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Rüstzeiten und kirchliche Veranstaltungen

Schülerinnen und Schüler können von Klasse 5 an zweimal bis zu drei Unterrichtstage beurlaubt werden für die Teilnahme an Rüstzeiten der Kirche oder Religionsgemeinschaften, bspw. für Konfirmandinnen und Konfirmanden oder Firmlinge. Voraussetzung ist ein Antrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.

Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag für die Teilnahme an religiösen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern schwerwiegende schulorganisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen, vgl. Religionsunterricht, Erlass vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) Ziff. VIII.

Darüber hinaus kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung für die Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den Ökumenischen Kirchentagen gewährt werden. Voraussetzung ist

  • Bei Lehrkräften: bis zu drei Tage Dienstbefreiung unter Belassung der Dienstbezüge gem. § 16 Nr. 2 Buchst. a) HUrlVO für die Beamten im Landes Hessen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Vertretung sichergestellt wird.
  • Bei Schülerinnen und Schülern kann die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tage Unterrichtsbefreiung gewähren.



Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

Religionslehrkräfte im Dienst des Landes Hessen benötigen eine staatliche Lehrbefähigung, die in der Regel zwei staatliche Examina nachgewiesen wird, um das Fach Religion einer Religionsgemeinschaft oder einer Konfession unterrichten zu dürfen. Das Unterrichtsfach „Religion“ gehört darüber hinaus zu den „res mixta“, in denen Staat und Kirche zusammenarbeiten müssen.

Das Fach Religion wird als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, vgl. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 57 Verfassung des Landes Hessen. Aus diesen Verfassungsrechten ergeben sich für die Religionsgemeinschaften das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Diese Mitverantwortung nehmen die Evangelischen Kirchen und die Katholischen Bistümer durch die Erteilung von Bevollmächtigung bzw. Vocatio an Religionslehrkräfte wahr. Bevollmächtigung oder Vocatio sind die kirchliche Voraussetzung für die Erteilung von Religionsunterricht.

Bevollmächtigung und Vocatio begründen ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen den Evangelischen Kirchen bzw. den Katholischen Bistümern und den von ihnen beauftragten Lehrerinnen und Lehrern.

  • Die Evangelischen Kirchen und die Katholischen Bistümer verpflichten sich, für die Anliegen der Religionslehrkräfte gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zu fördern.
  • Die Religionslehrkräfte sind verpflichtet, den Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Evangelischen Kirchen oder der Katholischen Bistümer und nach den amtlichen Lehrplänen zu erteilen.

Die Bevollmächtigung und die Vocatio können widerrufen oder unwirksam werden. Die Bevollmächtigung und die Vocatio werden widerrufen, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der bevollmächtigenden Kirche erteilt wird.

Bevollmächtigung und Vocatio werden unwirksam, wenn die Religionslehrkraft aus der Kirche austritt oder wenn sie schriftlich erklärt, dass sie keinen Religionsunterricht mehr erteilen will.

Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung oder wird die Bevollmächtigung unwirksam, endet die Berechtigung Religionsunterricht zu erteilen.

Weiterhin darf keine Lehrkraft gegen ihren Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen, Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz




Recht am eigenen Bild

Der Umgang mit Fotos von Schülerinnen und Schülern unterliegt den Regeln des „Gesetzes betreffend das Urheberecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – KunstUrhG.

Sollen Fotos von Schülerinnen und Schülern in der Schulzeitung abgedruckt oder auf der Homepage der Schule öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden, ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit schriftlicher Einwilligung der Fotografierten verbreitet werden. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten einwilligen.

Ausnahmsweise dürfen Fotos auch ohne Einwilligung verbreitet werden

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Foto vom Brand des Schulgebäudes, auf dem Schülerinnen und Schüler zu sehen sind)
  • Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (Foto vom Sportplatz, auf dem ein Gruppe Schülerinnen und Schüler trainiert)
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Fotos vom schulischen Martinsumzug oder vom Schulfest)
  • Fotos mit künstlerischem Anspruch

Auch diese Fotos dürfen nicht verbreitet werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.




Privatschulen und Religionsunterricht

Religionsunterricht ist gem. Art. 7 Abs. 3 GG in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. An Schulen in freier Trägerschaft besteht keine unmittelbare schulgesetzliche Verpflichtung, konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.

Gleichwohl dürfen staatlich anerkannte Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, müssen also eine gleichwertige schulische Bildung vermitteln. Auch wenn das HSchG die Inhalte des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in § 2 HSchG für Ersatzschulen nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt hat, so sind diese übergeordneten Ziele Leitbild auch für die schulische Bildung in privaten Schulen. So, wie die staatlichen Schulen die Schülerinnen und Schüler befähigen sollen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HSchG), dürfen private Schulen diesen Aspekt nicht bei Seite lassen, wenn sie in ihren Lehrzielen nicht hinter staatlichen Schulen zurückstehen wollen. Die Evangelischen Kirchen und die katholischen Bistümer in Hessen gehen davon aus, dass dieser Bildungsauftrag am Besten in einem konfessionellen Religionsunterricht erfüllt werden kann.

Neben diesem von der Schulaufsicht zu beachtenden Aspekt berührt die Frage des konfessionellen Religionsunterrichts auch Kernbereiche des Grundrechts auf Religionsausübung. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Situation, dass ein religionsmündiges Kind, das eine staatlich anerkannte Ersatzschule besucht, verfassungsgemäßen Religionsunterricht erteilt haben möchte. In diesem Fall kollidiert das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit mit dem Elternrecht, für das noch nicht volljährige Kind die Schulwahl vorzunehmen.

Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn Arbeitgeber im Bereich der dualen Ausbildung ihre Auszubildenden verpflichten, eine Berufsschule in freier Trägerschaft zu besuchen, die keinen RU anbietet. Auch hier kann es zu einem Konflikt mit der Religionsfreiheit der Auszubildenden kommen. Vor allem bei minderjährigen Auszubildenden halten wir die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsaufträge des § 2 HSchG neben der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse für bedeutsam.

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass Ersatzschulen trotz fehlender grundgesetzlicher Verpflichtung auf Basis der Hessischen Verfassung und des HSchG einen RU anbieten. Die Aufsicht über die oben angesprochenen Problemlagen obliegt dem Staat.




Praktikum kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Für eine Reihe kirchlicher Berufe ist ein Praktikum im Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule Bestandteil der Ausbildung. Die Durchführung dieser Praktika ist geregelt im Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 25.5.1994, Neufassung 2014 Amtsbl. S. 718 Heft 11.




Pflichtstunden von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Priestern in hauptberuflichen Gestellungsverträgen

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Priester, die im Rahmen von Gestellungsverträgen hauptberuflich an öffentlichen Schulen tätig sind, sind im Hinblick auf ihre Ausbildungsgänge und die abgelegten Prüfungen hinsichtlich der Pflichtstunden gleichzustellen mit

  • den Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, sofern sie an diesen oder an Gesamtschulen unterrichten und
  • den Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen, sofern sie an diesen unterrichten.

Dies ist bereits 1976 durch Schreiben des Hessischen Kultusministeriums klargestellt worden und wird seitdem so praktiziert.




Pfarrinnen und Pfarrer

Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer sowie katholische Priester sind dienstlich verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an staatlichen Schulen zu erteilen.

Im Einzelnen gilt:

  • Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: vier Wochenstunden Religionsunterricht an einer Grund- oder Hauptschule bzw. am Hauptschulzweig einer Gesamtschule, die in der Kirchengemeinde liegt.
  • Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: vier Wochenstunden Unterricht an einer im Kirchenkreis gelegenen Schule unabhängig von der Schulform.
  • Evangelische Kirche im Rheinland: keine Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht
  • Katholische Bistümer: Vier Wochenstunden Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Realschulen und Förderschulen, deren Einzugsbereich den Seelsorgebereich des Priesters ganz oder zum Teil erfasst.



Ordentliches Unterrichtsfach

Gem. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.

Diesem Grundsatz von Verfassungsrang entspricht Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 8 HSchG. Die Einzelheiten sind im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt.




Oberstufe Religion

Maßgeblich ist § 16 Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) sowie der Erlass zum Religionsunterricht. Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen von der Schule angeboten werden.

Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben.

Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft oder Konfession teilnehmen wollen, gilt der Erlass über den Religionsunterricht entsprechend. Voraussetzung ist die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Konfession an der Teilnahme.




Noten im Religionsunterricht

Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach, § 8 Abs. 1 HSchG. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind für die Erteilung des Zeugnisses erheblich und werden mit Noten (bzw. Punkten in der Oberstufe) bewertet. Die Note ist versetzungsrelevant. Dies gilt auch für die freiwillige Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Religionsunterricht einer anderen Konfession.