrichtszeit haben Schülerinnen und Schüler auch das Recht, ein Gebet zu verrichten. Allerdings haben sie keinen Anspruch gegenüber der Schule auf einen Gebetsraum oder die Durchführung ritueller Gebete auf dem Schulflur.

(vgl. unter K: Kreuze und Gebete)




Sonstige: Ganztägig arbeitende Schulen – Kooperation Kirchen / Staat

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 15
Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen

(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind

  1. Betreuungsangebote der Schulträger,
  2. Schulen mit Ganztagsangeboten,
  3. Ganztagsschulen.

(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(3) Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.

Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen

Download Richtlinie als PDF




Ganztägig arbeitende Schulen – Kooperation Kirchen / Staat

Das Land Hessen und die katholischen Bistümer in Hessen sowie die evangelischen Landeskirchen haben eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den in Hessen ganztägig arbeitenden Schulen und den kirchlichen Körperschaften auf allen Ebenen getroffen. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage und den Rahmen für den Abschluss von Kooperationsverträgen zur Gestaltung von unterrichtsergänzenden und –erweiternden Angeboten an ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen.