Sonstige: Dienstagnachmittag für Konfirmanden/innen und Firm-Bewerber/innen
Verordnung über die Stundentafeln für die
Primarstufe und die Sekundarstufe I
vom 5. September 2011
§ 1
Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag an fünf Tagen in der Woche statt. Liegen ein Beschluss nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Nr. 9 des Schulgesetzes und die Zustimmung des Schulträgers vor, kann eine Schule auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen.
(2) …
(3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten und dauert in der Regel 45 Minuten. Die Mittagspause soll vor 14:00 Uhr liegen. Über die nähere Ausgestaltung beschließt die Gesamtkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz. Bestimmungen über ganztägig arbeitende Schulen bleiben unberührt.
(4) In der Regel soll für Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Religionsgemeinschaften festgelegt.