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Sonstige: Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom …
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in
der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des
Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses
Gesetzes:

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich
    der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen
    Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch
    Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum
Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis
erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.