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Sonstige: Unterrichtsorganisation

Abschnitt 5 RU-Erlass
Unterrichtsorganisation

  1. Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
  2. Wird die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht zu erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden.
  3. Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Das Fach kann daher auch in Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
  4. Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
  5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.