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Sonstige: Einsicht in den Religionsunterricht

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

IX.
Staatliche Schulaufsicht über und kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht

  1. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen
    Schulaufsicht.
  2. Unbeschadet dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf Einsichtnahme, um zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Grundsätzen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) erteilt wird.
  3. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind (Beauftragte). Eine für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständige Ortsgeistliche oder ein für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme in den Religionsunterricht in Schulen ihrer oder seiner Gemeinde oder ihres oder seines Gemeindebezirks nicht beauftragt werden. Das Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen Daten und teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem einzelnen Lehrer in Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
  4. Besuche der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Einsichtnahme Beauftragten sollen während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in Religion erfolgen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vorher – der unteren Schulaufsichts-behörde anzuzeigen, die die jeweilige Schulleitung verständigt. Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer.
  5. Ergeben sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so sind Beschwerden auf dem Dienstwege der unteren Schulaufsichtsbehörde zu unterbreiten, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde trifft. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre oder die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen.



Sonstige: Dienstagnachmittag für Konfirmanden/innen und Firm-Bewerber/innen

Verordnung über die Stundentafeln für die
Primarstufe und die Sekundarstufe I
vom 5. September 2011

§ 1
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag an fünf Tagen in der Woche statt. Liegen ein Beschluss nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Nr. 9 des Schulgesetzes und die Zustimmung des Schulträgers vor, kann eine Schule auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen.

(2) …

(3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten und dauert in der Regel 45 Minuten. Die Mittagspause soll vor 14:00 Uhr liegen. Über die nähere Ausgestaltung beschließt die Gesamtkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz. Bestimmungen über ganztägig arbeitende Schulen bleiben unberührt.

(4) In der Regel soll für Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtsfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, wird ein unterrichtsfreier Nachmittag in der Woche im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Religionsgemeinschaften festgelegt.
 

Brief von Dr. Hirschler aus dem HKM

Brief von Dr. Hirschler aus dem HKM




Sonstige: Bekleidungsfragen

Bekanntmachungen und Mitteilungen des Hess. Kultusministeriums, ABI. 7/12, S. 406

4. Bekleidungsfragen

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verantwortung für Kleidung und das gesamte äußere Erscheinungsbild einer Schülerin oder eines Schülers eine originär persönliche Angelegenheit. Dies leitet sich ab aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anwendung dieses Grundrechtes findet aber da eine Grenze, wo die Rechte anderer, das Sittengesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden (Füssel, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 472 mit weiteren Nachweisen). Religiös motivierte Kleidungsstücke, wie zum Beispiel das Kopftuch, können nicht zu einem Ausschluss vom Schulbesuch führen. Grundsätzlich darf eine Schülerin muslimischen Glaubens in der Schule ein Kopftuch tragen, da das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung neben dem Recht auf Vornahme kultischer Handlungen und Ausübung religiöser Gebräuche unter anderem auch das Recht des Einzelnen umfasst, sein gesamtes Leben an den Lehren des Glaubens auszurichten und danach zu handeln. Der Schule ist es damit verwehrt, Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern, die ihre Ursache in einer Glaubensüberzeugung haben, ohne weiteres Sanktionen zu unterwerfen (BVerfGE 33 S. 23, 30), im Unterschied zu den Lehrkräften mit ihrer Verpflichtung zur politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität (§ 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes).




Sonstige: Abitur in Religion

Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)
vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360).
Gült. Verz. Nr. 723

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 38 und 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der
Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012

(GVBl. S. 645), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118, des Landesschülerrats nach §
124 Abs. 4 und des Landesstudierendenrats nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL: Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt: Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase

Dritter Abschnitt: Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport

ZWEITER TEIL: Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation

DRITTER TEIL: Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation

VIERTER TEIL: Abiturprüfung
Erster Abschnitt: Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 NachteilsausgleichZweiter Abschnitt: Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

  1. das sprachlich-literarisch-künstlerische,
  2. das gesellschaftswissenschaftliche und
  3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.
(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.
(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.
(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.
(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

  1. Deutsch,
  2. Englisch,
  3. Französisch,
  4. Latein,
  5. Politik und Wirtschaft,
  6. Geschichte,
  7. Erdkunde,
  8. Evangelische Religion,
  9. Katholische Religion,
  10. Mathematik,
  11. Physik,
  12. Chemie,
  13. Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unter-richtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.
(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

  1. in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,
  2. in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,
  3. in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,
  4. in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden
    erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.
(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

§ 16
Religion, Ethik

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Religion bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese
Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.
(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

OAVO Teil 5OAVO Teil 6




Sonstige: Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VI.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
    Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie
    der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die
    religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.



Sonstige: Anmeldung für den Religionsunterricht

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) …

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VI.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
    Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie
    der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die
    religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.



Sonstige: Abmeldung vom Religionsunterricht

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religions-gemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) …

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

VI.
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
    Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie
    der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die
    religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.
  2. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
  3. Im Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
  4. Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.



Sonstige: Abdeckung des Religionsunterrichtes

Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz – HSchG -)
in der Fassung vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014

ZWEITER TEIL
Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

§ 8
Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

 

Religionsunterricht

Erlass vom 03. September 2014 (gültig ab 01.01.2015)

IV.
Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung

  1. Lehrerinnen und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1
    erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und Art. 58 Satz 2 der Hessischen Verfassung bleiben unberührt.
  2. Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.