Landesverfassung: Religionslehrerinnen und Religionslehrer des Landes Hessen
Artikel 57 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
Artikel 58. Verfassung des Landes Hessen
Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.