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Sonstige: Lernmittelfreiheit Religionsunterricht

Lernmittelfreiheit in Hessen. Leitfaden für das Verfahren, Hrsg.: HKM, 2013:

7.4.1 Bei sonstigen Schriften und bei der Beschaffung von Lern- und Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist vor der Verwendung im Unterricht die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
– der Gesamtkirchliche Ausschuss für den Religionsunterricht –
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt

Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel

Evangelische Kirche im Rheinland
Hans-Böckler-Str. 7
40476 Düsseldorf

Bischöfliches Generalvikariat für das Bistum Fulda
Paulustor 5
36037 Fulda

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Limburg
Rossmarkt 10
65549 Limburg

Bischöfliches Ordinariat für das Bistum Mainz
Bischofsplatz 2
55116 Mainz

Erzbischöfliches Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn
Domplatz 3
33098 Paderborn
für die jeweiligen Kirchengebiete.

Das Imprimatur (die kirchliche Druckerlaubnis) in einem Buch ersetzt nicht dieses Einverständnis.


§ 9 SchbZVO
Schulbücher und digitale Lehrwerke für den Religionsunterricht

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für den Religionsunterricht unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die schriftliche Zustimmung ist bei den jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften vorab einzuholen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 sind je beantragtem Bildungsgang zwei Prüfexemplare einzureichen.
(3) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher im engeren Sinne und digitale Lehrwerke, die nicht zugelassen sind, oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.


Abschnitt 3 LernMFVVwV – Zu § 2 Abs. 3

  1. Vor der Benutzung soll sich die Schule von der Eignung des Mediums für den Unterricht in fachlicher, fachdidaktischer und mediendidaktischer Hinsicht überzeugen und dabei analog zur Zulassung von sonstigen Schriften prüfen, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind. 1Dabei kann sie sich auf bereits erfolgte Prüfungen oder Informationssysteme stützen und Rezensionen in Fachzeitschriften oder Erfahrungen anderer Schulen heranziehen. 2Zu beachten ist, ob die Nutzungsdauer, -häufigkeit und -möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen.
  2. Vor der Verwendung von Lern- bzw. Unterrichtssoftware für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde (vgl. VV Nr. 4 zu § 6) einzuholen und zu den Akten zu nehmen.
  3. § 2 Abs. 4 der Verordnung bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 9 LernMFVVwV – Zu § 6

  1. Für die Bestellung der im Schulbücherkatalog aufgeführten Werke sind die entsprechenden Seiten des Katalogs zu verwenden. Wenn ein Werk in einer anderen als der darin verzeichneten Einbundart beschafft werden soll, sind ISBN und Preis entsprechend zu ändern. Sonstige Schriften und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassene Schulbücher oder digitale Lehrwerke werden formlos bestellt.
  2. Die Schule teilt der Schulaufsichtsbehörde zu dem im Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit genannten Termin für das zurückliegende Schuljahr die Anzahl der Bestellungen der im Schulbücherkatalog verzeichneten Titel zu statistischen Zwecken mit. Das Staatliche Schulamt fasst diese Angaben für alle Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zusammen.
  3. Bei der Beschaffung von Lernmitteln sind die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen zu beachten. Weitere Hinweise für das Beschaffungsverfahren enthält der jährliche Erlass über die Durchführung der Lernmittelfreiheit.
  4. Vor der Bestellung sonstiger Schriften für den Religionsunterricht ist das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen und zu den Akten zu nehmen. Zuständige kirchliche Behörden für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht sind:
    1. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
      – der Gesamtkirchliche Ausschuss für
      den Religionsunterricht –,
      Paulusplatz 1,
      64285 Darmstadt;
    2. die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
      Wilhelmshöher Allee 330,
      34131 Kassel;
    3. die Evangelische Kirche im Rheinland,
      Hans-Böckler-Str. 7,
      40476 Düsseldorf;
    4. das Bischöfliche Generalvikariat für das Bistum Fulda,
      Paulustor 5,
      36037 Fulda;
    5. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Limburg,
      Rossmarkt 4,
      65549 Limburg;
    6. das Bischöfliche Ordinariat für das Bistum Mainz,
      Bischofsplatz 2,
      55116 Mainz;
    7. das Erzbischöfliche Generalvikariat für das Erzbistum Paderborn,
      Domplatz 3,
      33098 Paderborn

für die jeweiligen Kirchengebiete.

5. Die Schule verfügt über alle Rabatte und Skonti. 5Nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung von Verlagserzeugnissen vom 2. September 2002 (BGBl. I, Nr. 63, S. 3448), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) wird beim Kauf von Büchern für den Unterricht ein Nachlass in Höhe von 12 % gewährt. 6Darauf hat die Schule zu achten. Dabei gelten die folgenden Regelungen:

  1. Bücher sind alle Schulbücher und alle übrigen für den unterrichtlichen Gebrauch bestimmten Bücher (z.B. auch belletristische Bücher, Fachbücher, politische oder historische Quellen und sonstige Texte); außerdem fallen darunter Noten, kartographische Produkte, Produkte, die die vorgenannten Verlagswerke reproduzieren oder substituieren (z.B. auf elektronischen Trägern gespeicherte Schulwörterbücher oder Lexika) und kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet (z.B. Schulbuch mit eingelegter CD-ROM).
  2. Der Nachlass gilt für Sammelbestellungen. 8Als Sammelbestellung gilt die Bestellung verschiedener Schulbücher (dabei ist es unerheblich, welche Anzahl der einzelnen Titel beschafft werden soll). Nachbestellungen fallen dann ebenfalls unter die Rabattregelung, wenn sie spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn (als Schuljahresbeginn gilt dabei der Tag des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien) erfolgen. An beruflichen Schulen beträgt diese Frist sechs Wochen. Auf diese Fristen ist zu achten. Entscheidend ist, dass es sich dabei um Anschaffungen handelt, die aus öffentlichen Mitteln (hier: Lernmittelfreiheit) finanziert werden und dass es sich um Bücher handelt, die im Eigentum des Landes bleiben.

Weitere Infos finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Schulbuchkatalogs: LINK