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Missio Canonica

Lehrkräfte für katholische Religion benötigen nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes eine besondere Beauftragung des Bischofs. Dies geschieht durch die Verleihung der Missio Canonica, der endgültigen kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht.

Gemäß Art 7 (3) GG und Art 57 (1) HessVerf ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Der Staat ist demnach der „Veranstalter“ des Unterrichts, aber die Kirche hat Mitwirkungsrechte mit Blick auf dessen Inhalte. Der Lehrplan und die Lehrbücher bedürfen der Zustimmung durch die Kirche. Ähnlich ist es bei den Religionslehrerinnen und -lehrern. Weil der Unterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche zu erfolgen hat, stellt der Staat nur Religionslehrerinnen und -lehrer ein, die von der Kirche dazu bevollmächtigt wurden.

Im Verständnis der Kirche selbst ist der Religionsunterricht Teil des amtlichen Verkündigungsdienstes der Kirche, der im jeweiligen Bistum unter der Leitung des Bischofs steht. Aufgrund einer besonderen Beauftragung durch den Bischof können geeignete Gläubige bei der Ausübung dieses Dienstes mitarbeiten. Die Beauftragung durch die Missio canonica bedeutet demnach, dass der Lehrer den Religionsunterricht als Mitarbeiter des Bischofs im Auftrag und im Namen der Kirche erteilt.

Die Missio canonica wird beim zuständigen bischöflichen Ordinariat beantragt. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen Mitglieder der katholischen Kirche sein, das heißt in dieser getauft oder nach der Taufe in diese aufgenommen und gefirmt sein. Als fachliche Qualifikation werden ein abgeschlossenes Theologiestudium (Erstes Staatsexamen) und das Referendariat (Zweites Staatsexamen) erwartet. Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Missio Canonica erklären sich schriftlich dazu bereit, den Unterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen und in ihrer Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten. Letzteres beinhaltet etwa die aktive Teilnahme am Leben der Pfarrei, insbesondere am sonntäglichen Gottesdienst, aber auch die Taufe und Erziehung der Kinder im katholischen Glauben. Mit dem Antrag auf Erteilung der Missio Canonica sind zwei Zeugen zu benennen, von denen einer Kleriker sein muss, die schriftlich versichern, dass sie die Kandidatin bzw. den Kandidaten für geeignet halten.

Die vom zuständigen Bischof erteilte Missio Canonica gilt von Rechts wegen für alle Diözesen des jeweiligen Bundeslandes.

Ein Entzug der Missio Canonica durch den zuständigen Bischof ist aus schwerwiegenden Gründen, die in der Lehre oder Lebensführung der Religionslehrerinnen und -lehrer begründet sein müssen, möglich. Der Entzug ist allen Ordinariaten des jeweiligen Bundeslandes und der zum Zeitpunkt der Entziehung zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Ausführliche Version der Mission canonica aus dem Bistum Fulda




Sonstige: Kerncurricula Hessen

Verordnung über Lehrpläne für Religion (evangelisch und katholisch) an beruflichen Schulen
Vom 9. August 2016

Gült. Verz. Nr. 7203

Aufgrund des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVB1. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVB1. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Lehrpläne für berufliche Schulen

Die Lehrpläne für

  1. Religion (evangelisch) und
  2. Religion (katholisch)

an beruflichen Schulen sind verbindliche Grundlage für den allgemeinbildenden Lernbereich.

§ 2
Information über die Lehrpläne

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die § 1 genannten Lehrpläne und deren wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

§ 4
Aufhebung der Verordnung

Es werden aufgehoben:

  1. Die Einhundertundneunundvierzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 7. April 1987 (AB1. S. 438) und
  2. Die Einhundertundeinundneunzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 30. Juli 1992 (AB1. S. 670).

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung trifft am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Wiesbaden, den 9. August 2016

Der Hessische Kultusminister
Prof. Dr. Lorz




Konfirmation

vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“




Firmung

vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“




Erstkommunion

vgl. Schlagwort „Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konformation“




Sonstige: Urheberrecht an Schulen

Urheberrechtsgesetz
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Schulfunksendungen

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

  1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
  2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

  1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
  2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.



Sonstige: Unterrichtsorganisation

Abschnitt 5 RU-Erlass
Unterrichtsorganisation

  1. Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
  2. Wird die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht zu erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden.
  3. Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Das Fach kann daher auch in Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
  4. Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
  5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.



Sonstige: Theater- und Konzertaufführungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.




Sonstige: Tests und Klausuren

RU-Erlass Abschnitt 5 Ziff. 5
Unterrichtsorganisation

5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.


§ 73 HSchG
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.

(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:

  1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

(5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt.




Sonstige: Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Religionsunterricht

RU-Erlass Abschnitt 6
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 47/84 –vom 25. 2. 1987 „Mainzer Studienstufe“, Leitsatz:
Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.