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Sonstige: Kerncurricula Hessen

Verordnung über Lehrpläne für Religion (evangelisch und katholisch) an beruflichen Schulen
Vom 9. August 2016

Gült. Verz. Nr. 7203

Aufgrund des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVB1. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVB1. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Lehrpläne für berufliche Schulen

Die Lehrpläne für

  1. Religion (evangelisch) und
  2. Religion (katholisch)

an beruflichen Schulen sind verbindliche Grundlage für den allgemeinbildenden Lernbereich.

§ 2
Information über die Lehrpläne

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die § 1 genannten Lehrpläne und deren wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

§ 3
Veröffentlichung der Lehrpläne

Die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden.

§ 4
Aufhebung der Verordnung

Es werden aufgehoben:

  1. Die Einhundertundneunundvierzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 7. April 1987 (AB1. S. 438) und
  2. Die Einhundertundeinundneunzigste Verordnung über die Rahmenpläne vom 30. Juli 1992 (AB1. S. 670).

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung trifft am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Wiesbaden, den 9. August 2016

Der Hessische Kultusminister
Prof. Dr. Lorz