Die Rechtslage für Religion ergibt sich aus dem Gesetzestext der OAVO. Katholische und evangelische Religion werden wie alle anderen ordentlichen Lehrfächer behandelt. Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben – in der Regel seiner – Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Nähere Konkretisierungen enthält § 16 OAVO.