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Sonstige: Ordentliches Unterrichtsfach

§ 8
HSchG – Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.




Landesverfassung: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen

(1)Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.




Grundgesetz: Ordentliches Unterrichtsfach

Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.