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Nichtteilnahme am Religionsunterricht

Grundsätzlich nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten schriftlich erklärt werden, wenn die Kinder noch nicht religionsmündig sind. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler, d.h. nach Vollendung des 14. Lebensjahres, müssen diese Erklärung selbst abgeben. Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen, § 8 Abs. 4 HSchG.




Nebenberufliche Gestellungsverträge

Nebenberufliche Gestellungsverträge sind Verträge des Landes Hessen, vertreten durch das jeweilige Staatliche Schulamt, mit einer Evangelischen Kirche oder einem katholischen Bistum über die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Bedienstete mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.

Rechtliche Grundlage sind die Vereinbarungen über die nebenberufliche Erteilung von evangelischem bzw. katholischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes Hessen aus dem Jahr 1973.

Voraussetzung ist, dass die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall können die Evangelischen Kirchen oder die Katholischen Bistümer persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Land anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion gestellen.

Für den Abschluss eines nebenberuflichen Gestellungsvertrages sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Schulleitung teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit oder die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde über ausfallenden Religionsunterricht.
  • Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich die Schulleitung und die zuständige Kirchenbehörde über die Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Einsatzdauer ab. Die Schulleitung beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages.
  • Die Schulleitung nimmt bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche der kirchlichen Beschäftigten, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.

Was noch zu beachten ist:

  • Die kirchlichen Beschäftigten treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Land Hessen.
  • Die kirchlichen Beschäftigten unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung.
  • Den kirchlichen Beschäftigten wird Unfallschutz gewährt wie den nebenberuflichen Lehrkräften des Landes Hessen.

Die Vergütung nebenberuflicher Gestellungsverträge erfolgt nach folgenden Regelungen:

  • Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer sowie katholische Priester sind verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Dieser Unterricht wird nicht vergütet. Im Einzelnen gilt:
    1. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: vier Wochenstunden Religionsunterricht an einer Grund- oder Hauptschule bzw. am Hauptschulzweig einer Gesamtschule, die in der Kirchengemeinde liegt.
    2. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: vier Wochenstunden Unterricht an einer im Kirchenkreis gelegenen Schule unabhängig von der Schulform.
    3. Evangelische Kirche im Rheinland: keine Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht
    4. Katholische Bistümer: Vier Wochenstunden Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Realschulen und Förderschulen, deren Einzugsbereich den Seelsorgebereich des Priesters ganz oder zum Teil erfasst.
  • Für den übrigen nebenberuflich erteilten Religionsunterricht zahlt das Land Hessen den Kirchen die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. Die Vergütung wird im Krankheitsfall nicht fortgezahlt.
  • Die Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften nach den Regelungen des Reisekostengesetzes.



Sonstige: Nachsteuerungserlass

Nachsteuerungserlass
Nachsteuerungserlass




Nachsteuerungserlass

Nachsteuerung ist eine Maßnahme zur Anpassung der Lehrerstellenzuweisung bzw. der Zuweisung von Unterrichtsstunden an den tatsächlichen Bedarf. Der Bedarf wird nach der Anzahl der Klassen bestimmt, die gebildet werden müssen, um den Schülerinnen und Schülern einen in der Regel ihrer Konfession entsprechenden Religionsunterricht zu ermöglichen. Werden für den Religionsunterricht zugewiesene Stunden nicht zur Erteilung von Religionsunterricht verwendet, können diese im Rahmen einer Nachsteuerung abgezogen werden. Übertrifft der tatsächliche Bedarf eine entsprechende Vorplanung, muss auch dieser erhöhte Bedarf im Rahmen eines Nachsteuerungsverfahrens versorgt werden können, und zwar bis zu einer 100%igen Abdeckung des Religionsunterrichts. Für die Sicherstellung der Personalversorgung für den Religionsunterricht sind regelmäßige Personalanforderungen der Schulleitungen notwendig. Das nachfolgende Schreiben erläutert diesen Sachverhalt für die Teilzeitberufsschule, in der dieses Verfahren für den Religionsunterricht erstmals angewandt wurde.




Lehrpläne

Bitte unter dem Stichwort „Kerncurricula“ nachlesen.




Sonstige: Lernmittelfreiheit Religionsunterricht

Lernmittelfreiheit in Hessen. Leitfaden für das Verfahren, Hrsg.: HKM, 2013:

7.4.1 Bei sonstigen Schriften und bei der Beschaffung von Lern- und Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist vor der Verwendung im Unterricht die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
– der Gesamtkirchliche Ausschuss für den Religionsunterricht –
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel

Evangelische Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Str. 7
40476 Düsseldorf

Bischöfliches Generalvikariat für das Bistum Fulda
Paulustor 5
36037 Fulda

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Limburg
Rossmarkt 10
65549 Limburg

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Mainz
Bischofsplatz 2
55116 Mainz

Erzbischöfliches Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn
für die jeweiligen Kirchengebiete.

Das Imprimatur (die kirchliche Druckerlaubnis) in einem Buch ersetzt nicht dieses Einverständnis.


§ 9 SchbZVO
Schulbücher und digitale Lehrwerke für den Religionsunterricht

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für den Religionsunterricht unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die schriftliche Zustimmung ist bei den jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften vorab einzuholen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 sind je beantragtem Bildungsgang zwei Prüfexemplare einzureichen.
(3) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher im engeren Sinne und digitale Lehrwerke, die nicht zugelassen sind, oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.


Abschnitt 3 LernMFVVwV – Zu § 2 Abs. 3

  1. Vor der Benutzung soll sich die Schule von der Eignung des Mediums für den Unterricht in fachlicher, fachdidaktischer und mediendidaktischer Hinsicht überzeugen und dabei analog zur Zulassung von sonstigen Schriften prüfen, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind. 1Dabei kann sie sich auf bereits erfolgte Prüfungen oder Informationssysteme stützen und Rezensionen in Fachzeitschriften oder Erfahrungen anderer Schulen heranziehen. 2Zu beachten ist, ob die Nutzungsdauer, -häufigkeit und -möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.
  2. Vor der Verwendung von Lern- bzw. Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde (vgl. VV Nr. 4 zu § 6) einzuholen und zu den Akten zu nehmen.
  3. § 2 Abs. 4 der Verordnung bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 9 LernMFVVwV – Zu § 6

  1. Für die Bestellung der im Schulbücherkatalog aufgeführten Werke sind die entsprechenden Seiten des Katalogs zu verwenden. Wenn ein Werk in einer anderen als der darin verzeichneten Einbundart beschafft werden soll, sind ISBN und Preis entsprechend zu ändern. Sonstige Schriften und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassene Schulbücher oder digitale Lehrwerke werden formlos bestellt.
  2. Die Schule teilt der Schulaufsichtsbehörde zu dem im Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit genannten Termin für das zurückliegende Schuljahr die Anzahl der Bestellungen der im Schulbücherkatalog verzeichneten Titel zu statistischen Zwecken mit. Das Staatliche Schulamt fasst diese Angaben für alle Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zusammen.
  3. Bei der Beschaffung von Lernmitteln sind die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen zu beachten. Weitere Hinweise für das Beschaffungsverfahren enthält der jährliche Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit.
  4. Vor der Bestellung sonstiger Schriften für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen und zu den Akten zu nehmen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:
    1. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
      – der Gesamtkirchliche Ausschuss für
      den Religionsunterricht –,
      Paulusplatz 1,
      64285 Darmstadt;
    2. die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
      Wilhelmshöher Allee 330,
      34131 Kassel;
    3. die Evangelische Kirche im Rheinland,
      Hans-Böckler-Str. 7,
      40476 Düsseldorf;
    4. das Bischöfliche Generalvikariat für das Bistum Fulda,
      Paulustor 5,
      36037 Fulda;
    5. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Limburg,
      Rossmarkt 4,
      65549 Limburg;
    6. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Mainz,
      Bischofsplatz 2,
      55116 Mainz;
    7. das Erzbischöfliche Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn,
      Domplatz 3,
      33098 Paderborn

für die jeweiligen Kirchengebiete.

5. Die Schule verfügt über alle Rabatte und Skonti. 5Nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung von Verlagserzeugnissen vom 2. September 2002 (BGBl. I, Nr. 63, S. 3448), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) wird beim Kauf von Büchern für den Unterricht ein Nachlass in Höhe von 12 % gewährt. 6Darauf hat die Schule zu achten. Dabei gelten die folgenden Regelungen:

  1. Bücher sind alle Schulbücher und alle übrigen für den unterrichtlichen Gebrauch bestimmten Bücher (z.B. auch belletristische Bücher, Fachbücher, politische oder historische Quellen und sonstige Texte); außerdem fallen darunter Noten, kartographische Produkte, Produkte, die die vorgenannten Verlagswerke reproduzieren oder substituieren (z.B. auf elektronischen Trägern gespeicherte Schulwörterbücher oder Lexika) und kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet (z.B. Schulbuch mit eingelegter CD-ROM).
  2. Der Nachlass gilt für Sammelbestellungen. 8Als Sammelbestellung gilt die Bestellung verschiedener Schulbücher (dabei ist es unerheblich, welche Anzahl der einzelnen Titel beschafft werden soll). Nachbestellungen fallen dann ebenfalls unter die Rabattregelung, wenn sie spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn (als Schuljahresbeginn gilt dabei der Tag des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien) erfolgen. An beruflichen Schulen beträgt diese Frist sechs Wochen. Auf diese Fristen ist zu achten. Entscheidend ist, dass es sich dabei um Anschaffungen handelt, die aus öffentlichen Mitteln (hier: Lernmittelfreiheit) finanziert werden und dass es sich um Bücher handelt, die im Eigentum des Landes bleiben.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Schulbuchkatalogs: LINK




Lernmittelfreiheit Religionsunterricht

Lehrwerke und Bücher für den Religionsunterricht sowie Bibeln für den Religionsunterricht werden in einem zwischen Staat und Kirche vereinbarten Verfahren zugelassen. Die zugelassenen Unterrichtswerke finden sich in der entsprechenden, vom Hessischen Kultusministerium autorisierten Liste.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Schriften und Unterrichtswerke zuzulassen. Diese Zulassung folgt dem unten beschriebenen Verfahren aus dem vom Hessischen Kultusministerium herausgegebenen Leitfaden für das Verfahren „Lernmittelfreiheit in Hessen“.




Kreuze und Gebete / Religiöse Symbole

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Entscheidungen mit der Zulässigkeit von religiösen Symbolen (Kreuz, Kopftuch) und der Zulässigkeit des Gebets beschäftigt. Im Folgenden werden unter Rechtsgrundlagen die Entscheidungen inhaltlich kurz wiedergegeben.




Sonstige: Kooperation im Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VII.
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht

1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

a) Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.

b) Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession
Teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).

2. Grundlage des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.

Verlautbarungen:

a. Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: Der Religionsunterricht in der Schule (1974)

Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland
b. Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Die deutschen Bischöfe. Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (2005).

Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen
c. Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, 1998
(www.ekd.de/download/konfessionelle_kooperation_1998.pdf)

I. Grundlagen

  1. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat 1994 in der Denkschrift „Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität“, die deutschen Bischöfe haben 1996 in ihrer Erklärung „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts“ die jeweiligen Positionen zu Sinn, Aufgaben und Gestalt des Religionsunterrichts im Rahmen des Bildungsauftrages öffentlicher Schulen dargelegt.
  2. In beiden Schriften wird mit unterschiedlichen, aber vergleichbaren Begründungen die Konfessionalität des Religionsunterrichts betont. Übereinstimmung besteht darin, dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird. Bei der Kooperation von evangelischem und katholischem Religionsunterricht sind sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen zu beachten, die in den beiden Schriften aufgezeigt werden.

II. Formen der konfessionellen Kooperation

Im Sinne der gemeinsamen Grundlagen können folgende Formen der konfessionellen Kooperation genutzt werden:

1. In der schulischen Praxis:
gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht,

  • wechselseitiger Gebrauch von Unterrichtsmaterialien und Schulbüchern zu bestimmten Themen,
  • Zusammenarbeit bei Stoffverteilungsplänen,
  • Zusammenwirken der Fachkonferenzen,
  • Einladung der Religionslehrerin bzw. des Religionslehrers der je anderen Konfession in den eigenen Religionsunterricht zu bestimmten Themen und Fragestellungen,
  • zeitweiliges team-teaching von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen,
  • gemeinsame Unterrichtsprojekte und Projekttage,
  • Einladung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder anderer Vertreter der je anderen Konfession in den Religionsunterricht,
  • Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schulpastoral/Schulseelsorge,
  • gemeinsame Gestaltung von schulischen und kirchlichen Feiertagen, von Schulgottesdiensten, Andachten, Schulfeiern u.a.,
  • konfessionell-kooperative Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Basis als zusätzliches Angebot.

2. Auf der Ebene der Schulverwaltungen:

  • Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Lehrplänen,
  • Entwicklung gemeinsamer Unterrichtsmaterialien durch Fachleute beider Konfessionen.

3. In der Lehrerbildung: – 2 –

3.1 Im Vorbereitungsdienst (Referendariat):

  • gemeinsame Arbeitssitzungen der Verantwortlichen für den Vorbereitungs-dienst,
  • gelegentliche gemeinsame Seminartreffen und Veranstaltungen,
  • Entwicklung und Reflexion kooperativer Modelle,
  • Planung und Durchführung konfessionell-kooperativer Unterrichtselemente.

3.2 In der Fortbildung:

  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der je anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen unter Mitwirkung von Referentinnen und Referenten der anderen Konfession,
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildung zum Themenbereich konfessionelle Kooperation.

Die Einführung solcher Kooperationsformen setzt voraus, dass sowohl evangelische als auch katholische Kooperationspartner vorhanden sind. Neben der Zustimmung der unmittelbar Beteiligten muss die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen gewährleistet sein.

III. Weitere Möglichkeiten des konfessionellen Religionsunterrichts

1. Regionale Gegebenheiten, schulformspezifische Besonderheiten und schul-reformerische Herausforderungen legen Kooperationsformen nahe, die über die oben genannten hinausgehen, z.B. in den östlichen Bundesländern, in Diasporagebieten oder bei Sonder- und Berufsschulen.

2. Für einen Religionsunterricht in ökumenischem Geist stellt sich daher auch die Frage der Teilnahme von Schülern und Schülerinnen am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession. Evangelischer Religionsunterricht macht die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler zur evangelischen Kirche nicht zur Teilnahmebedingung. Dies versteht sich allerdings unter der Voraussetzung, dass für evangelische und katholische Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dem Grundgesetz gemäß Religionsunterricht in ihrer Konfession angeboten wird und sie in der Regel an diesem teilnehmen. Für den Katholischen Religionsunterricht gilt, dass über die Konfessionszugehörigkeit der Lehrenden und die Bindung der Inhalte des Religionsunterrichts an die Grundsätze der Kirche hinaus auch die Schülerinnen und Schüler der katholischen Kirche angehören. Am Katholischen Religionsunterricht können jedoch in Ausnahmefällen Schüler und Schülerinnen einer anderen Konfession teilnehmen insbesondere dann, wenn der Religionsunterricht dieser Konfession nicht angeboten werden kann.
Für beide Kirchen ist die Teilnahme konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht möglich.

3. Diesbezügliche Regelungen in den Bundesländern bedürfen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Diözesen, Landeskirchen und Landesregierungen. Sie dürfen nicht aus schulorganisatorischen Gründen angeordnet werden; das gilt gerade auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler einer Konfession eine Minderheit an der Schule bilden. Die Verfahrensweisen sind genau zu bestimmen. Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und die Schulleitung sind in geeigneter Form zu beteiligen. Das Profil des jeweiligen konfessionellen Religionsunterrichts muss gewahrt bleiben. Zeitlich befristete Erprobungen – eventuell mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung – können sinnvoll sein. Ihre Ergebnisse sollen den kirchlichen Schulverwaltungen rückgemeldet werden.

Würzburg, im Januar 1998                 Hannover, im Februar 1998


Zur Denkschrift „Religiöse Orientierung gewinnen“ auf der Seite der EKD




Kooperation im Religionsunterricht

Kooperation im Religionsunterricht ist im Rahmen der u.g. Bestimmungen und Verlautbarungen der Kirchen möglich. In der Vergangenheit wurde konfessionelle Kooperation in einer Reihe von kirchlichen Verlautbarungen näher erläutert, die Lehrkräften eine Orientierung der Möglichkeiten, Chancen und Grenzen geben sollen.