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Sonstige: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

ZWEITER TEIL
Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

 

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

IV.
Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung

  1. Lehrerinnen und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1
    erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und Art. 58 Satz 2 der Hessischen Verfassung bleiben unberührt.
  2. Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.



Landesverfassung: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946

Artikel 9

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Artikel 57

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Grundgesetz: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist“
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2012 I 1478

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.