Sonstige: Abdeckung des Religionsunterrichtes
Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014
ZWEITER TEIL
Unterrichtsinhalte und Stundentafeln
§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht
(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.
(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.
Religionsunterricht
Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)
IV.
Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung
- Lehrerinnen und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1
erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und Art. 58 Satz 2 der Hessischen Verfassung bleiben unberührt. - Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.