Fachfremder Einsatz von Religionslehrkräften im Ethikunterricht

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Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräften aufgrund ihrer Eignung bis zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung nach Absatz 1 Nr. 1 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis erteilen, wenn an der betreffenden Schule Ethikunterricht erteilt werden muss.

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