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Sonstige: Ethik

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom 1. August 2016
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124  Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Einrichtung des Ethikunterrichts

(1) Ethikunterricht ist in den Klassen, Jahrgangsstufen, Schulstufen, Schulzweigen, Abteilungen und Schulformen einzurichten, in denen Religionsunterricht erteilt wird.
(2) Die Einrichtung setzt voraus, dass

  1. die Zahl der nach § 2 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichteten Schülerinnen und Schüler der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 21. Juli 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
  2. Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die dieses Fach nach § 4 unterrichten können.

Es können jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Kontinuität des Unterrichtsangebots ist zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 kann Ethikunterricht ausnahmsweise auch dann eingerichtet werden, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Über die organisatorische Umsetzung des Ethikunterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 2
Pflicht zur Teilnahme

(1) Zur Teilnahme am Ethikunterricht sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die von einem eingerichteten und an der Schule erteilten Religionsunterricht abgemeldet sind oder sich nicht für eine Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht entscheiden. Religionsunterricht in Sinne von Satz 1 ist auch der Religionsunterricht, den Kirchen und Religionsgemeinschaften auf ihre Kosten erteilen, wenn die erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht wurde.
(2) Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung gelten in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr.

§ 3
Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung

Für das Fach Ethik gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungserhebung und -bewertung sowie zu den Versetzungen.

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.

§ 5
Übergangsregelung

(1) Wenn der Religionsunterricht nach der Stundentafel abgedeckt ist, können auch Religionslehrkräfte im Ethikunterricht eingesetzt werden.
(2) In der Grundschule kann die Einführung des Faches Ethik unter den in § 1 Abs. 1 bis 3 geregelten Voraussetzungen

  1. ab dem Schuljahr 2017/2018 für die Klassen 1,
  2. ab dem Schuljahr 2018/2019 für die Klassen 2,
  3. ab dem Schuljahr 2019/2020 für die Klassen 3,
  4. ab dem Schuljahr 2020/2021 für die Klassen 4

erfolgen.

(3) Ab dem Schuljahr 2021/2022 ist Ethikunterricht in allen Jahrgangsstufen der Grundschule einzurichten.

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Wiesbaden, den 1. August 2016

DER HESSISCHE KULTUSMINISTER
Prof. Dr. Lorz