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Noten im Religionsunterricht

Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach, § 8 Abs. 1 HSchG. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind für die Erteilung des Zeugnisses erheblich und werden mit Noten (bzw. Punkten in der Oberstufe) bewertet. Die Note ist versetzungsrelevant. Dies gilt auch für die freiwillige Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Religionsunterricht einer anderen Konfession.




Nichtteilnahme am Religionsunterricht

Grundsätzlich nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht muss von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten schriftlich erklärt werden, wenn die Kinder noch nicht religionsmündig sind. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler, d.h. nach Vollendung des 14. Lebensjahres, müssen diese Erklärung selbst abgeben. Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, am Ethikunterricht teilzunehmen, § 8 Abs. 4 HSchG.




Nebenberufliche Gestellungsverträge

Nebenberufliche Gestellungsverträge sind Verträge des Landes Hessen, vertreten durch das jeweilige Staatliche Schulamt, mit einer Evangelischen Kirche oder einem katholischen Bistum über die Erteilung von Religionsunterricht durch kirchliche Bedienstete mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft.

Rechtliche Grundlage sind die Vereinbarungen über die nebenberufliche Erteilung von evangelischem bzw. katholischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen des Landes Hessen aus dem Jahr 1973.

Voraussetzung ist, dass die Erteilung des planmäßigen Religionsunterrichts durch staatliche Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall können die Evangelischen Kirchen oder die Katholischen Bistümer persönlich und fachlich geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Land anerkannten Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Religion gestellen.

Für den Abschluss eines nebenberuflichen Gestellungsvertrages sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Schulleitung teilt der zuständigen Kirchenbehörde rechtzeitig den nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit oder die zuständige Kirchenbehörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde über ausfallenden Religionsunterricht.
  • Kann die Kirche eine Lehrkraft zur Verfügung stellen, so stimmen sich die Schulleitung und die zuständige Kirchenbehörde über die Lehrkraft, die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Einsatzdauer ab. Die Schulleitung beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Erteilung des Unterrichtsauftrages.
  • Die Schulleitung nimmt bei der Festlegung des Stundenplanes nach Möglichkeit Rücksicht auf die berechtigten Wünsche der kirchlichen Beschäftigten, die sich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.

Was noch zu beachten ist:

  • Die kirchlichen Beschäftigten treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum Land Hessen.
  • Die kirchlichen Beschäftigten unterliegen der staatlichen Schulaufsicht, den Vorschriften der Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung.
  • Den kirchlichen Beschäftigten wird Unfallschutz gewährt wie den nebenberuflichen Lehrkräften des Landes Hessen.

Die Vergütung nebenberuflicher Gestellungsverträge erfolgt nach folgenden Regelungen:

  • Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer sowie katholische Priester sind verpflichtet, bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Dieser Unterricht wird nicht vergütet. Im Einzelnen gilt:
    1. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: vier Wochenstunden Religionsunterricht an einer Grund- oder Hauptschule bzw. am Hauptschulzweig einer Gesamtschule, die in der Kirchengemeinde liegt.
    2. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: vier Wochenstunden Unterricht an einer im Kirchenkreis gelegenen Schule unabhängig von der Schulform.
    3. Evangelische Kirche im Rheinland: keine Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht
    4. Katholische Bistümer: Vier Wochenstunden Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Realschulen und Förderschulen, deren Einzugsbereich den Seelsorgebereich des Priesters ganz oder zum Teil erfasst.
  • Für den übrigen nebenberuflich erteilten Religionsunterricht zahlt das Land Hessen den Kirchen die Vergütung, die diesen Lehrkräften nach den jeweils geltenden Regelungen für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte zustehen würde. Die Vergütung wird im Krankheitsfall nicht fortgezahlt.
  • Die Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen erstattet das Land den Lehrkräften nach den Regelungen des Reisekostengesetzes.



Nachsteuerungserlass

Nachsteuerung ist eine Maßnahme zur Anpassung der Lehrerstellenzuweisung bzw. der Zuweisung von Unterrichtsstunden an den tatsächlichen Bedarf. Der Bedarf wird nach der Anzahl der Klassen bestimmt, die gebildet werden müssen, um den Schülerinnen und Schülern einen in der Regel ihrer Konfession entsprechenden Religionsunterricht zu ermöglichen. Werden für den Religionsunterricht zugewiesene Stunden nicht zur Erteilung von Religionsunterricht verwendet, können diese im Rahmen einer Nachsteuerung abgezogen werden. Übertrifft der tatsächliche Bedarf eine entsprechende Vorplanung, muss auch dieser erhöhte Bedarf im Rahmen eines Nachsteuerungsverfahrens versorgt werden können, und zwar bis zu einer 100%igen Abdeckung des Religionsunterrichts. Für die Sicherstellung der Personalversorgung für den Religionsunterricht sind regelmäßige Personalanforderungen der Schulleitungen notwendig. Das nachfolgende Schreiben erläutert diesen Sachverhalt für die Teilzeitberufsschule, in der dieses Verfahren für den Religionsunterricht erstmals angewandt wurde.