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Landesverfassung: Missio Canonica

Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946

Artikel 57

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die  Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

3. Erlass des Hessischen Kultusministeriums zum Religionsunterricht
vom 3. September 2014

Ziff. III Abs. 1 und 2:

1. Religionsunterricht kann erteilt werden von
a) Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine  Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen,
b) Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
c) Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine  staatliche Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft  und die staatliche Unterrichtserlaubnis erstrecken.

2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin  oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Staatlichen Schulämter gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.




Landesverfassung: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58. Verfassung des Landes Hessen

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.




Landesverfassung: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

(1)Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.




Landesverfassung: Home Schooling (Heimschulunterricht)

Verfassung des Landes Hessen

vom 1. Dezember 1946

Zum 16.06.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 56

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.




Landesverfassung: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946

Artikel 9

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Artikel 57

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.

Artikel 58

Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.