Aufnahme konfessionsloser oder konfessionsfremder Schüler/innen in den Religionsunterricht

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Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler davon abweichend an einem Religionsunterricht teilnehmen will, der nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den Eltern schriftlich mitzuteilen.

Die Schülerinnen und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt, ihre Zustimmung hierzu erteilt.

In Hessen gibt es eine nicht schriftlich fixierte, aber „übliche Praxis“, die vorsieht, dass die Religionslehrkraft vor Ort die Entscheidung stellvertretend für ihre Religionsgemeinschaft treffen kann. Ein Grundsatzurteil des BVerfG von 1987 (sogenanntes Laatsch-Urteil) hat den Kirchen die Entscheidungsmacht zugesprochen. Deshalb kann die hessische Praxis von staatlicher Seite aus nicht hinterfragt werden. Es handelt sich hier um kircheninterne Entscheidungen, wie konkret zu verfahren ist. Lehrkräfte haben die Vertretungsmacht für die Entscheidung aufgrund ihrer vocatio/missio.

Näheres ergibt sich aus Ziff. VI des RU-Erlasses.

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