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Ordentliches Unterrichtsfach

Gem. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.

Diesem Grundsatz von Verfassungsrang entspricht Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 8 HSchG. Die Einzelheiten sind im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt.




Oberstufe Religion

Maßgeblich ist § 16 Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) sowie der Erlass zum Religionsunterricht. Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sowie Religion anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen von der Schule angeboten werden.

Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben.

Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft oder Konfession teilnehmen wollen, gilt der Erlass über den Religionsunterricht entsprechend. Voraussetzung ist die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Konfession an der Teilnahme.