Gem. Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.
Diesem Grundsatz von Verfassungsrang entspricht Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 8 HSchG. Die Einzelheiten sind im Erlass des Hessischen Kultusministeriums über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt.