1

Sonstige: Nichtteilnahme am Religionsunterricht

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.
(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.




Sonstige: Nebenberufliche Gestellungsverträge

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen und den evangelischen Kirchen in Hessen

§ 1

(1) Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass es verfassungs- und schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu gewährleisten.
(2) Ist die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt, kann die Kirche für die verschiedenen Arten öffentlicher Schulen persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Lande anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion zur Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht (mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit – Pflichtstundenzahl – eines entsprechenden vollbeschäftigten Lehrers) im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
(3) Die Beschäftigung von Pfarrern, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und der Kirche über die Gestellung von Religionslehrern vom 1. Dezember 1966 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1967 S. 234)1 sowie die Erteilung von Unterrichtsaufträgen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Religionsunterricht werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

(1) Der Schulleiter teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den durch hauptberuflichen Unterricht nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, wenn nach ihren Feststellungen Religionsunterricht nicht planmäßig erteilt wird.
(2) Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich der Schulleiter und die zuständige Kirchenbehörde über die Person der Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und über die Dauer des Einsatzes ab. 2 Der Schulleiter beantragt bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages unter Beifügung des Personalbogens nach Muster der Anlage 1.
(3) Die Lehrkräfte, die für die Erteilung des nebenberuflichen Religionsunterrichtes vorgesehen und mit ihr einverstanden sind, erhalten von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung über ihren Einsatz nach Muster der, in der insbesondere die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer des Einsatzes festgelegt werden. Die zuständige Kirchenbehörde erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.
(4) Die Kirchenbehörden werden dafür Sorge tragen, dass die Lehrkräfte den übernommenen Religionsunterricht ordnungsgemäß wahrnehmen.
(5) Die Schulleiter nehmen bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.

§ 3

(1) Der Gestellungsvertrag endet
a) mit Ablauf der Zeit, für die er vereinbart ist; er kann von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde verkürzt oder verlängert werden;
b) durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der Kirchenbehörde, wenn er unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende eines jeden Monats; im Bereich der beruflichen Schulen vier Wochen zum Ende eines jeden Monats;
c) mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
d) bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
e) mit Ablauf dieser Vereinbarung.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann von der Kirchenbehörde jederzeit nach Anhörung der Lehrkraft deren Abberufung verlangen, wenn sich aus der Person der Lehrkraft, ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung ergeben.

§ 4

(1) Die Lehrkräfte treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen. Die Dienstverhältnisse zwischen der Kirche und den Lehrkräften bleiben unberührt.
(2) Die Lehrkräfte unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Sie sind verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen auf Kosten des Landes ärztlich untersuchen zu lassen.
(3) Unfallschutz wird wie für die nebenberuflichen Lehrkräfte des Landes nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gewährt.

§ 5

(1) Soweit nach kirchlichem Recht Geistliche verpflichtet sind, innerhalb ihrer Pfarrei an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht unvergütet zu erteilen, wird dieser Unterricht nicht vergütet.
(2 ) Für den übrigen von den Lehrkräften erteilten nebenberuflichen Unterricht zahlt das Land den Kirchenbehörden die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. 2 Im Falle der Erkrankung wird die Vergütung nicht weitergezahlt.
(3) Die Regierungspräsidenten leisten diese Zahlungen ohne Steuerabzug vierteljährlich nachträglich an die von den Kirchenbehörden benannten Kassen.
(4) Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den Kirchenbehörden.
(5) Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften unmittelbar nach den für seine nebenberuflichen Lehrkräfte geltenden Bestimmungen (Erlass vom 22. März 1966, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1966 S. 474).

§ 6

Die Vertragschließenden werden etwaige Schwierigkeiten in der Durchführung dieser Vereinbarung in freundschaftlicher Weise beheben. Für eine einvernehmliche, eventuelle Änderung dieser Vereinbarung ist eine vorherige Kündigung nicht erforderlich.

§ 7

Soweit bisher Unterrichtsaufträge unmittelbar mit den Lehrkräften abgeschlossen worden sind, werden die Kirchen mit diesen Lehrkräften wegen der Übernahme in das Gestellungsverhältnis verhandeln.

§ 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

§ 9

Im Falle der Kündigung dieses Vertrages geht mit dessen Außerkrafttreten die nach § 2 erfolgte Auftragserteilung in Unterrichtsaufträge über.

§ 10

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers veröffentlicht.

 

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 der Vereinbarung)
Muster zu Abs. 2 der Vereinbarung

I.
Personalangaben
Name: ____________________ Vorname: ____________________
Geburtstag: ____________________ Geburtsort: ____________________
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung: ____________________
Kirchl. Dienststelle: ____________________
Wohnort: ____________________ Straße: ____________________

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
Muster zu Abs. 3 der Vereinbarung

II.
Berufsausbildung
(Art der Ausbildung und Prüfung)

____________________
____________________, den____________________
Schulaufsichtsbehörde

 

Herrn
Betr.: Erteilung von Religionsunterricht

Aufgrund der Vereinbarung vom ____________________ werden Sie im Einvernehmen mit ____________________ (Kirchenbehörde) mit Wirkung vom ____________________ bis auf weiteres/bis zum ____________________ zur Erteilung von wöchentlich ____________________ Stunden katholischen/evangelischen Religionsunterrichts an ____________________(Schule) in ____________________ eingesetzt.

Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen Sie der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher.




Grundgesetz: Kreuze und Gebete / Religiöse Symbole

BVerfGE (Kruzifixbeschluss vom 16. Mai 1995: BVerfGE 93,1 ff):

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Anbringung eines Kreuzes als Verfassungsverstoß qualifiziert. Das christliche Kreuz sei kein wirklich kulturelles Symbol, sondern das Symbol einer bestimmten Religion. Die Religionsanschauung darf nicht allen Schülern aufgedrängt werden. Hier wird ihre Negativ-Religionsfreiheit verletzt. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, wenn alle Schüler mit dem Anbringen eines Kreuzes einverstanden sind, kann ein Kreuz im Klassenzimmer angebracht werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom März 2011 verstoßen Kreuze im Klassenzimmer nicht gegen die Religionsfreiheit. Es sei nicht bewiesen, dass ein Kreuz trotz seiner religiösen Symbolhaftigkeit wirklich Einfluss auf die Schüler habe. Allerdings stellte der EGMR deutlich hervor, dass er die Entscheidung des Starken auf dem Gebiet zu respektieren habe. Das Auf- oder Abhängen der Kreuze wird in das Ermessen der jeweiligen Mitgliedsstaaten des Europarates gestellt. Dieses Urteil stellt nur fest, dass das Kreuz in staatlichen Schulen in Einklang mit der Menschenrechtskonvention steht. Das schließe indes nicht aus, dass die nationalen Verfassungsgerichte in Auslegung der nationalen Grundrechte zu anderen Ergebnissen kommen und eine weitergehende Neutralitätspflicht vom Staat verlangen.

Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 108, 282=NJW 2003, 3111ff:)

Die Religionsfreiheit beinhaltet das Recht, sein Leben nach den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft auszurichten. Daraus folgt, dass jedermann auch das religiöse Bekenntnis zeigende Bekleidung tragen darf (also die Frau auch das islamische Kopftuch). Bei Lehrerinnen ist jedoch zu sehen, dass sie Repräsentanten des demographischen Rechtsstaates sind und daher auch Einschränkungen hinnehmen müssen. Die Ausübung der Religionsfreiheit durch Staatsbeamte stößt auf verfassungsimmanente Grenzen, wenn sie mit der Religionsfreiheit von Schülern und Eltern, mit dem elterlichen Erziehungsrecht oder dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht in Einklang zu bringen ist. Das Verbot von Kleidung, die die religiöse Zugehörigkeit kennzeichnet, stellt eine zulässige Konkretisierung der Dienstpflichten dar. Das Verhalten der staatlichen Beamten darf die Neutralitätspflicht nicht verletzen. Die religiöse Überzeugung darf zwar von staatlichen Beamten erkannt werden, durch die Neutralitätspflicht werden ihr aber Grenzen gesetzt. Allerdings hält das BVerfG es für notwendig, dass der Landesgesetzgeber das zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule durch Gesetz regelt.

Kopftuchentscheidung des BVerfG,
Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, NJW 2015, 1359:

Lehrerinnen an öffentlichen Schulen darf nicht pauschal untersagt werden, ein muslimisches Kopftuch zu tragen, da dies ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt. Nur bei einer hinreichend konkreten Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ist ein Verbot gerechtfertigt. Äußere religiöse Bekundungen können für eine gewisse Zeit unterbunden werden, wenn es sich um bestimmte Schulen oder Schulbezirke mit religiösen Konfliktlagen handelt. Die Privilegierung zu Gunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 GG und ist verfassungswidrig.

BVerwG Az_6C20.10 Entscheidung vom 30.11.2011 zum Gebet:

Die Glaubensfreiheit einer Schülerin oder eines Schülers aus Art. 4 Abs. 1+2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist. Damit ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und –bewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung. Die Vermeidung religiös weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen über die Verrichtung des Gebets auf dem Schulhof, mit vielen unterschiedlichen Konfessionen der Schüler und schon aufgetretenen Konfliktlagen würde deshalb eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr den Schulfrieden weiter verschärfen. Daher wurde in dem konkreten Fall das Gebet untersagt.




Sonstige: Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom …
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in
der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des
Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses
Gesetzes:

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich
    der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen
    Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch
    Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum
Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis
erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.




Grundgesetz: Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht

Grundsatzbeschluss des BVerfG vom 25.02.1987
in: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1987, S. 1873ff.




Weiterqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion

Die Hessische Lehrkräfteakademie schreibt offiziell die Weiterbildungskurse aus, mit denen die Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion bzw. Katholische Religion von Lehrkräften erworben werden kann. Partner der Lehrkräfteakademie sind das Religionspädagogische Institut der EKKW und EKHN in Marburg und das Pädagogische Zentrum der Bistümer im Land Hessen in Naurod.

Hessische Lehrkräfteakademie
Stuttgarter Str. 18-24
60329 Frankfurt am Main
E-Mail: poststelle.la@kultus.hessen.de
Internet: www.la.hessen.de
Die Hessische Lehrkräfteakademie ist eine dem Hessischen Kultusministerium unmittelbar nachgeordnete obere Landesbehörde.




Versetzung und Religionsunterricht

Die schulischen Leistungen im Religionsunterricht werden nach den allgemeinen Kriterien benotet und sind versetzungsrelevant.




Vertretung im Religionsunterricht

Religionsunterricht darf auch vertretungsweise nur erteilt werden, wenn die Vertretungskraft über die Bevollmächtigung bzw. Vocatio verfügt. Ausnahmen sind nur zulässig zur Wahrnehmung der schulischen Aufsichtspflicht.




Urheberrecht an Schulen

Der Schutz des Urhebers und seiner Interessen ist der Schutz eines Menschenrechts.

„Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen“. Art. 27 Abs. 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948.

„Geistiges Eigentum wird geschützt.“ Art. 17 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU, Art. II – 77 Abs. 2 EU-Verfassungsvertrag.

Der Schutz des Urhebers erfolgt in Deutschland durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG.

  • Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
  • Der Urheber hat gemäß § 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Beispiel: Nutzung eines Musikstückes von Carl Orff aus der Carmina Burana als Eröffnungsmusik für einen Boxkampf.
  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.
  • Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist in dem Vertrag über die Einräumung eines Nutzungsrechtes keine Vergütung bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung möglich ist!

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Urheber

  • auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
  • bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und
  • auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadenersatzes kann der verletzte Urheber auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das Nutzungsrecht des Urhebers wird für Schulbücher eingeschränkt dahingehend, dass die Aufnahme von Werken in Schulbüchern zulässig ist, es sei denn der Urheber widerspricht. Für die Verwertung eines Werkes in einem Schulbuch ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 46 UrhG

Mitschnitte von Schulfunksendungen (Radio oder TV) dürfen hergestellt und im Unterricht verwendet werden. Sie sind am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, § 47 UrhG.

Es ist zulässig, im Unterricht zu Unterrichtszwecken kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zu verwenden und die hierfür erforderlichen Kopien anzufertigen. Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 52 a UrhG

Filme dürfen im Unterricht erst zwei Jahre nach dem Kinostart oder der Erstausstrahlung gezeigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist die Einwilligung des Verleihs erforderlich, § 52 a UrhG.

Fotokopien von kleinen Teilen eines Werkes, Werken von geringem Umfang und Zeitungsartikeln dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts in Klassenstärke hergestellt werden. Schulbücher dürfen nur mit Genehmigung des Verlages kopiert werden, § 53 Abs. 3 UrhG.




Unterrichtsorganisation

Die Organisation des Religionsunterrichts ist im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt, vgl. Abschnitt 5 des Erlasses.

Kernpunkte der Regelung sind:

  • Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und ggf. auch jahrgangs- und schulformübergreifend zu einer Lerngruppe zusammengefasst werden können.
  • Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, auf eigene Kosten Religionsunterricht zu erteilen, wenn diese Mindestgröße nicht erreicht wird.
  • Religion ist ordentliches Unterrichtsfach.
  • Religion darf bei der Stundenplangestaltung weder nur in Eckstunden erteilt noch bei Unterrichtskürzungen stärker gekürzt werden als andere Fächer.
  • Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind zu benoten und versetzungsrelevant