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Sonstige: Klassenfahrten

ABI. 1/10, Verwaltungsvorschriften des Hessischen Kultusministeriums

Schulwanderungen und Schulfahrten
Erlass vom 7. Dezember 2009

Vorbemerkung

Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen.

Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern.

Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.

Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt:

  • eintägige Wanderungen,
  • mehrtägige Wanderfahrten,
  • Schullandheimaufenthalte,
  • Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9),
  • Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,
  • Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt,
  • Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z. B. Betriebserkundungen,
    Chor und Orchesterreisen).

I.
Regelungen für die einzelnen Schulformen und -stufen

1. Allgemein bildende Schulen

8. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen.

 

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABl. 7/12, S. 406

5. Klassenfahrten
Nach den Grundlegungen des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABI. 2010 S. 24) sind Schulwanderungen und Schulfahrtenwichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Sie sind Teil der pädagogischen Konzeption der Schule und sollen im Schulprogramm verankert sein. Die Eltern sind vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes dieser Schulveranstaltungen gehalten, eventuelle Grunde für die Nichtteilnahme ihrer Kinder bei mehrtägigen Schulfahrten nachvollziehbar zu begründen.

Bei religiös motivierten Konfliktfällen sollte versucht werden, gemeinsam mit den Eltern Lösungswege zu finden, die die Teilnahme der Kinder an mehrtägigen Klassenfahrten ermöglichen können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass muslimischen Schülerinnen und Schülern während der Klassenfahrt ein alternatives Essen angeboten wird, das den muslimischen Speisegeboten entspricht.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Unterrichtgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung nicht durchgesetzt werden kann. In diesen Fällen besuchen Schülerinnen und Schüler, die an den Klassenfahrten nicht teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen (Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“, Ziff. 11.8).




Sonstige: Kirchentage; Katholikentage; Weltjugendtage

Evangelische Kirchentage und Katholikentage

Erlass vom 25. Oktober 2012

Fundstelle: ABl. 2012, S. 724

Zur Teilnahme an den Deutschen Evangelischen Kirchentagen und den Katholikentagen sowie den von der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche gemeinsam veranstalteten Ökumenischen Kirchentagen kann Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern Dienst- bzw. Unterrichtsbefreiung entsprechend den nachstehenden Regelungen gewährt werden:

a) Lehrerinnen und Lehrer können bis zu drei Tagen unter Belassung der Dienstbezüge bzw. Vergütung nach § 16 Nr. 2 Buchst. a) der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen beurlaubt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und insbesondere die Vertretungen sichergestellt werden;

b) Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf eigenen Antrag, wenn sie volljährig sind, Unterrichtsbefreiung bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter gewährt werden.




Sonstige: Home Schooling (Heimschulunterricht)

Hessisches Schulgesetz

in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645)

§ 56
Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalauréat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 406 f.

6. Heimschulunterricht

Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind weiterhin Fragen der Schulpflicht. Dies betrifft insbesondere Eltern, die aus einem religiösen Grundverständnis heraus ihre Kinder nicht in eine öffentliche Schule schicken und stattdessen zu Hause unterrichten bzw. unterrichten wollen
(sogenanntes „home-schooling“).

Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben, wonach die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich nur durch den Besuch einer Schule zu erfüllen und nicht lediglich als Unterrichtsverpflichtung definiert ist (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung, § 56 des Hessischen Schulgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 1986 (abgedruckt NJW 1987 S. 180, SPE n. F. 734 Nr. 8; bestätigt durch Beschluss vom 29. April 2003, SPE 3. F. 821 Nr. 2) festgestellt, dass allein der Wunsch, sein Kind nach anderen, religiös oder weltanschaulich geprägten Vorstellungen unterrichten und erziehen zu wollen, auch in Abwägung mit den Grundrechten der Gewissens- oder Glaubensfreiheit keinen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht begründet. Dem folgt auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit dieser Form von Schulpflichtverstößen festgestellt hat (Beschluss vom 24. Juni 2002, Az.: 2 Ss 197/02; Beschluss vom 15. Juli 2004, Az.: 2 Ss 139/04).

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trägt mit der Entscheidung vom 11. September 2006 die deutsche Rechtsprechung mit (Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 35504103, http://coe.int/t/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/20060911-K.asp#TopOfPage). Insbesondere steht nach Feststellung des Gerichtshofs die Rechtslage in
Deutschland nicht im Widerspruch zu Art. 2 des Prot. Nr. 1 der Europäischen Menschenrechts-konvention (Recht auf Bildung, Achtung des elterlichen Erziehungsrechts entsprechend deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen).

Anträgen auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht ist daher regelmäßig nicht stattzugeben.




Sonstige: Gottesdienste

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VIII.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.




Sonstige: Gebetsraum

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 3
Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.

BVerwG Az_6 C 20.10 Entscheidung vom 30.11.2011 zum Gebet:

Die Glaubensfreiheit einer Schülerin oder eines Schülers aus Art. 4 Abs. 1+2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. Die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Schulfrieden gewahrt ist. Damit ist ein Zustand der Konfliktfreiheit und –bewältigung gemeint, der den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht, damit der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann. Der Schulfrieden kann auch durch religiös motiviertes Verhalten beeinträchtigt werden. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung. Die Vermeidung religiös weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Schulen stellt ein gewichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen über die Verrichtung des Gebets auf dem Schulhof, mit vielen unterschiedlichen Konfessionen der Schüler und schon aufgetretenen Konfliktlagen würde deshalb eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr den Schulfrieden weiter verschärfen. Daher wurde in dem konkreten Fall das Gebet untersagt.
(http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=301111U6C20.10.0)

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 407

7. Gebetsraum

Grundsätzlich umfasst die Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler auch das Recht, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Allerdings verleiht das Recht keinen Anspruch gegenüber der Schule, ihnen einen Raum für Gebete zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu gestatten, rituelle Gebete auf dem Schulflur zu verrichten.

Mit Urteil vom 30. November 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 20.10; dokumentiert unter www.bverwg.de) das damit begründet, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 auch die freie Wahl des Ortes zur Verrichtung des Gebets umfasst, das Grundrecht der Glaubensfreiheit aber nicht uneingeschränkt besteht. Die Schule ist zwar nicht berechtigt, unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot der religiösen Neutralität des Staates die  Verrichtung des Gebets im Schulgebäude zu unterbinden, jedoch kann in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren, die Berechtigung zur Verrichtung des Gebets ihre Schranke finden. Eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit steht im Einklang mit dem Gebot eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Verfassungsgüter. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Einschränkung der Glaubensfreiheit erweist sich als angemessen und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem sie rechtfertigenden legitimen Zweck (Wahrung des Schulfriedens).




Sonstige: Ganztägig arbeitende Schulen – Kooperation Kirchen / Staat

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 15
Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen

(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind

  1. Betreuungsangebote der Schulträger,
  2. Schulen mit Ganztagsangeboten,
  3. Ganztagsschulen.

(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(3) Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.

Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen

Download Richtlinie als PDF




Sonstige: Freie Tage nach Erstkommunion, Firmung und Konfirmation

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
Vom 29. April 2014

§ 3
Befreiung und Beurlaubung

(1)…
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.




Sonstige: Fortbildung für den Religionsunterricht

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

III.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

4. Den in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienst-befreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 5 des Hessischen Beamtenversorgungs-gesetzes, wenn sie der unteren Schulaufsichtsbehörde vorher bekanntgegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –.


§ 4 HLbG
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung

(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. 2Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. 4§ 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend.
(2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die Hessische Lehrkräfteakademie. 2Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. 3Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. 4Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. 2Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der
Lehrerausbildung mit. 2Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. 3Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.
(5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.
(6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten.
(7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.




Sonstige: Feiertage

Hessisches Feiertagsgesetz
(HFeiertagsG)
in der Fassung vom 29. Dezember 1971, zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012

§ 4

(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.

(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

Verwaltungsvorschrift zum Hess. Feiertagsgesetz vom 15. Dezember 1994,
geändert durch Gesetz vom 16. Januar 1998 zu § 4

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende aller Schulen sind für die Dauer von zwei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes an folgenden kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, vom Unterricht freizustellen:

  • Aschermittwoch,
  • Mariä Himmelfahrt (15. August),
  • Reformationstag (30. Oktober),
  • Allerheiligen (1. November),
  • Buß- und Bettag.

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011,
zuletzt geändert durch VO vom 29. April 2014

§ 3
Befreiung und Beurlaubung

(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden

  1. zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
  2. bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
  3. bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
  4. bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.

Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.


Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VIII.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende eines Schuljahres.




Sonstige: Ethik

Verordnung über den Ethikunterricht
Vom 1. August 2016
Gült. Verz. Nr. 7014

Aufgrund des § 8 Abs. 5 in Verbindung mit §185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Landesschülerrates nach § 124  Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1
Einrichtung des Ethikunterrichts

(1) Ethikunterricht ist in den Klassen, Jahrgangsstufen, Schulstufen, Schulzweigen, Abteilungen und Schulformen einzurichten, in denen Religionsunterricht erteilt wird.
(2) Die Einrichtung setzt voraus, dass

  1. die Zahl der nach § 2 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichteten Schülerinnen und Schüler der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 21. Juli 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
  2. Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die dieses Fach nach § 4 unterrichten können.

Es können jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Die Kontinuität des Unterrichtsangebots ist zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 1 kann Ethikunterricht ausnahmsweise auch dann eingerichtet werden, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Über die organisatorische Umsetzung des Ethikunterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 2
Pflicht zur Teilnahme

(1) Zur Teilnahme am Ethikunterricht sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die von einem eingerichteten und an der Schule erteilten Religionsunterricht abgemeldet sind oder sich nicht für eine Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht entscheiden. Religionsunterricht in Sinne von Satz 1 ist auch der Religionsunterricht, den Kirchen und Religionsgemeinschaften auf ihre Kosten erteilen, wenn die erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht wurde.
(2) Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung gelten in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr.

§ 3
Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung

Für das Fach Ethik gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungserhebung und -bewertung sowie zu den Versetzungen.

§ 4
Unterrichtsbefähigung

(1) Ethik kann unterrichten, wer

  1. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Ethik besitzt,
  2. die Unterrichtsbefähigung für das Fach Philosophie besitzt und Studienanteile im Bereich der Ethik, der Religionsphilosophie und der Sozialwissenschaften nachweisen kann oder
  3. eine Unterrichtserlaubnis für das Fach Ethik nach § 62 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), besitzt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.

§ 5
Übergangsregelung

(1) Wenn der Religionsunterricht nach der Stundentafel abgedeckt ist, können auch Religionslehrkräfte im Ethikunterricht eingesetzt werden.
(2) In der Grundschule kann die Einführung des Faches Ethik unter den in § 1 Abs. 1 bis 3 geregelten Voraussetzungen

  1. ab dem Schuljahr 2017/2018 für die Klassen 1,
  2. ab dem Schuljahr 2018/2019 für die Klassen 2,
  3. ab dem Schuljahr 2019/2020 für die Klassen 3,
  4. ab dem Schuljahr 2020/2021 für die Klassen 4

erfolgen.

(3) Ab dem Schuljahr 2021/2022 ist Ethikunterricht in allen Jahrgangsstufen der Grundschule einzurichten.

§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Wiesbaden, den 1. August 2016

DER HESSISCHE KULTUSMINISTER
Prof. Dr. Lorz