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Sonstige: Stundentafel Religionsunterricht

§ 16 OAVO – Religion, Ethik

(1) Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.




Sonstige: Staatsexamina

Artikel 14 Abs. 2 und 3 Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät (Marburg/L.) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/M.) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Für Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 10 Abs. 2 und 3 Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen

(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, dass bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt


§ 9 HLbGDV – Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:

  1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder
  2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.

Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.
(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.




Sportunterricht

Das HKM führt zur Frage der Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen aus (ABl. HKM 2/2012 S. 406):

Wird aus religiösen Gründen die Befreiung vom Sportunterrichtbeantragt, muss überprüft werden, ob ein nicht anders auflösbarer Gehorsamskonflikt mit den Geboten des Glaubens besteht. Ist dies der Fall, muss die Schule alles ihr Mögliche versuchen, trotz des Glaubenskonflikts die Wahrnehmung der Schulpflicht auch in diesem Bereich zu ermöglichen. So kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Schülerin im koedukativen Sportunterricht die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Übungen mit weitgeschnittener Kleidung und einem Kopftuch teilzunehmen. Auf Grund der Unfallgefahr wäre sie dann allerdings von einigen Übungen auszuschließen. Für den Schwimmunterricht kann als zumutbare Maßnahme im Sinn eines schonenden Ausgleichs der abzuwägenden Gesichtspunkte in Betracht kommen, das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung zu vereinbaren (OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az. 19 B1362/08, SPE 3. Folge 882 Nr. 14). Sollte ein koedukativer Sportunterricht auch dann nichtmöglich sein, muss die Schule entsprechend der Rechtsprechung versuchen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht anzubieten. Erst wenn auch dieses aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ist in konkreter Würdigung des Einzelfalles eine Befreiung vom Sportunterricht möglich (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.1993, 25.08.1993, Az.: 6 C 8.91).




Sonstige: Schulprogramm

§ 127 b HSchG
Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm

(1) Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2 und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Teil des Schulprogramms ist ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen.
(2) Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 9), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Gesamtkonferenz.
(3) Das Schulprogramm ist eine Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung.
(4) Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt.




Sonstige: Schulpastoral bzw. Schulseelsorge

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

Zivilprozessordnung
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;




Schulische Sexualerziehung

Das Hessische Kultusministerium führt zur Befreiung vom schulischen Sexualkundeunterricht aus religiösen Gründen aus (Abl. HKM 2/2012 S. 405):

Bezüglich der schulischen Sexualerziehung ist in Konfliktfällen die gesetzliche Vorgabe des § 7 des Hessischen Schulgesetzes in der heranzuziehen, wonach bei der Sexualerziehung Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich durch die Schule zu beachten sind. Jede einseitige Beeinflussung ist danach zu vermeiden. Das Hessische Schulgesetz folgt damit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1977,BVerfGE 47 S. 46; SPE n. F. 790 Nr. 5). Ein genereller Anspruch auf Befreiung von der schulischen Sexualerziehung ist weder aus der Hessischen Verfassung noch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes herzuleiten (Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28.02.1985, SPE n. F.790 Nr. 8). Insofern muss nach den oben genannten Grundsätzen jeder Einzelfall für sich entschieden werden. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) kann ein Befreiungsanspruch nichthergeleitet werden, da die Konvention kein Recht garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die der eigenen Überzeugung widersprechen (Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom13. September 2011 zu den Individualbeschwerden Nr.319/08, 2455/08, 8152/10, 8155/10).




Sonstige: Schülergottesdienste

Abschnitt 8 RelUntErl – Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. 2Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.


§ 4 HFeiertagsG

(1) So weit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.


Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

§ 3 Abs. 1 Befreiung und Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das Gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.




Schülergottesdienste

Mehrere staatliche Regelungen ermöglichen Schülerinnen und Schülern die Freistellung vom Unterricht zum Besuch eines Gottesdienstes oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung den Gottesdienstbesuch oder die Freistellung gebieten.

Katholische Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag am

  • Aschermittwoch
  • Mariä Himmelfahrt (15. August)
  • Allerheiligen (1. November)

Evangelische Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag am

  • Reformationstag (30.Oktober)
  • Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres)

für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes freizustellen.

Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres, RU-RErlass Abschnitt VIII Ziff. 2.




Grundgesetz: Schulgebet

Leitsätze BVerfGE 52, 223 „Schulgebet“

  1. Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen.
  2. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtliche unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.
  3. Die bei Beachtung des Toleranzgebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann.

Leitsatz BVerwG Urteil vom 30.11.2011 Az.: 6 C 20.10. :

Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.




Sonstige: Rüstzeiten und kirchliche Veranstaltungen

Abschnitt 8 RelUntErl – Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z. B. für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. 1Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.


§ 16 HUrlVO
Dienstbefreiung

Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
  2. aus besonderen Anlässen, insbesondere
    1. zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
    2. zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,
    3. aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

Erlass zu Ev. Kirchentagen und Katholikentagen vom 25.10.2012 (ABl. S. 724)

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung entsprechend den nachstehenden Regelungen gewährt werden:

  1. Lehrerinnen und Lehrer können bis zu drei Tagen unter Belassung der Dienstbezüge bzw. Vergütung nach § 16 Nr. 2 Buchst. a) der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen beurlaubt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und insbesondere die Vertretungen sichergestellt werden;
  2. Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Antrag, wenn sie volljährig sind, Unterrichtsbefreiung bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter gewährt werden.