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Sonstige: Rüstzeiten und kirchliche Veranstaltungen

Abschnitt 8 RelUntErl – Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z. B. für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. 1Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.


§ 16 HUrlVO
Dienstbefreiung

Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
  2. aus besonderen Anlässen, insbesondere
    1. zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
    2. zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,
    3. aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

Erlass zu Ev. Kirchentagen und Katholikentagen vom 25.10.2012 (ABl. S. 724)

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung entsprechend den nachstehenden Regelungen gewährt werden:

  1. Lehrerinnen und Lehrer können bis zu drei Tagen unter Belassung der Dienstbezüge bzw. Vergütung nach § 16 Nr. 2 Buchst. a) der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen beurlaubt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und insbesondere die Vertretungen sichergestellt werden;
  2. Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Antrag, wenn sie volljährig sind, Unterrichtsbefreiung bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter gewährt werden.