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Landesverfassung: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58. Verfassung des Landes Hessen

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Sonstige: Recht am eigenen Bild

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.




Sonstige: Privatschulen und Religionsunterricht

§ 2 Abs. 2 HSchG
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

  1. die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,
  2. staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
  3. die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten,
  4. die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,
  5. die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,
  6. andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,
  7. Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
  8. die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können,
  9. ihr zukünftiges privates und öffentliches Leben sowie durch Maßnahmen der Berufsorientierung ihr berufliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

§ 167 Abs. 1 HSchulG
Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.




Sonstige: Praktikum kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Durchführung eines pädagogischen Praktikums im Rahmen der Ausbildung für kirchliche Berufe

Sofern die Ausbildung für kirchliche Berufe (z. B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen oder pastoralen Dienst) auch ein Praktikum in den Schulen vorsieht, wird für die öffentlichen Schulen des Landes Hessen folgende Regelung getroffen:

  1. Die Praktikantinnen und Praktikanten stehen während des Praktikums nicht in einem Dienstverhältnis zum Land. Sie erhalten vom Land keine Vergütung.
  2. Während des Praktikums in öffentlichen Schulen sind die Praktikantinnen und Praktikanten an die für Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden (z. B. Dienstordnung, Verschwiegenheitspflicht).
  3. Im Einverständnis mit der Praktikantin oder dem Praktikanten kann auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Lehrkraft, die eine kirchliche Bevollmächtigung besitzt und Religionsunterricht erteilt, mit ihrer Zustimmung von der zuständigen Kirchenbehörde als Mentor der Praktikantin oder des Praktikanten berufen werden.
  4. Über Art und Umfang der Tätigkeit als Mentorin oder Mentor, insbesondere über zu erteilende Beurteilungen, werden zwischen dieser Lehrkraft und der zuständigen Kirchenbehörde besondere Vereinbarungen getroffen. Die Tätigkeit als Mentorin oder Mentor gilt als Nebentätigkeit, die hiermit allgemein genehmigt wird. Für diese Nebentätigkeit wird von Seiten des Landes keine Vergütung gewährt.
  5. Die Praktikantin oder der Praktikant kann am Unterricht der Mentorin oder des Mentors teilnehmen; sie oder er kann auch am Unterricht, insbesondere am Religionsunterricht, anderer Lehrerinnen und Lehrer teilnehmen, wenn diese zustimmen.
  6. Mit Zustimmung der Mentorin oder des Mentors oder der in Nr. 5 genannten anderen Lehrkräfte kann sie oder er in deren Anwesenheit zur Probe Unterricht erteilen. Nach Abstimmung zwischen der zuständigen Kirchenbehörde und der Schulleitung können Praktikantinnen und Praktikanten mit wissenschaftlicher Prüfung, Fachschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss nach einer der Dauer des jeweiligen Praktikums angemessenen Einführungsphase eigenverantwortlich unterrichten.
  7. Die Praktikantin oder der Praktikant kann an allen Konferenzen und sonstigen Schulveranstaltungen sowie an Ausbildungsveranstaltungen des zuständigen Studienseminars als Gast teilnehmen.
  8. Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Kirchenbehörden und der kirchlichen Ausbildungsstätten haben das Recht, die Praktikantin oder den Praktikanten in deren Unterricht zu besuchen. Der Besuch ist rechtzeitig vorher über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Mentorin oder dem Mentor und der Praktikantin oder dem Praktikanten anzumelden.



Sonstige: Ordentliches Unterrichtsfach

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.




Landesverfassung: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

(1)Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.




Grundgesetz: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Sonstige: Oberstufe Religion

§ 16
OAVO Religion, Ethik (Stand: 13.7.2016)

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Religion bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.
(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teil-nehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.
(5) Das Fach Ethik kann nur als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.




Sonstige: Noten im Religionsunterricht

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.