Sonstige: Abitur in Religion

image_pdfimage_print

Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)
vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360).
Gült. Verz. Nr. 723

Aufgrund der §§ 9 Abs. 5, 38 und 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der
Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012

(GVBl. S. 645), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118, des Landesschülerrats nach §
124 Abs. 4 und des Landesstudierendenrats nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL: Bildungsgang gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Verweildauer
§ 4 Schulbesuch im Ausland
§ 5 Information und Beratung
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Zweiter Abschnitt: Organisation
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Unterrichtsorganisation
§ 9 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Einführungsphase
§ 12 Zulassung zur Qualifikationsphase
§ 13 Qualifikationsphase

Dritter Abschnitt: Besonderheiten
§ 14 Fremdsprachen
§ 15 Bilingualer Unterricht
§ 16 Religion, Ethik
§ 17 Sport

ZWEITER TEIL: Bildungsgang berufliches Gymnasium
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Organisation

DRITTER TEIL: Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Organisation

VIERTER TEIL: Abiturprüfung
Erster Abschnitt: Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 22 Termine
§ 23 Zulassung
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsanforderungen
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 28 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
§ 31 NachteilsausgleichZweiter Abschnitt: Prüfungsablauf
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

  1. das sprachlich-literarisch-künstlerische,
  2. das gesellschaftswissenschaftliche und
  3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch und Latein die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Altgriechisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Chinesisch, Japanisch und anderen kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.
(5) Das Kultusministerium kann nach § 5 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes weitere Unterrichtsfächer zulassen und sie auf der Grundlage einheitlicher Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.
(6) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards sowie die inhaltlichen Vorgaben für die schriftlichen zentralen Prüfungen im Abitur.
(7) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule führt in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne und/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.

§ 13
Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft. Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 zur Abiturprüfung geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.
(2) Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 und 4 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen.
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

  1. Deutsch,
  2. Englisch,
  3. Französisch,
  4. Latein,
  5. Politik und Wirtschaft,
  6. Geschichte,
  7. Erdkunde,
  8. Evangelische Religion,
  9. Katholische Religion,
  10. Mathematik,
  11. Physik,
  12. Chemie,
  13. Biologie.

(4) Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, Religion sonstiger Religionsgemeinschaften, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärter Lehrplan oder ein durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärtes Kerncurriculum für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
(5) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Altgriechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in vier Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Altgriechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt Unterricht in den letzten beiden Jahrgangsstufen der Mittelstufe voraus. Die in der Qualifikationsphase begonnenen Leistungsfächer müssen bis zum Abitur fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unter-richtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
(6) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Für diese Schülerinnen und Schüler orientiert sich die Anzahl der verpflichtend zu belegenden Wochenstunden an den Vorgaben für die Grundkurse nach Abs. 7. Diese Kurse können nach § 26 auf Wunsch als Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.
(7) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 7 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse werden

  1. in Deutsch und Mathematik mit vier Wochenstunden,
  2. in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Wochenstunden,
  3. in Wirtschaftswissenschaften im ersten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens vier Wochenstunden und im zweiten Jahr der Qualifikationsphase mit mindestens drei Wochenstunden,
  4. in den anderen Fächern nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf der Grundlage von Satz 1 mit zwei oder drei Wochenstunden
    erteilt.

(8) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel 33 Wochenstunden pro Schuljahr und mindestens 28 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.
(9) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtungen nach Satz 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Belegverpflichtung herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen. Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

§ 16
Religion, Ethik

(1) Das Fach Religion gehört zum Pflichtbereich. Es wird bekenntnisbezogen erteilt und muss angeboten werden, soweit der Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe eingeführt ist. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig. Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- und der Qualifikationsphase in derselben Religion bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese
Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.
(2) Um Schülerinnen und Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern für ein Fach entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen möchten, ohne dazu verpflichtet zu sein, gilt der Erlass Religionsunterricht vom 3. September 2014 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionen, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

OAVO Teil 5OAVO Teil 6

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert